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{'item': ['1Ob752/55', '1Nd506/79', '4Ob1627/95', '3Nd517/99', '10Nd509/01', '10Nd510/02', '3Nc36/03d', '9Nc34/03d', '9Nc39/04s']}

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum04.01.1956 Geschäftszahl1Ob752/55; 1Nd506/79; 4Ob1627/95; 3Nd517/99; 10Nd509/01; 10Nd510/02; 3Nc36/03d; 9Nc34/03d; 9Nc39/04s NormJN §111 Abs2; RechtssatzDie Vorschrift des § 111 Abs 2 JN bezieht sich bloß auf das Wirksamwerden des Beschlusses gegenüber dem Gericht, an das die Zuständigkeit übertragen wurde und nicht darauf, wann den Parteien gegenüber der Übertragungsbeschluß wirksam geworden ist; ihnen gegenüber muß es bei der allgemeinen Regel bleiben, daß Beschlüsse mit der Zustellung wirksam werden.Die Vorschrift des Paragraph 111, Absatz 2, JN bezieht sich bloß auf das Wirksamwerden des Beschlusses gegenüber dem Gericht, an das die Zuständigkeit übertragen wurde und nicht darauf, wann den Parteien gegenüber der Übertragungsbeschluß wirksam geworden ist; ihnen gegenüber muß es bei der allgemeinen Regel bleiben, daß Beschlüsse mit der Zustellung wirksam werden. EntscheidungstexteTE OGH 1956/01/04 1 Ob 752/55 Veröff: JBl 1956,367 TE OGH 1979/03/30 1 Nd 506/79 Beisatz: Übertragungsbeschluß ist von den Parteien jedenfalls anfechtbar, wenn die Übertragung von amtswegen oder über einseitigen Antrag beschlossen wurde. (T1) Veröff: RZ 1980/49 S 204 TE OGH 1995/10/10 4 Ob 1627/95 Vgl auch; Beisatz: Gegen den Übertragungsbeschluß gemäß § 111 Abs 1 JN sind Rechtsmittel der Parteien nicht jedenfalls unzulässig. (T2) Vgl auch; Beisatz: Gegen den Übertragungsbeschluß gemäß Paragraph 111, Absatz eins, JN sind Rechtsmittel der Parteien nicht jedenfalls unzulässig. (T2) TE OGH 2000/01/13 3 Nd 517/99 Auch; Beisatz: Der Übertragungsbeschluss ist jedenfalls in dem Fall, dass eine Übertragung von Amts wegen oder auf einseitigen Antrag beschlossen wurde, den Parteien zuzustellen und kann von ihnen angefochten werden. Die Parteien können sich nur nicht mehr beschwert erachten, wenn das Gericht, an das die Pflegschaftssache übertragen werden soll, bereits die Übernahme der Geschäfte ablehnte, weil dann ohnehin das beiden Gerichten gemeinsame Oberlandesgericht oder der Oberste Gerichtshof zu entscheiden hat. (T3) TE OGH 2001/07/10 10 Nd 509/01 Vgl auch; Beis wie T3 TE OGH 2002/09/05 10 Nd 510/02 Vgl; Beis wie T3; Beisatz: Es besteht somit für den Obersten Gerichtshof zumindest dann, wenn die Voraussetzungen für die Genehmigung der Übertragung der Zuständigkeit nicht gegeben sind, kein Hindernis, eine Entscheidung schon vor Zustellung und Rechtskraft des Übertragungsbeschlusses zu treffen, weil es dann ein nicht sachgerechter, das Verfahren nur verzögernder Formalismus wäre, den Parteien durch Zustellung dieses Beschlusses die Gelegenheit zu geben, dessen Beseitigung im Rechtsmittelweg zu erreichen. (T4) TE OGH 2003/12/17 3 Nc 36/03d Vgl auch; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Es ist - jedenfalls für den Fall, dass das für die Entscheidung über einen Rekurs gegen den Übertragungsbeschluss zuständige Gericht nicht mit dem zur Genehmigung nach § 111 Abs 2 JN berufenen identisch ist - daran festzuhalten, dass eine Entscheidung nach § 111 Abs 2 JN die Rechtskraft des Übertragungsbeschlusses voraussetzt (abweichend von T4!). (T5) Vgl auch; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Es ist - jedenfalls für den Fall, dass das für die Entscheidung über einen Rekurs gegen den Übertragungsbeschluss zuständige Gericht nicht mit dem zur Genehmigung nach Paragraph 111, Absatz 2, JN berufenen identisch ist - daran festzuhalten, dass eine Entscheidung nach Paragraph 111, Absatz 2, JN die Rechtskraft des Übertragungsbeschlusses voraussetzt (abweichend von T4!). (T5) TE OGH 2004/03/05 9 Nc 34/03d Vgl auch; Beis wie T5 TE OGH 2005/02/28 9 Nc 39/04s Vgl auch; Beis ähnlich wie T2; Veröff: SZ 2005/25 RechtssatznummerRS0047094

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.