RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0023616 Entscheidungsdatum29.04.2026 Geschäftszahl1Ob12/56; 1Ob93/61 (1Ob94/61); 8Ob24/70; 1Ob8/77; 8Ob520/84; 4Ob44/90 (4Ob45/90); 2Ob535/95; 8ObS12/05f; 8ObA52/14a; 6Ob41/18z; 2Ob153/19t; 1Ob93/23t; 3Ob48/26v NormABGB §1295 IIf2 JN §1 DVIa1 ZPO §41 A1 RechtssatzDie Frage der Kostenersatzpflicht ist ausschließlich durch die Bestimmungen der ZPO geregelt. Sie wird durch den Kostenausspruch zwischen den Parteien endgültig entschieden und kann im Wege des Schadenersatzes nicht neuerlich aufgerollt werden. Die Partei kann Kostenfolgen nur dann vermeiden, wenn sie den Hauptanspruch erfolgreich bekämpft oder durchsetzt. EntscheidungstexteTE OGH 1956-01-11 1 Ob 12/56 TE OGH 1961-03-08 1 Ob 93/61 Vgl; Beisatz: Anders, wenn es nicht zwischen den Parteien des Vorprozesses ist: so im Amtshaftungsstreit. (T1) Veröff: SZ 34/34 TE OGH 1970-02-10 8 Ob 24/70 Vgl auch; Beisatz: Der gemäß § 163 ABGB Belangte begehrt Kostenersatz von außerehelicher Mutter wegen unrichtiger Zeugenaussage. (T2)Vgl auch; Beisatz: Der gemäß Paragraph 163, ABGB Belangte begehrt Kostenersatz von außerehelicher Mutter wegen unrichtiger Zeugenaussage. (T2) TE OGH 1977-03-30 1 Ob 8/77 Veröff: JBl 1977,539 TE OGH 1984-05-23 8 Ob 520/84 Beisatz: Die Prozeßparteien haben ihre Kostenersatzansprüche im Vorprozeß im Rahmen der im Gesetz eingeräumten Möglichkeiten (§§ 41 ff ZPO) geltend zu machen. (T3)Beisatz: Die Prozeßparteien haben ihre Kostenersatzansprüche im Vorprozeß im Rahmen der im Gesetz eingeräumten Möglichkeiten (Paragraphen 41, ff ZPO) geltend zu machen. (T3) TE OGH 1990-04-03 4 Ob 44/90 Auch; Beisatz: Diese (Rechtskraft -) Wirkung - deren auch Beschlüsse, mit denen über Rechtsschutzanträge entschieden wurde, wie Urteile (§ 411 Abs 1 ZPO) teilhaftig werden -, kann nur auf den in der Rechtsordnung dafür vorgesehenen Wegen (wie etwa Wiedereinsetzung, Nichtigkeitsklage oder Wiederaufnahmsklage) beseitigt werden. (T4)Auch; Beisatz: Diese (Rechtskraft -) Wirkung - deren auch Beschlüsse, mit denen über Rechtsschutzanträge entschieden wurde, wie Urteile (Paragraph 411, Absatz eins, ZPO) teilhaftig werden -, kann nur auf den in der Rechtsordnung dafür vorgesehenen Wegen (wie etwa Wiedereinsetzung, Nichtigkeitsklage oder Wiederaufnahmsklage) beseitigt werden. (T4) TE OGH 1997-02-27 2 Ob 535/95 Beis wie T4 TE OGH 2005-05-30 8 ObS 12/05f nur: Die Frage der Kostenersatzpflicht ist ausschließlich durch die Bestimmungen der ZPO geregelt. Sie wird durch den Kostenausspruch zwischen den Parteien endgültig entschieden und kann im Wege des Schadenersatzes nicht neuerlich aufgerollt werden. (T5); Beisatz: Da der Anspruch der Klägerin gegen den Arbeitgeber - Kosten zur Durchsetzung des nicht nach dem IESG gesicherten Anspruches auf Ausstellung eines Dienstzeugnisses - auf der Kostenentscheidung beruht, ist dieser damit nach der „spezielleren" Regelung des § 1 Abs 2 Z 4 IESG und nicht nach § 2 Abs 2 IESG zu beurteilen. (T6)nur: Die Frage der Kostenersatzpflicht ist ausschließlich durch die Bestimmungen der ZPO geregelt. Sie wird durch den Kostenausspruch zwischen den Parteien endgültig entschieden und kann im Wege des Schadenersatzes nicht neuerlich aufgerollt werden. (T5); Beisatz: Da der Anspruch der Klägerin gegen den Arbeitgeber - Kosten zur Durchsetzung des nicht nach dem IESG gesicherten Anspruches auf Ausstellung eines Dienstzeugnisses - auf der Kostenentscheidung beruht, ist dieser damit nach der „spezielleren" Regelung des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 4, IESG und nicht nach Paragraph 2, Absatz 2, IESG zu beurteilen. (T6) TE OGH 2014-09-29 8 ObA 52/14a Auch TE OGH 2018-03-28 6 Ob 41/18z Auch; nur T5 TE OGH 2020-05-26 2 Ob 153/19t nur T5 TE OGH 2023-09-20 1 Ob 93/23t vgl TE OGH 2026-04-29 3 Ob 48/26v Beisatz nur wie T4 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1956:RS0023616
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.