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{'item': '7Ob570/55; 1Ob230/58; 5Ob216/59; 1Ob39/62; 7Ob243/63; 1Ob157/63; 6Ob338/63; 7Ob276/64; 6Ob202/64; 6Ob56/65; 5Ob44/67; 6Ob89/67; 7Ob43/68; 6O

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0017272 Entscheidungsdatum24.06.2025 Geschäftszahl7Ob570/55; 1Ob230/58; 5Ob216/59; 1Ob39/62; 7Ob243/63; 1Ob157/63; 6Ob338/63; 7Ob276/64; 6Ob202/64; 6Ob56/65; 5Ob44/67; 6Ob89/67; 7Ob43/68; 6Ob272/70; 1Ob65/72; 4Ob577/73; 3Ob3/74; 1Ob118/74; 2Ob243/74; 5Ob670/76; 4Ob117/78; 6Ob652/79; 1Ob709/82; 7Ob642/85; 3Ob188/24d NormABGB §884 ABGB §914 IABGB §914 römisch eins RechtssatzBei Vertragsabschluß durch einen Angestellten oder Agenten dient der Inhalt eines Antragsformulars auch dazu, um den Vertragspartner über den Umfang der Abschlußvollmacht des Vertreters zu unterrichten, über die dieser nicht hinausgehen darf. Dem persönlich auftretenden Vertragsteil steht es frei, von der Klausel des Antragsformulars abzugehen und mündliche Vereinbarungen zu treffen. In einem solchen Fall kann sich kein Partner auf Klauseln, die von der mündlichen Vereinbarung abweichen, berufen; es widerspräche der Übung des redlichen Verkehrs, wenn ein Vertragsteil dem anderen persönlich bestimmte Zusage machte und sich hinterher auf eine damit in Widerspruch stehende Klausel des gedruckten Antragsformulars berufen wollte. EntscheidungstexteTE OGH 1956-01-11 7 Ob 570/55 Veröff: SZ 29/4 = JBl 1956,405 TE OGH 1958-06-02 1 Ob 230/58 TE OGH 1959-05-06 5 Ob 216/59 nur: Bei Vertragsabschluß durch einen Angestellten oder Agenten dient der Inhalt eines Antragsformulars auch dazu, um den Vertragspartner über den Umfang der Abschlußvollmacht des Vertreters zu unterrichten, über die dieser nicht hinausgehen darf. (T1) TE OGH 1962-02-21 1 Ob 39/62 TE OGH 1963-10-09 7 Ob 243/63 nur T1 TE OGH 1963-10-16 1 Ob 157/63 Veröff: RZ 1964,38 TE OGH 1964-02-06 6 Ob 338/63 TE OGH 1964-10-23 7 Ob 276/64 nur: Dem persönlich auftretenden Vertragsteil steht es frei, von der Klausel des Antragsformulars abzugeben und mündliche Vereinbarungen zu treffen. In einem solchen Fall kann sich kein Partner auf Klauseln, die von der mündlichen Vereinbarung abweichen, berufen; es widerspräche der Übung des redlichen Verkehrs, wenn ein Vertragsteil dem anderen persönlich bestimmte Zusage machte und sich hinterher auf eine damit in Widerspruch stehende Klausel des gedruckten Antragsformulars berufen wollte. (T2) Veröff: HS 4360 TE OGH 1964-11-18 6 Ob 202/64 nur T2; Veröff: SZ 37/164 = HS 4360 TE OGH 1965-02-24 6 Ob 56/65 nur T2 TE OGH 1967-03-03 5 Ob 44/67 nur T1; Veröff: JBl 1968,148 TE OGH 1967-03-29 6 Ob 89/67 nur: Es widerspräche der Übung des redlichen Verkehrs, wenn ein Vertragsteil dem anderen persönlich bestimmte Zusage machte und sich hinterher auf eine damit in Widerspruch stehende Klausel des gedruckten Antragsformulars berufen wollte. (T3) TE OGH 1968-02-28 7 Ob 43/68 nur T1; Beisatz: Dieser Zweck wird dann erreicht, wenn der Hinweis auf eine Beschränkung der Vollmacht ohne jeder Hervorhebung in den im Kleinstdruck wiedergegebenen, eine Seite umfassenden Verkaufsbedingungen, Lieferbedingungen und Zahlungsbedingungen auf der Rückseite des Auftragsformulars enthalten ist. (T4) Veröff: JBl 1969,217 TE OGH 1971-02-17 6 Ob 272/70 nur T2 TE OGH 1972-04-19 1 Ob 65/72 Beisatz: Ergibt sich aus den Umständen des Einzelfalles, daß der Betriebsinhaber seinen Sohn für jedermann erkennbar Befugnisse eingeräumt hat, die sich als offenen Vollmacht für die mit dem Betrieb verbundenen gewöhnlichen Geschäfte darstellt, ist zwischen der Person des Betriebsinhabers und der seines Sohnes rechtlich nicht zu unterscheiden (so schon ähnlich 6 Ob 272/70). (T5) TE OGH 1973-10-30 4 Ob 577/73 nur T2; Veröff: HS 8381 TE OGH 1974-04-02 3 Ob 3/74 nur T2 TE OGH 1974-07-10 1 Ob 118/74 nur T2; Veröff: JBl 1975,369 TE OGH 1974-10-17 2 Ob 243/74 nur T2 TE OGH 1976-10-12 5 Ob 670/76 nur T2 TE OGH 1979-05-29 4 Ob 117/78 nur: Dem persönlich auftretenden Vertragsteil steht es frei, von der Klausel des Antragsformulars abzugeben und mündliche Vereinbarungen zu treffen. (T6) Beisatz: Boxervertrag (Managervertrag) mit Ausschlußklausel und mündliche Zusatzvereinbarung. (T7) Veröff: Arb 9796 = RdA 1980,53 = SZ 52/87 TE OGH 1979-12-19 6 Ob 652/79 nur T1; nur T6; Veröff: JBl 1981,317 TE OGH 1982-12-15 1 Ob 709/82 Auch; nur T3 TE OGH 1985-12-12 7 Ob 642/85 nur T3; Veröff: SZ 58/208 TE OGH 2025-06-24 3 Ob 188/24d vgl; nur T3 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1956:RS0017272

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.