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{'item': ['5Os751/55', '5Os36/57', '7Os48/59', '7Os128/61', 'Os377/26', 'Os816/26', '9Os124/62', '4Os639/28', '11Os118/63', '10Os63/63', '10Os5/66', '

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum27.01.1956 Geschäftszahl5Os751/55; 5Os36/57; 7Os48/59; 7Os128/61; Os377/26; Os816/26; 9Os124/62; 4Os639/28; 11Os118/63; 10Os63/63; 10Os5/66; 10Os58/66; 9Os93/71; 13Os49/72; 12Os60/73; 11Os105/73; 12Os103/74; 9Os61/74; 13Os195/83 NormStGB §161; StGB §309; RechtssatzZum Begriff der "selbständigen Geschäftsführung" im § 486 c StG.Zum Begriff der "selbständigen Geschäftsführung" im Paragraph 486, c StG. EntscheidungstexteTE OGH 1956/01/27 5 Os 751/55 Veröff: SSt XXVII/5 TE OGH 1957/03/21 5 Os 36/57 Veröff: RZ 1957,100 TE OGH 1959/06/05 7 Os 48/59 Veröff: EvBl 1959/273 S 470 TE OGH 1961/11/10 7 Os 128/61 Beisatz: Ist der Obmann der Genossenschaft an der Geschäftsführung derselben beteiligt, kommen auf ihn die Bestimmungen des § 486 lit c StG zur Anwendung (Altmann-Jacob I S 937, SSt VI 68, XII 71). (T1) Beisatz: Ist der Obmann der Genossenschaft an der Geschäftsführung derselben beteiligt, kommen auf ihn die Bestimmungen des Paragraph 486, Litera c, StG zur Anwendung (Altmann-Jacob römisch eins S 937, SSt römisch sechs 68, römisch zwölf 71). (T1) TE OGH 1926/05/31 Os 377/26 Veröff: SSt VI/68 TE OGH 1927/01/03 Os 816/26 Veröff: SSt VII/1 TE OGH 1962/10/02 9 Os 124/62 Beisatz: Miterben, denen die Verwaltung des Nachlasses gemäß §§ 810 ABGB, 145 AußStrG überlassen wurde. (T2) Beisatz: Miterben, denen die Verwaltung des Nachlasses gemäß Paragraphen 810, ABGB, 145 AußStrG überlassen wurde. (T2) TE OGH 1928/12/05 4 Os 639/28 Vgl auch; Veröff: SSt VIII/152 TE OGH 1963/06/06 11 Os 118/63 TE OGH 1963/09/26 10 Os 63/63 TE OGH 1966/03/22 10 Os 5/66 TE OGH 1966/12/06 10 Os 58/66 Veröff: EvBl 1967/297 S 410 TE OGH 1972/05/18 9 Os 93/71 Beisatz: Unter der selbständigen Führung der Geschäfte des Schuldners im Sinne des § 205 a letzter Absatz und des § 486 c Abs 2 StG ist die Unabhängigkeit von Weisungen des Schuldners zumindest für einen nach Art und Umfang in Relation zum Betriebsumfang maßgeblichen Teil der Geschäfte zu verstehen, wobei es außerdem blos auf die faktische Geschäftsführung ankommt und nicht darauf, inwieweit sie jeweils durch einen formellen Bestellungsakt oder durch Genehmigung des Geschäftsherrn gedeckt ist. (T3) Veröff: SSt 43/23 = EvBl 1972/327 S 610 Beisatz: Unter der selbständigen Führung der Geschäfte des Schuldners im Sinne des Paragraph 205, a letzter Absatz und des Paragraph 486, c Absatz 2, StG ist die Unabhängigkeit von Weisungen des Schuldners zumindest für einen nach Art und Umfang in Relation zum Betriebsumfang maßgeblichen Teil der Geschäfte zu verstehen, wobei es außerdem blos auf die faktische Geschäftsführung ankommt und nicht darauf, inwieweit sie jeweils durch einen formellen Bestellungsakt oder durch Genehmigung des Geschäftsherrn gedeckt ist. (T3) Veröff: SSt 43/23 = EvBl 1972/327 S 610 TE OGH 1972/05/25 13 Os 49/72 Beisatz: "Selbständige" Geschäftsführung im Sinne der §§ 205 a, 486 c StG ist faktisch entfaltete weisungsfreie Verwahrung (vgl SSt 27/5). (T4) Beisatz: "Selbständige" Geschäftsführung im Sinne der Paragraphen 205, a, 486 c StG ist faktisch entfaltete weisungsfreie Verwahrung vergleiche SSt 27/5). (T4) TE OGH 1973/08/28 12 Os 60/73 Beis wie T1; Veröff: EvBl 1974/13 S 23 TE OGH 1974/03/08 11 Os 105/73 Beis wie T3 TE OGH 1974/10/08 12 Os 103/74 Beisatz: Tatsächliche Ausübung eines bestimmenden Einflusses auf die Geschäftsführung. (T5) TE OGH 1974/12/11 9 Os 61/74 Beisatz: Selbständiger Aufgabenkreis. (T6) TE OGH 1984/11/08 13 Os 195/83 Vgl; Beis wie T3 nur: Unter der selbständigen Führung der Geschäfte des Schuldners im Sinne des § 205 a letzter Absatz und des § 486 c Abs 2 StG ist die Unabhängigkeit von Weisungen des Schuldners zumindest für einen nach Art und Umfang in Relation zum Betriebsumfang maßgeblichen Teil der Geschäfte zu verstehen (T7). Beisatz: Das bedeutet aber nicht, daß dem Unternehmen faktische Selbständigkeit zukommen müßte. (T8) Veröff: SSt 55/76 Vgl; Beis wie T3 nur: Unter der selbständigen Führung der Geschäfte des Schuldners im Sinne des Paragraph 205, a letzter Absatz und des Paragraph 486, c Absatz 2, StG ist die Unabhängigkeit von Weisungen des Schuldners zumindest für einen nach Art und Umfang in Relation zum Betriebsumfang maßgeblichen Teil der Geschäfte zu verstehen (T7). Beisatz: Das bedeutet aber nicht, daß dem Unternehmen faktische Selbständigkeit zukommen müßte. (T8) Veröff: SSt 55/76 RechtssatznummerRS0096075

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.