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{'item': 'Rkv8/56; 4Ob517/80; 5Ob690/81; 8Ob663/86; 8Ob565/87; 6Ob640/91; 1Ob510/95; 4Ob52/95; 6Ob241/98d; 4Ob99/99h; 6Ob23/99x; 4Ob255/99z; 6Ob18/00s

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0060256 Entscheidungsdatum21.02.2024 GeschäftszahlRkv8/56; 4Ob517/80; 5Ob690/81; 8Ob663/86; 8Ob565/87; 6Ob640/91; 1Ob510/95; 4Ob52/95; 6Ob241/98d; 4Ob99/99h; 6Ob23/99x; 4Ob255/99z; 6Ob18/00s; 7Ob182/01t; 7Ob287/03m; 7Ob110/04h; 6Ob121/05w; 2Ob134/07f; 6Ob150/08i; 6Ob63/10y; 6Ob180/17i; 6Ob198/20s; 6Ob186/20a; 6Ob122/21s; 2Ob242/22k; 6Ob66/23h NormGmbHG §76 Abs2 RechtssatzNicht nur die Übertragung eines Geschäftsanteiles an einer GmbH durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden, sondern auch eine Vereinbarung oder Verpflichtung, einen solchen Geschäftsanteil (künftig) zu übertragen, bedarf zu ihrer Gültigkeit der Form eines Notariatsaktes. Ohne Notariatsform ist ein derartiges Rechtsgeschäft nicht rechtswirksam, ja gar nicht vorhanden und es kann auch durch einen derartigen Vorgang ein klagbarer Anspruch nicht erworben werden. EntscheidungstexteTE OGH 1956-01-28 Rkv 8/56 Veröff: HS 2247 TE OGH 1980-04-15 4 Ob 517/80 nur: Nicht nur die Übertragung eines Geschäftsanteiles an einer GmbH durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden, sondern auch eine Vereinbarung oder Verpflichtung, einen solchen Geschäftsanteil (künftig) zu übertragen, bedarf zu ihrer Gültigkeit der Form eines Notariatsaktes. (T1) Veröff: SZ 53/60 = EvBl 1980/176 S 518 = GesRZ 1980,147 TE OGH 1981-10-20 5 Ob 690/81 Auch TE OGH 1987-03-12 8 Ob 663/86 nur T1; Beisatz: Somit auch Vereinbarungen über eine künftige Abtretung von Gesellschaftsanteilen einer GmbH im Rahmen einer Treuhandvereinbarung. (T2) Veröff: NZ 1988,20 = RdW 1987,229 TE OGH 1988-06-23 8 Ob 565/87 Auch; Beis wie T2; Veröff: RdW 1988,384 = GesRZ 1988,229; hiezu Lessiak, 217 TE OGH 1992-04-09 6 Ob 640/91 TE OGH 1995-10-17 1 Ob 510/95 Auch; Veröff: SZ 68/193 TE OGH 1995-10-10 4 Ob 52/95 Auch; nur T1; Beisatz: Da die rechtsgeschäftliche Übertragung eines Geschäftsanteiles gemäß § 76 Abs 2 GmbHG notariatsaktpflichtig ist, sind formfreie Einigungen über die Abtretung eines Geschäftsanteiles unwirksam; aus ihnen kann daher auch nicht auf Erfüllung, d.h. auf Errichtung eines Notariatsaktes über die Abtretung oder auf Unterfertigung einer dazu dienenden Spezialvollmacht geklagt werden. (T3) Veröff: SZ 68/178Auch; nur T1; Beisatz: Da die rechtsgeschäftliche Übertragung eines Geschäftsanteiles gemäß Paragraph 76, Absatz 2, GmbHG notariatsaktpflichtig ist, sind formfreie Einigungen über die Abtretung eines Geschäftsanteiles unwirksam; aus ihnen kann daher auch nicht auf Erfüllung, d.h. auf Errichtung eines Notariatsaktes über die Abtretung oder auf Unterfertigung einer dazu dienenden Spezialvollmacht geklagt werden. (T3) Veröff: SZ 68/178 TE OGH 1999-02-25 6 Ob 241/98d Auch; Beisatz: Der Zweck der Formvorschrift liegt

  1. in der Immobilisierung der Geschäftsanteile,
  2. im Schutz der Parteien beim Erwerb einer Beteiligung und
  3. in der Publizität. (T4) TE OGH 1999-04-13 4 Ob 99/99h Ähnlich; nur: Ohne Notariatsform ist ein derartiges Rechtsgeschäft nicht rechtswirksam, ja gar nicht vorhanden und es kann auch durch einen derartigen Vorgang ein klagbarer Anspruch nicht erworben werden. (T5); Beisatz: Selbst wenn der Abtretungspreis gezahlt wurde. (T6) TE OGH 1999-05-20 6 Ob 23/99x Vgl auch; Beis wie T2 nur: Somit auch Vereinbarungen über eine künftige Abtretung von Gesellschaftsanteilen einer GmbH. (T7); Veröff: SZ 72/88 TE OGH 1999-10-19 4 Ob 255/99z Auch; Veröff: SZ 72/149 TE OGH 2000-06-28 6 Ob 18/00s Ähnlich; Beis wie T4; Beisatz: Es besteht auch bei Berücksichtigung des Zweckes der Formvorschrift des § 76 Abs 2 GmbHG, kein Grund, zusätzlich zur öffentlichen Urkunde des Gerichtsbeschlusses im Verlassenschaftsverfahren einen Notariatsakt zu fordern. Durch die Überlassung eines Geschäftsanteiles eines Verstorbenen an Zahlungs Statt ohne Notariatsakt wird die Möglichkeit des freien Erwerbes von Geschäftsanteilen nicht eröffnet oder gefördert. Die notwendige Publizität wird durch den Gerichtsbeschluss ebenso gewahrt wie durch einen Notariatsakt. An die Stelle der notariellen tritt gerichtliche Kontrolle, muss doch auch die iure-crediti-Einantwortung der Sach- und Rechtslage entsprechen. Die erforderliche Antragstellung bei Gericht stellt keine entscheidend geringere Schwelle für den Erwerb des Geschäftsanteiles als das Betrauen eines Notars mit der Aufnahme eines Notariatsaktes dar. (T8)Ähnlich; Beis wie T4; Beisatz: Es besteht auch bei Berücksichtigung des Zweckes der Formvorschrift des Paragraph 76, Absatz 2, GmbHG, kein Grund, zusätzlich zur öffentlichen Urkunde des Gerichtsbeschlusses im Verlassenschaftsverfahren einen Notariatsakt zu fordern. Durch die Überlassung eines Geschäftsanteiles eines Verstorbenen an Zahlungs Statt ohne Notariatsakt wird die Möglichkeit des freien Erwerbes von Geschäftsanteilen nicht eröffnet oder gefördert. Die notwendige Publizität wird durch den Gerichtsbeschluss ebenso gewahrt wie durch einen Notariatsakt. An die Stelle der notariellen tritt gerichtliche Kontrolle, muss doch auch die iure-crediti-Einantwortung der Sach- und Rechtslage entsprechen. Die erforderliche Antragstellung bei Gericht stellt keine entscheidend geringere Schwelle für den Erwerb des Geschäftsanteiles als das Betrauen eines Notars mit der Aufnahme eines Notariatsaktes dar. (T8) TE OGH 2002-09-25 7 Ob 182/01t Auch; Beis wie T4; Beisatz: Ebenso bedarf die Verpflichtung, einen Geschäftsanteil künftig zu übernehmen, für ihre Wirksamkeit der Einhaltung der Form. (T9) TE OGH 2004-02-25 7 Ob 287/03m Auch; Beis ähnlich wie T4; Beis ähnlich wie T7; Beisatz: Die Formvorschrift bezweckt vor allem die Immobilisierung der Geschäftsanteile, also die Unterbindung der Umlauffähigkeit der Geschäftsanteile im Handelsverkehr, insbesondere im Börsenverkehr, weiters aber auch den Schutz der Parteien beim Erwerb einer Beteiligung vor Übereilung sowie die Sicherstellung, dass die Identität der jeweiligen Gesellschafter festgestellt werden kann. (T10); Beisatz: Die Missachtung dieses Formzwanges bei der Übertragung von Geschäftsanteilen oder bei der Übernahme der Verpflichtung zur künftigen Übertragung von Geschäftsanteilen an einer GmbH hat grundsätzlich die Unwirksamkeit der Übertragung beziehungsweise der Verpflichtung zur Folge. (T11) TE OGH 2004-10-20 7 Ob 110/04h Auch; Beis wie T7; Beis wie T10; Beis wie T11 TE OGH 2005-12-15 6 Ob 121/05w Vgl; Beisatz: Formfreie Einigungen über die Abtretung eines Geschäftsanteils sind unwirksam. (T12) TE OGH 2007-11-29 2 Ob 134/07f Auch; nur T1; Beis wie T12 TE OGH 2008-08-07 6 Ob 150/08i Vgl; Beis wie T4; Beis wie T10; Beis wie T11; Beis wie T12; Beisatz: Ein Klarstellungsinteresse besteht aber auch dann, wenn die Satzung die Voraussetzungen des Übergangs des Gesellschaftsanteils regelt. Auch in derartigen Fällen können durchaus Zweifelsfragen auftauchen. So kann fraglich sein, ob überhaupt die Voraussetzungen für einen in der Satzung vorgesehenen ipso iure-Übergang des Geschäftsanteils erfüllt sind. Eintragung einer Klausel die den ipso iure-Übergang vorsieht ins Firmenbuch verweigert. (T13) TE OGH 2010-12-17 6 Ob 63/10y Vgl auch; Beis wie T10 TE OGH 2017-10-25 6 Ob 180/17i Auch; Beis wie T3; Beis wie T4 TE OGH 2020-11-25 6 Ob 198/20s Vgl; Beis wie T4 TE OGH 2020-12-17 6 Ob 186/20a Beis wie T11 TE OGH 2022-02-02 6 Ob 122/21s Vgl; Beis wie T11 TE OGH 2023-02-21 2 Ob 242/22k vgl TE OGH 2024-02-21 6 Ob 66/23h vgl; Beisatz wie T4 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1956:RS0060256

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.