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{'item': ['1Ob69/56', '1Ob421/56', '1Ob491/55', '2Ob170/59', '8Ob198/66', '7Ob77/69', '7Ob204/70', '1Ob255/72', '1Ob148/74', '7Ob538/77', '3Ob548/78',

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0042135 Entscheidungsdatum01.02.1956 Geschäftszahl1Ob69/56; 1Ob421/56; 1Ob491/55; 2Ob170/59; 8Ob198/66; 7Ob77/69; 7Ob204/70; 1Ob255/72; 1Ob148/74; 7Ob538/77; 3Ob548/78; 4Ob71/81; 5Ob556/87; 8Ob559/87; 1Ob6/01s; 6Ob68/16t NormZPO §477 Z4 D4; ZPO §529 Abs1 Z2 C2a RechtssatzAuch eine Nichtigkeit nach § 477 Z 4 ZPO kann mit Nichtigkeitsklage nach § 529 Abs 1 Z 2 ZPO geltend gemacht werden. Unter Rechtskraft des Urteiles ist nur die wirkliche, nicht auch die bloß scheinbare Rechtskraft zu verstehen.Auch eine Nichtigkeit nach Paragraph 477, Ziffer 4, ZPO kann mit Nichtigkeitsklage nach Paragraph 529, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO geltend gemacht werden. Unter Rechtskraft des Urteiles ist nur die wirkliche, nicht auch die bloß scheinbare Rechtskraft zu verstehen. EntscheidungstexteTE OGH 1956-02-01 1 Ob 69/56 Veröff: JBl 1956,412 (mit Glosse von Schima) TE OGH 1956-09-19 1 Ob 421/56 TE OGH 1957-01-30 1 Ob 491/55 nur: Auch eine Nichtigkeit nach § 477 Z 4 ZPO kann mit Nichtigkeitsklage nach § 529 Abs 1 Z 2 ZPO geltend gemacht werden. (T1)nur: Auch eine Nichtigkeit nach Paragraph 477, Ziffer 4, ZPO kann mit Nichtigkeitsklage nach Paragraph 529, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO geltend gemacht werden. (T1) TE OGH 1957-04-29 2 Ob 170/59 nur T1 TE OGH 1966-07-12 8 Ob 198/66 Veröff: JBl 1967,321 = SZ 39/129 TE OGH 1969-05-14 7 Ob 77/69 nur: Unter Rechtskraft des Urteiles ist nur die wirkliche, nicht auch die bloß scheinbare Rechtskraft zu verstehen. (T2) Veröff: EvBl 1969/397 S 603 TE OGH 1970-11-25 7 Ob 204/70 nur T2; Beisatz: Auch das Urteil dritter Instanz wird den Parteien gegenüber erst mit ordnungsgemäßer Zustellung rechtskräftig. (T3) Veröff: MietSlg 22637 TE OGH 1973-01-31 1 Ob 255/72 nur T2; Veröff: SZ 46/13 TE OGH 1974-09-18 1 Ob 148/74 nur T2; Veröff: SZ 47/99 = EvBl 1975/93 S 187 TE OGH 1977-03-03 7 Ob 538/77 nur T1 TE OGH 1978-03-29 3 Ob 548/78 nur T2 TE OGH 1981-07-14 4 Ob 71/81 nur T1; Veröff: SZ 54/105 TE OGH 1987-06-23 5 Ob 556/87 Auch; nur T2; Veröff: SZ 60/116 = EvBl 1988/7 S 52 TE OGH 1987-11-19 8 Ob 559/87 nur T2 TE OGH 2001-12-18 1 Ob 6/01s Verstärkter Senat; Vgl aber; Beisatz: Im Falle des § 529 Abs 1 Z 2 ZPO wird die für das ordentliche Rechtsmittel bestimmte Frist trotz Zustellung an die nicht gesetzmäßig vertretene Partei gleichwohl in Gang gesetzt. Unter "Rechtskraft" infolge Ablaufs der ungenützt gebliebenen Rechtsmittelfrist ist daher eingetretene formelle Rechtskraft zu verstehen. Ist die Rechtsmittelfrist verstrichen, kann die prozessunfähige Partei bis spätestens vier Wochen nach der - jedoch keine Zulässigkeitsvoraussetzung bildenden - Zustellung an ihren gesetzlichen Vertreter durch diesen Nichtigkeitsklage aus dem Grund des § 529 Abs 1 Z 2 ZPO erheben. (T4) Veröff: SZ 74/200Verstärkter Senat; Vgl aber; Beisatz: Im Falle des Paragraph 529, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO wird die für das ordentliche Rechtsmittel bestimmte Frist trotz Zustellung an die nicht gesetzmäßig vertretene Partei gleichwohl in Gang gesetzt. Unter "Rechtskraft" infolge Ablaufs der ungenützt gebliebenen Rechtsmittelfrist ist daher eingetretene formelle Rechtskraft zu verstehen. Ist die Rechtsmittelfrist verstrichen, kann die prozessunfähige Partei bis spätestens vier Wochen nach der - jedoch keine Zulässigkeitsvoraussetzung bildenden - Zustellung an ihren gesetzlichen Vertreter durch diesen Nichtigkeitsklage aus dem Grund des Paragraph 529, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO erheben. (T4) Veröff: SZ 74/200 TE OGH 2016-05-30 6 Ob 68/16t Vgl auch; Beisatz: Auch wenn erwogen wird, sowohl Verstöße gegen § 477 Abs 1 Z 5 ZPO als auch gegen dessen Z 4 dem Nichtigkeitsgrund des § 529 Abs 1 Z 2 ZPO zu unterstellen, kann weder eine bloße Mangelhaftigkeit des Verfahrens noch eine (angeblich inhaltlich) unrichtige Entscheidung eine Verletzung des rechtlichen Gehörs begründen, andernfalls wohl regelmäßig jeder rechtskräftig entschiedenen Rechtssache ein von der unterlegenen Prozesspartei anhängig gemachtes Nichtigkeitsverfahren folgen würde. (T5)Vgl auch; Beisatz: Auch wenn erwogen wird, sowohl Verstöße gegen Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO als auch gegen dessen Ziffer 4, dem Nichtigkeitsgrund des Paragraph 529, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO zu unterstellen, kann weder eine bloße Mangelhaftigkeit des Verfahrens noch eine (angeblich inhaltlich) unrichtige Entscheidung eine Verletzung des rechtlichen Gehörs begründen, andernfalls wohl regelmäßig jeder rechtskräftig entschiedenen Rechtssache ein von der unterlegenen Prozesspartei anhängig gemachtes Nichtigkeitsverfahren folgen würde. (T5) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1956:RS0042135

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.