RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0041040 Entscheidungsdatum01.02.1956 Geschäftszahl7Ob456/55; 1Ob108/72; 7Ob519/88; 8Ob2219/96y; 1Ob126/08y; 4Ob58/09x; 6Ob2/09a; 4Ob93/13z; 8Ob104/14y NormZPO §405 DII RechtssatzEin nur beschränkt zuerkennbare Dienstbarkeit kann der beanspruchten gegenüber ein aliud darstellen: in einem solchen Fall ist das Klagebegehren zur Gänze abzuweisen (Feststellungsprozess). EntscheidungstexteTE OGH 1956-02-01 7 Ob 456/55 Veröff: JBl 1956 H21,563 TE OGH 1972-05-24 1 Ob 108/72 Beisatz: Feststellung (T1) TE OGH 1988-04-28 7 Ob 519/88 Vgl aber; nur: Ein nur beschränkt zuerkennbare Dienstbarkeit kann der beanspruchten gegenüber ein aliud darstellen. (T2); Beisatz: Hier: Mit der Geltendmachung, dass die klagende Partei die Dienstbarkeit auf Basis der Feststellungen der Vorinstanzen nur im geringeren als dem begehrten Umfang erworben habe, handelt es sich bloß um das Vorbringen eines neuen rechtlichen Gesichtspunktes. (T3) Veröff: JBl 1988,730 TE OGH 1996-10-17 8 Ob 2219/96y Ähnlich; Beisatz: Hier: Die Verpflichtung der beklagten Parteien, in die Einverleibung einer lebenslänglichen Dienstbarkeit der Wohnung gegen Entrichtung der anteilsmäßig darauf entfallenden Betriebskosten und Erhaltungskosten einzuwilligen, ist gegenüber dem auf Einwilligung in die Einverleibung einer unentgeltlichen Dienstbarkeit der Wohnung gerichteten Klagebegehren nicht als minus, sondern als aliud zu werten. (T4) TE OGH 2008-06-20 1 Ob 126/08y Auch; Beisatz: Die urteilsmäßige Verpflichtung, in die Einverleibung einer Dienstbarkeit mit der Verpflichtung zu Erbringung einer Gegenleistung einzuwilligen, ist gegenüber dem (nur) auf Einwilligung in die Einverleibung einer Dienstbarkeit gerichteten Klagebegehren nicht als minus, sondern als aliud zu werten. (T5) TE OGH 2009-06-09 4 Ob 58/09x Auch TE OGH 2009-10-16 6 Ob 2/09a Vgl auch TE OGH 2013-07-09 4 Ob 93/13z Beisatz: Ob das in einem bestimmten Fall zutrifft, hängt aber von den konkreten Umständen, und zwar insbesondere vom Vorbringen der Parteien ab. (T6) Beisatz gegenteilig: Konfessorische Dienstbarkeitsklagen sind daher aus Sicht des § 405 ZPO nicht anders zu beurteilen als andere Feststellungs- und Unterlassungsklagen. Ein Einwand nach § 1488 ABGB führt nicht dazu, dass der Kläger sein Begehren einschränken muss, um für den Fall von dessen (auch nur teilweisen) Berechtigung eine vollständige Klageabweisung zu vermeiden. Vielmehr ist auch in einem solchen Fall ein Minderzuspruch zulässig, sofern sich aus dem Vorbringen des Klägers nicht eindeutig ergibt, dass er daran kein Interesse hätte. (T7)Beisatz gegenteilig: Konfessorische Dienstbarkeitsklagen sind daher aus Sicht des Paragraph 405, ZPO nicht anders zu beurteilen als andere Feststellungs- und Unterlassungsklagen. Ein Einwand nach Paragraph 1488, ABGB führt nicht dazu, dass der Kläger sein Begehren einschränken muss, um für den Fall von dessen (auch nur teilweisen) Berechtigung eine vollständige Klageabweisung zu vermeiden. Vielmehr ist auch in einem solchen Fall ein Minderzuspruch zulässig, sofern sich aus dem Vorbringen des Klägers nicht eindeutig ergibt, dass er daran kein Interesse hätte. (T7) Bem: Mit ausführlicher Darstellung der Judikatur. (T8) TE OGH 2014-12-19 8 Ob 104/14y Vgl aber; Beis wie T7 nur: Konfessorische Dienstbarkeitsklagen sind aus Sicht des § 405 ZPO nicht anders zu beurteilen als andere Feststellungs- und Unterlassungsklagen, sofern sich aus dem Vorbringen des Klägers nicht eindeutig ergibt, dass er an einem Minderzuspruch kein Interesse hätte. (T9)Vgl aber; Beis wie T7 nur: Konfessorische Dienstbarkeitsklagen sind aus Sicht des Paragraph 405, ZPO nicht anders zu beurteilen als andere Feststellungs- und Unterlassungsklagen, sofern sich aus dem Vorbringen des Klägers nicht eindeutig ergibt, dass er an einem Minderzuspruch kein Interesse hätte. (T9) Beisatz: Auch bei einer Feststellungsklage (und ebenso bei einer Unterlassungsklage) ist - jedenfalls im Zusammenhang mit einer konfessorischen Dienstbarkeitsklage – ein Minderzuspruch zulässig. (T10) Beisatz: Kann kein Zweifel daran bestehen, dass der Kläger auch an der Bestimmung einer „eingeschränkten“ Dienstbarkeit interessiert ist, stellt ein eingeschränkter Zuspruch ein zulässiges Minus und kein Aliud zum Klagebegehren dar. (T11) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1956:RS0041040
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.