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{'item': ['5Os22/56', '11Os199/65 (11Os200/65)', '10Os131/72', '13Os30/74', '11Os164/77', '12Os159/98', '12Os165/15d']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0091350 Entscheidungsdatum14.02.1956 Geschäftszahl5Os22/56; 11Os199/65 (11Os200/65); 10Os131/72; 13Os30/74; 11Os164/77; 12Os159/98; 12Os165/15d NormStGB §39 RechtssatzDer in der Rechtsprechung verankerte Grundsatz, daß die im § 176 I lit b StG (nunmehr § 39 StGB) geforderten Voraussetzungen schon dann gegeben sind, wenn der Täter nur einen Teil des gegen ihn verhängten Strafübels und diesen Teil lediglich in der Form der Anrechnung einer Vorhaft auf die Strafe erduldet hat, ist nicht anzuwenden, wenn die Vorhaft die gesetzliche Mindestdauer einer Freiheitsstrafe nicht erreicht (zB eine polizeiliche Verwahrungshaft in der Dauer von neun Stunden und fünfundvierzig Minuten). Hier liegt kein Strafübel vor, dessen Wirkungslosigkeit auf den Betroffenen die Wertung einer neuen Tat als Rückfallsdiebstahl rechtfertigen könnte.Der in der Rechtsprechung verankerte Grundsatz, daß die im Paragraph 176, römisch eins Litera b, StG (nunmehr Paragraph 39, StGB) geforderten Voraussetzungen schon dann gegeben sind, wenn der Täter nur einen Teil des gegen ihn verhängten Strafübels und diesen Teil lediglich in der Form der Anrechnung einer Vorhaft auf die Strafe erduldet hat, ist nicht anzuwenden, wenn die Vorhaft die gesetzliche Mindestdauer einer Freiheitsstrafe nicht erreicht (zB eine polizeiliche Verwahrungshaft in der Dauer von neun Stunden und fünfundvierzig Minuten). Hier liegt kein Strafübel vor, dessen Wirkungslosigkeit auf den Betroffenen die Wertung einer neuen Tat als Rückfallsdiebstahl rechtfertigen könnte. EntscheidungstexteTE OGH 1956-02-14 5 Os 22/56 Veröff: SSt 27/8 = EvBl 1956/118 S 219 = JBl 1956,320 = RZ 1956,88 TE OGH 1965-09-30 11 Os 199/65 Veröff: JBl 1966,48 = EvBl 1966/85 S 104 TE OGH 1972-09-29 10 Os 131/72 Beisatz: Eine Vorhaft ist nur dann rückfallsbegründend im Sinne des § 176 I lit d StG, wenn sie wenigstens das im § 247 StG (nunmehr § 18 Abs 2 StGB) bezeichnete Mindestmaß jeder Freiheitsstrafe - das sind vierundzwanzig Stunden - erreicht hat. (T1)Beisatz: Eine Vorhaft ist nur dann rückfallsbegründend im Sinne des Paragraph 176, römisch eins Litera d, StG, wenn sie wenigstens das im Paragraph 247, StG (nunmehr Paragraph 18, Absatz 2, StGB) bezeichnete Mindestmaß jeder Freiheitsstrafe - das sind vierundzwanzig Stunden - erreicht hat. (T1) TE OGH 1974-04-04 13 Os 30/74 Vgl auch; Beis wie T1 TE OGH 1977-11-29 11 Os 164/77 TE OGH 1998-12-16 12 Os 159/98 Vgl auch; Beisatz: Hier: Bedingte Begnadigung am Tage des Antritts der Freiheitsstrafe; dieser teilweise Vollzug kann nicht als - im Sinne einer Freiheitsstrafe erlittenes - Strafübel empfunden werden und demnach einen Rückfall nicht begründen. (T2) TE OGH 2016-04-07 12 Os 165/15d Auch; Beisatz: Die Anhaltung in polizeilicher Verwahrungshaft in der Dauer von unter 24 Stunden erfüllt die Voraussetzung einer in der Dauer von zumindest einem Tag (§ 18 Abs 2 StGB) erfolgten (teilweisen) Strafverbüßung nicht. (T3)Auch; Beisatz: Die Anhaltung in polizeilicher Verwahrungshaft in der Dauer von unter 24 Stunden erfüllt die Voraussetzung einer in der Dauer von zumindest einem Tag (Paragraph 18, Absatz 2, StGB) erfolgten (teilweisen) Strafverbüßung nicht. (T3) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1956:RS0091350

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.