OGH Rechtssatz RS0109747 (2Ob97/56 u. a.)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0109747 Entscheidungsdatum21.11.2023 Geschäftszahl2Ob97/56; 5Ob220/62; 6Ob258/63; 5Ob409/63; 6Ob588/78; 5Ob751/81; 6Ob310/02k; 3Ob224/04v; 7Ob290/04d; 10ObS43/07g; 6Ob250/10y; 6Ob26/15i; 2Ob163/16h (2Ob209/16y); 4Ob203/23s NormZPO §146 Abs1 IIZPO §146 Abs1 römisch zwei ZPO §432 Abs2 ZPO §447 RechtssatzSollte entgegen der Vorschrift der §§ 432 Abs 2 und 447 ZPO dem Beklagten keine Rechtsmittelbelehrung erteilt worden sein, würde diese Unterlassung an der Verspätung der Berufung nichts ändern, doch könnte dies allenfalls einen Wiedereinsetzungsgrund bilden.Sollte entgegen der Vorschrift der Paragraphen 432, Absatz 2 und 447 ZPO dem Beklagten keine Rechtsmittelbelehrung erteilt worden sein, würde diese Unterlassung an der Verspätung der Berufung nichts ändern, doch könnte dies allenfalls einen Wiedereinsetzungsgrund bilden.
EntscheidungstexteTE OGH 1956-02-22 2 Ob 97/56 TE OGH 1962-09-13 5 Ob 220/62 Beisatz: Unterbleiben der Belehrung des anwaltlich nicht vertretenen Beklagten hindert den Eintritt der Rechtsfolge des § 235 Abs 2 ZPO nicht. (T1)Beisatz: Unterbleiben der Belehrung des anwaltlich nicht vertretenen Beklagten hindert den Eintritt der Rechtsfolge des Paragraph 235, Absatz 2, ZPO nicht. (T1) TE OGH 1963-10-02 6 Ob 258/63 Beisatz: Verspäteter Rekurs im Außerstreitverfahren. (T2) TE OGH 1964-01-16 5 Ob 409/63 Ähnlich; Beisatz: Unrichtige Rechtsmittelbelehrung. (T3) TE OGH 1978-04-20 6 Ob 588/78 Vgl auch; Beisatz: Außerstreitverfahren - fehlende Rechtsmittelbelehrung. (T4) TE OGH 1981-10-27 5 Ob 751/81 Auch TE OGH 2003-01-23 6 Ob 310/02k Auch TE OGH 2004-10-20 3 Ob 224/04v Vgl; nur: Sollte entgegen der Vorschrift der §§ 432 Abs 2 und 447 ZPO dem Beklagten keine Rechtsmittelbelehrung erteilt worden sein, würde diese Unterlassung an der Verspätung der Berufung nichts ändern. (T5)Vgl; nur: Sollte entgegen der Vorschrift der Paragraphen 432, Absatz 2 und 447 ZPO dem Beklagten keine Rechtsmittelbelehrung erteilt worden sein, würde diese Unterlassung an der Verspätung der Berufung nichts ändern. (T5) TE OGH 2004-12-22 7 Ob 290/04d Auch; Beis wie T2 TE OGH 2007-05-11 10 ObS 43/07g Auch TE OGH 2011-01-28 6 Ob 250/10y TE OGH 2015-09-23 6 Ob 26/15i Vgl auch; Beis wie T4 TE OGH 2016-10-27 2 Ob 163/16h Auch TE OGH 2023-11-21 4 Ob 203/23s vgl; Beisatz wie T3 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1956:RS0109747