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{'item': ['3Ob92/56', '7Ob50/67', '8Ob155/69', '7Ob618/81', '7Ob645/82', '5Ob27/85', '2Ob565/87', '8Ob604/88', '3Ob522/90', '4Ob530/95', '1Ob2009/96i'

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0005401 Entscheidungsdatum29.02.1956 Geschäftszahl3Ob92/56; 7Ob50/67; 8Ob155/69; 7Ob618/81; 7Ob645/82; 5Ob27/85; 2Ob565/87; 8Ob604/88; 3Ob522/90; 4Ob530/95; 1Ob2009/96i; 1Ob219/98g; 9Ob193/99v; 9Ob48/03d; 3Ob67/04f; 10Ob84/07m; 6Ob225/07t; 3Ob209/14b; 7Ob234/16m NormEO §379 Abs2 Z1 C RechtssatzZum Begriff der subjektiven Gefährdung im Sinne des § 379 Abs 2 Z 1 EO.Zum Begriff der subjektiven Gefährdung im Sinne des Paragraph 379, Absatz 2, Ziffer eins, EO. EntscheidungstexteTE OGH 1956-02-29 3 Ob 92/56 TE OGH 1967-03-29 7 Ob 50/67 Beisatz: Zahlungsunfähigkeit des Gegners der gefährdeten Partei, ungünstige Vermögenslage, anhängiges Strafverfahren sowie zu erwartende längere Freiheitsstrafe allein sind noch keine Gefährdung einer Geldforderung. (T1) TE OGH 1969-08-20 8 Ob 155/69 Beisatz: Die subjektive Gefährdung setzt ein auf Vereitlung oder Erschwerung der Hereinbringung der Forderung gerichtetes positives Handeln des Schuldners voraus. (T2) TE OGH 1981-07-09 7 Ob 618/81 TE OGH 1982-07-01 7 Ob 645/82 Beisatz: Ein hoher Schuldenstand, das Bemühen um einen außergerichtlichen Ausgleich und Weigerung, die Autoreifen herauszugeben, reichen nicht aus. (T3) TE OGH 1985-04-16 5 Ob 27/85 TE OGH 1987-04-28 2 Ob 565/87 TE OGH 1988-07-28 8 Ob 604/88 Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Die bloße Tatsache, dass gegen den Antragsgegner mehrere vollstreckbare Exekutionstitel vorliegen oder Rechtsstreite auf Zahlung anhängig sind, ja selbst dass die Konkurseröffnung über sein Vermögen bevorsteht, begründet noch nicht keine subjektive Gefährdung. (T4) TE OGH 1990-04-18 3 Ob 522/90 Beisatz: Es muss eine im Verhalten des Gegners der gefährdeten Partei begründete sogenannte subjektive Gefährdung vorliegen (EvBl 1981/171 ua). (T5) TE OGH 1995-04-25 4 Ob 530/95 Beis wie T5 TE OGH 1996-06-25 1 Ob 2009/96i Beisatz: § 379 Abs 2 Z 1 EO verlangt eine konkrete subjektive Gefährdung durch besorgniserregendes Verhalten des Antragsgegners. (T6)Beisatz: Paragraph 379, Absatz 2, Ziffer eins, EO verlangt eine konkrete subjektive Gefährdung durch besorgniserregendes Verhalten des Antragsgegners. (T6) TE OGH 1998-09-29 1 Ob 219/98g Beisatz: Es ist die Behauptung und Bescheinigung einer subjektiven Gefährdung erforderlich. Diese setzt ein darauf gerichtetes positives Handeln des Schuldners voraus. Aus Eigenschaften oder dem Verhalten des Schuldners muss sich eine hohe Wahrscheinlichkeit für Vereitelungshandlungen ableiten lassen. Rein passives Verhalten begründet keine subjektive Gefährdung. (T7) TE OGH 1999-09-01 9 Ob 193/99v Beis wie T7 TE OGH 2003-05-07 9 Ob 48/03d Beisatz: § 379 Abs 2 Z 1 EO setzt eine subjektive Gefährdung durch den Gegner voraus, die verwirklicht ist, wenn das ihm zuzurechnende Verhalten die Hereinbringung der Geldforderung vereiteln oder erheblich erschweren würde. (T8)Beisatz: Paragraph 379, Absatz 2, Ziffer eins, EO setzt eine subjektive Gefährdung durch den Gegner voraus, die verwirklicht ist, wenn das ihm zuzurechnende Verhalten die Hereinbringung der Geldforderung vereiteln oder erheblich erschweren würde. (T8) Beisatz: Dass der in einem Mitgliedstaat des EuGVÜ oder LGVÜ wohnhafte Gegner sein inländisches Vermögen veräußert, bedeutet mangels gegenteiliger Behauptungen über das Fehlen von Vermögen in seinem Heimatstaat nichts anderes als die Notwendigkeit, die Geldforderung in seinem Heimatstaat hereinzubringen. Darin - so die aus § 379 Abs 2 Z 2 EO hervorleuchtende Wertung des Gesetzes - liegt aber keine erhebliche Erschwerung der Anspruchsdurchsetzung. (T9)Beisatz: Dass der in einem Mitgliedstaat des EuGVÜ oder LGVÜ wohnhafte Gegner sein inländisches Vermögen veräußert, bedeutet mangels gegenteiliger Behauptungen über das Fehlen von Vermögen in seinem Heimatstaat nichts anderes als die Notwendigkeit, die Geldforderung in seinem Heimatstaat hereinzubringen. Darin - so die aus Paragraph 379, Absatz 2, Ziffer 2, EO hervorleuchtende Wertung des Gesetzes - liegt aber keine erhebliche Erschwerung der Anspruchsdurchsetzung. (T9) TE OGH 2004-12-22 3 Ob 67/04f Vgl auch TE OGH 2007-10-09 10 Ob 84/07m Beisatz: Eine subjektive Gefährdung liegt (erst) dann vor, wenn sich aus dem Verhalten des Schuldners eine hohe Wahrscheinlichkeit für Vereitelungshandlungen ableiten lässt, also konkrete Handlungen des Schuldners bescheinigt sind. (T10) TE OGH 2007-11-07 6 Ob 225/07t Vgl auch TE OGH 2015-01-21 3 Ob 209/14b Auch; Beis wie T6; Beis wie T10 TE OGH 2017-01-25 7 Ob 234/16m Beis wie T6; Beis wie T10 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1956:RS0005401

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.