GB) ist gegenüber jenen Tatbeständen, bei welchen die Beschränkung der persönlichen Freiheit Mittel zum Zweck ist, ein subsidiärer und geht in einem solcher Art verübten oder versuchten Verbrechen auf. Dies trifft im allgemeinen im Verhältnis zum Verbrechen der schweren körperlichen Beschädigung nach den §§ 152 ff StG (
GB) zu. Nur dann, wenn der Angriff das nach der Natur der Sache mit der Zufügung der Körperverletzung notwendig verbundene Maß der Freiheitsbehinderung überschreitet, liegt Idealkonkurrenz vor.Der Tatbestand nach dem Paragraph 93, StG (
Paragraph 99, StGB) ist gegenüber jenen Tatbeständen, bei welchen die Beschränkung der persönlichen Freiheit Mittel zum Zweck ist, ein subsidiärer und geht in einem solcher Art verübten oder versuchten Verbrechen auf. Dies trifft im allgemeinen im Verhältnis zum Verbrechen der schweren körperlichen Beschädigung nach den Paragraphen 152, ff StG (
Paragraph 84, StGB) zu. Nur dann, wenn der Angriff das nach der Natur der Sache mit der Zufügung der Körperverletzung notwendig verbundene Maß der Freiheitsbehinderung überschreitet, liegt Idealkonkurrenz vor. EntscheidungstexteTE OGH 1956/03/02 5 Os 15/56 Veröff: EvBl 1956/138 S 245 = RZ 1956,72 TE OGH 1958/07/07 8 Os 162/58 nur: Der Tatbestand nach dem § 93 StG (
GB) ist gegenüber jenen Tatbeständen, bei welchen die Beschränkung der persönlichen Freiheit Mittel zum Zweck ist, ein subsidiärer und geht in einem solcher Art verübten oder versuchten Verbrechen auf. Dies trifft im allgemeinen im Verhältnis zum Verbrechen der schweren körperlichen Beschädigung nach den §§ 152 ff StG (
GB) zu. (T1) nur: Der Tatbestand nach dem Paragraph 93, StG (
Paragraph 99, StGB) ist gegenüber jenen Tatbeständen, bei welchen die Beschränkung der persönlichen Freiheit Mittel zum Zweck ist, ein subsidiärer und geht in einem solcher Art verübten oder versuchten Verbrechen auf. Dies trifft im allgemeinen im Verhältnis zum Verbrechen der schweren körperlichen Beschädigung nach den Paragraphen 152, ff StG (
Paragraph 84, StGB) zu. (T1) TE OGH 1965/04/08 9 Os 16/65 Veröff: EvBl 1965/393 S 581 TE OGH 1968/02/23 12 Os 129/67 nur: Der Tatbestand nach dem § 93 StG (
GB) ist gegenüber jenen Tatbeständen, bei welchen die Beschränkung der persönlichen Freiheit Mittel zum Zweck ist, ein subsidiärer und geht in einem solcher Art verübten oder versuchten Verbrechen auf. (T2) nur: Der Tatbestand nach dem Paragraph 93, StG (
Paragraph 99, StGB) ist gegenüber jenen Tatbeständen, bei welchen die Beschränkung der persönlichen Freiheit Mittel zum Zweck ist, ein subsidiärer und geht in einem solcher Art verübten oder versuchten Verbrechen auf. (T2) TE OGH 1969/06/24 10 Os 88/69 nur T2 TE OGH 1972/07/27 9 Os 45/72 nur T2 TE OGH 1973/06/28 9 Os 35/73 nur T2; Veröff: EvBl 1974/10 S 19 TE OGH 1973/07/03 10 Os 55/73 Veröff: EvBl 1974/34 S 74 TE OGH 1973/11/05 9 Os 79/73 nur T2; Beisatz: Freiheitsbeschränkung als Tatkomponente zu Aufstand. (T3) TE OGH 1974/01/15 12 Os 166/73 nur T2 TE OGH 1978/02/08 10 Os 204/77 TE OGH 1978/03/15 10 Os 23/78 Beisatz: Hier: Im Verhältnis zu § 144 StGB und § 201 StGB. (T4) Beisatz: Hier: Im Verhältnis zu Paragraph 144, StGB und Paragraph 201, StGB. (T4) TE OGH 1978/04/18 11 Os 36/78 Beisatz: Hier: Subsidiär zu § 83 Abs 1 StGB. (T5) Veröff: RZ 1978/77 S 172 Beisatz: Hier: Subsidiär zu Paragraph 83, Absatz eins, StGB. (T5) Veröff: RZ 1978/77 S 172 TE OGH 1980/09/11 12 Os 107/80 Vgl auch; nur: Nur dann, wenn der Angriff das nach der Natur der Sache mit der Zufügung der Körperverletzung notwendig verbundene Maß der Freiheitsbehinderung überschreitet, liegt Idealkonkurrenz vor. (T6) Veröff: SSt 51/43 = EvBl 1981/133 S 396 = RZ 1980/62 S 248 TE OGH 1982/05/12 11 Os 51/82 Vgl auch; Beisatz: Hier im Verhältnis zu § 142 StGB. (T7) Veröff: JBl 1982,550 Vgl auch; Beisatz: Hier im Verhältnis zu Paragraph 142, StGB. (T7) Veröff: JBl 1982,550 TE OGH 1985/03/19 11 Os 28/85 Vgl auch; nur T1; Beisatz: Eine Konsumtion der Freiheitsenziehung die bloß Mittel zu einem weitergehenden strafrechtswidrigen Zweck ist, kommt nur dann darstellt, also nicht wesentlich über jenes Maß hinausgeht, welches mit der Begehung des Primärdeliktes schon der Natur nach notwendigerweise verbunden ist. (T8) Veröff: SSt 56/20 TE OGH 1985/04/18 12 Os 15/85 Vgl; Beisatz: Eine Verdrängung des § 99 StGB kommt nur unter dem Gesichtspunkt der Konsumtion (Freiheitsentziehung als typische Begleittat) in Betracht. (T9) Vgl; Beisatz: Eine Verdrängung des Paragraph 99, StGB kommt nur unter dem Gesichtspunkt der Konsumtion (Freiheitsentziehung als typische Begleittat) in Betracht. (T9) TE OGH 1990/05/17 12 Os 42/90 Vgl auch; Beis wie T8; Beisatz: Ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist in jedem Fall deliktsspezifisch (hier: § 131 StGB) zu prüfen. (T10) Vgl auch; Beis wie T8; Beisatz: Ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist in jedem Fall deliktsspezifisch (hier: Paragraph 131, StGB) zu prüfen. (T10) TE OGH 1994/04/07 12 Os 187/93 Vgl auch; Beisatz: Im vorliegenden Fall einer tagelangen Hinderung des Opfers am Verlassen der Wohnung hat die Freiheitsentziehung einer auf der Hand liegende eigenständige strafrechtliche Bedeutung, weshalb sie gesondert nach § 99 StGB strafbar ist. (T11) Vgl auch; Beisatz: Im vorliegenden Fall einer tagelangen Hinderung des Opfers am Verlassen der Wohnung hat die Freiheitsentziehung einer auf der Hand liegende eigenständige strafrechtliche Bedeutung, weshalb sie gesondert nach Paragraph 99, StGB strafbar ist. (T11) TE OGH 1994/05/05 15 Os 17/94 Vgl; Beis wie T9 TE OGH 1996/09/05 15 Os 102/96 Vgl; Beis wie T9 RechtssatznummerRS0091011
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.