RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum03.03.1956 Geschäftszahl5Os1070/54; 1Ob302/50; 8Os184/59; 8Os418/60; 8Os97/61; 10Os28/62; 10Os51/62; 10Os145/63; 10Os211/64; 10Os26/67; 10Os59/67; 10Os49/67; 10Os243/67; 10Os78/70; 10Os72/70; 10Os104/70; 10Os125/71; 10Os191/71; 10Os267/71; 10Os122/72; 10Os3/73 NormPornG §1 A; RechtssatzBei der Beurteilung der Frage, ob ein Werk unzüchtig sei, ist nicht entscheidend, welchen Zweck der Verfasser verfolgte, mag dies auch ein wissenschaftlicher, künstlerischer oder belehrender, also ein erlaubter Zweck sein; entscheidend sind vielmehr 1) der objektive Inhalt des Werkes, 2) die Aufmachung (Ausstattung) des Werkes, 3) die näheren Umstände seiner Verbreitung und 4) der daraus, also aus dem Werk selbst und seiner Verbreitungsart, erkennbare Zweck. EntscheidungstexteTE OGH 1956/03/03 5 Os 1070/54 Veröff: JBl 1956,507 = EvBl 1956/204 = SSt XXVII/13 = RZ 1956,74 TE OGH 1951/02/19 1 Ob 302/50 Auch; Veröff: EvBl 1951/277 S 340 TE OGH 1959/11/20 8 Os 184/59 TE OGH 1961/03/20 8 Os 418/60 TE OGH 1961/07/03 8 Os 97/61 TE OGH 1962/01/26 10 Os 28/62 TE OGH 1962/05/18 10 Os 51/62 Beisatz: Beurteilung der populärwissenschaftlichen Werke von Hirschfeld, Kühn, Moreck und der Romane von Merlin. (T1) Veröff: RZ 1962,226 TE OGH 1963/10/10 10 Os 145/63 Beisatz: Aktaufnahmen (Farbdias) - Auf die Menge der unzüchtigen Darstellungen kommt es nicht an. (T2) TE OGH 1964/12/01 10 Os 211/64 Beisatz: Kugelschreiber mit Abbildungen nackter Frauen. (T3) Veröff: EvBl 1965/230 S 333 TE OGH 1967/04/25 10 Os 26/67 Beisatz: Zum Begriff der Unzüchtigkeit. Hier: kleine Fernsehapparate mit Guckkästchen. (T4) Veröff: EvBl 1968/83 S 138 TE OGH 1967/06/16 10 Os 59/67 Vgl; Beis wie T4 TE OGH 1967/06/16 10 Os 49/67 Vgl TE OGH 1968/12/03 10 Os 243/67 Beisatz: Das Wesen des Begriffes der Unzüchtigkeit im Sinne des § 1 PornG liegt darin, daß geschlechtliche Betätigungen oder Vorhaben, die auf solche unmittelbar hinweisen, in einer gegen das allgemeine Schamgefühl oder Sittlichkeitsgefühl grob verstoßenden Weise dargestellt oder beschrieben werden, es sei denn, daß die Darstellung oder Beschreibung aus wissenschaftlichen oder künstlerischen Gründen gerechtfertigt ist. (T5) Veröff: EvBl 1969/150 S 218 = RZ 1969,131 Beisatz: Das Wesen des Begriffes der Unzüchtigkeit im Sinne des Paragraph eins, PornG liegt darin, daß geschlechtliche Betätigungen oder Vorhaben, die auf solche unmittelbar hinweisen, in einer gegen das allgemeine Schamgefühl oder Sittlichkeitsgefühl grob verstoßenden Weise dargestellt oder beschrieben werden, es sei denn, daß die Darstellung oder Beschreibung aus wissenschaftlichen oder künstlerischen Gründen gerechtfertigt ist. (T5) Veröff: EvBl 1969/150 S 218 = RZ 1969,131 TE OGH 1970/09/04 10 Os 78/70 Beisatz: Hier: Film "Anatomie des Liebesaktes". (T6) TE OGH 1970/09/15 10 Os 72/70 Beis wie T5; Beisatz: Bei Beurteilung des Begriffes "Unzüchtigkeit" ist davon auszugehen, daß grundsätzlich ein berechtigtes Schutzanliegen der Gesellschaft besteht, nicht mit obszönen Schriften, Abbildungen oder auch Filmen konfrontiert zu werden. (T7) Veröff: EvBl 1971/132 S 217 TE OGH 1970/11/20 10 Os 104/70 Beisatz: Der unzüchtige Charakter einer Abbildung bestimmt sich ausschließlich nach ihrem objektiven Inhalt, nicht aber nach den Intentionen ihres Schöpfers und schon gar nicht nach lediglich der Phantasie ihres Betrachters entspringenden sexuellen Assoziationen, sofern sich diese nicht für jeden normalen Beschauer zwingend aus der Darstellung selbst ergeben. (T8) TE OGH 1971/12/14 10 Os 125/71 Beis wie T5; Beisatz: So gesehen, tragen Schriften im besonderen - zeitnah verstanden - den Charakter der "Unzüchtigkeit" in der Bedeutung des § 1 PornG, wenn sie keine gedanklichen Inhalte vermitteln, keine literarische Aussage enthalten, sondern - durch Schilderung von Geschlechtsakten - sinnfällig nur sexuelle Reize auslösen sollen und gegen das allgemeine Schamgefühl und Sittlichkeitsgefühl gröblich verstoßen. Alle diese Voraussetzungen treffen hier zu. (Des lüsternen Pastors geile Nichte). (T9) Beis wie T5; Beisatz: So gesehen, tragen Schriften im besonderen - zeitnah verstanden - den Charakter der "Unzüchtigkeit" in der Bedeutung des Paragraph eins, PornG, wenn sie keine gedanklichen Inhalte vermitteln, keine literarische Aussage enthalten, sondern - durch Schilderung von Geschlechtsakten - sinnfällig nur sexuelle Reize auslösen sollen und gegen das allgemeine Schamgefühl und Sittlichkeitsgefühl gröblich verstoßen. Alle diese Voraussetzungen treffen hier zu. (Des lüsternen Pastors geile Nichte). (T9) TE OGH 1972/01/11 10 Os 191/71 Beis wie T5; Beisatz: Hier: Abbildungen von Handverkehr und Mundverkehr einer Frau mit einem Mann. - Voraussetzungen der Rechtfertigung einer Darstellung aus Gründen wissenschaftlicher oder künstlerischer Natur. (T10) Veröff: EvBl 1972/196 S 356 TE OGH 1972/02/18 10 Os 267/71 Beis wie T5; Beis wie T7 TE OGH 1972/10/17 10 Os 122/72 Beis wie T5; Beis wie T7; Beisatz: Schallplatte: "Porno-Liebe im Bett". (T11) TE OGH 1973/03/13 10 Os 3/73 Beis wie T5; Beis wie T7 RechtssatznummerRS0087747
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.