RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0034459 Entscheidungsdatum24.02.2026 Geschäftszahl1Ob98/56; 7Ob315/57; 2Ob11/71; 7Ob518/76; 3Ob694/82; 6Ob675/88; 1Ob614/93; 5Ob2339/96y; 2Ob180/00k; 3Ob9/14s; 7Ob12/17s; 7Ob77/17z; 3Ob65/17f; 3Ob33/20d; 1Ob121/20f; 5Ob188/20p; 6Ob92/21d; 4Ob156/24f; 6Ob27/26b NormABGB §1489 IIC RechtssatzDie bloße Möglichkeit der Kenntnis der Person des Beschädigers vermag die Kenntnis im Rahmen des § 1489 ABGB nicht zu ersetzen. Die Teilnahme des Vertreters der geschädigten Partei als Privatbeteiligtenvertreter an der Hauptverhandlung gegen den Schädiger und die dadurch erfolgte Kenntnis von Schaden und Schädiger kann nicht der Kenntnis durch den Beschädigten selbst gleichgehalten werden.Die bloße Möglichkeit der Kenntnis der Person des Beschädigers vermag die Kenntnis im Rahmen des Paragraph 1489, ABGB nicht zu ersetzen. Die Teilnahme des Vertreters der geschädigten Partei als Privatbeteiligtenvertreter an der Hauptverhandlung gegen den Schädiger und die dadurch erfolgte Kenntnis von Schaden und Schädiger kann nicht der Kenntnis durch den Beschädigten selbst gleichgehalten werden. EntscheidungstexteTE OGH 1956-03-07 1 Ob 98/56 Veröff: JBl 1956,505 = ZVR 1956/127 S 174 TE OGH 1957-07-03 7 Ob 315/57 nur: Die bloße Möglichkeit der Kenntnis der Person des Beschädigers vermag die Kenntnis im Rahmen des § 1489 ABGB nicht zu ersetzen. (T1) Veröff: EvBl 1957/314 S 489nur: Die bloße Möglichkeit der Kenntnis der Person des Beschädigers vermag die Kenntnis im Rahmen des Paragraph 1489, ABGB nicht zu ersetzen. (T1) Veröff: EvBl 1957/314 S 489 TE OGH 1971-07-08 2 Ob 11/71 Vgl aber; nur T1: Beisatz: Kann der Verletzte auf Grund der ihm bekannten Umstände zumutbarerweise ohne nennenswerte Mühe Name und Anschrift des Ersatzpflichtigen in Erfahrung bringen, so gilt die Kenntnisnahme als in dem Zeitpunkt erlangt, in welchem sie dem Berechtigten bei einer entsprechenden Erkundigung zuteil geworden wäre. (T2) Veröff: EvBl 1972/87 S 155 = SZ 44/115 TE OGH 1976-02-12 7 Ob 518/76 nur T1 TE OGH 1983-03-09 3 Ob 694/82 nur T1 TE OGH 1988-11-24 6 Ob 675/88 nur T1 TE OGH 1994-04-19 1 Ob 614/93 Auch; nur T1 TE OGH 1996-11-12 5 Ob 2339/96y Vgl auch; Beisatz: Der Umstand, daß sich die Klägerin dem Strafverfahren gegen den Beklagten nicht als Privatbeteiligte anschloß und sie daher keine unmittelbaren Informationen über den Fortgang des Strafverfahrens hatte, bewirkt für sich allein kein Hinausschieben des Beginns der Verjährungsfrist bis zum Ende des Strafverfahrens oder gar bis zum Vorliegen der schriftlichen Urteilsausfertigung. (T3) Veröff: SZ 69/251 TE OGH 2001-05-16 2 Ob 180/00k Vgl aber; Beis wie T2; Veröff: SZ 74/89 TE OGH 2014-05-21 3 Ob 9/14s Auch; Beis wie T1 TE OGH 2017-05-17 7 Ob 12/17s Auch TE OGH 2017-09-27 7 Ob 77/17z Auch; Beisatz: Hier: Ein nach § 332 ASVG auf den Sozialversicherungsträger übergegangener Schadenersatzanspruch wegen eines ärztlichen Kunstfehlers. (T4)Auch; Beisatz: Hier: Ein nach Paragraph 332, ASVG auf den Sozialversicherungsträger übergegangener Schadenersatzanspruch wegen eines ärztlichen Kunstfehlers. (T4) TE OGH 2017-10-25 3 Ob 65/17f Auch; Beis wie T3 TE OGH 2020-04-08 3 Ob 33/20d nur T1 TE OGH 2020-09-23 1 Ob 121/20f nur T1 TE OGH 2021-02-04 5 Ob 188/20p Vgl TE OGH 2021-08-06 6 Ob 92/21d Vgl; nur T1; Beis wie T2 TE OGH 2025-07-22 4 Ob 156/24f Beisatz: Inwieweit sich aus einer Anklageschrift „gesicherte Verfahrensergebnisse“ für einen zivilrechtlichen Anspruch ergeben, kann nur im Einzelfall beurteilt werden. Dass die Anklageschrift, die sich für den Ersatzanspruch der Klägerin auf eine komplexe Indizienkette stützt, die Verjährungsfrist nicht in Gang setzt, begründet keine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung. (T5) TE OGH 2026-02-24 6 Ob 27/26b Beisatz wie T1; Beisatz wie T2 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1956:RS0034459
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.