7Ob105/56
RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum07.03.1956 Geschäftszahl7Ob105/56; 7Ob174/63; 8Ob17/88; 8Ob33/94 NormABGB §1394;
ABGB §1428;
WG Art17;
WG Art39;
RechtssatzDer Wechselgläubiger muß, wenn er Zahlung beansprucht, im Besitze des Wechsels sein, und muß bis zum Erlasse der Urteiles imstande bleiben, den Wechsel vorzulegen. Ist der Wechsel im Verstoß geraten, so kann der Gläubiger erst nach durchgeführter Kraftloserklärung Bezahlung der Schuld begehren. § 1428 ABGB kommt bei der Unterlassung der Vorlage des Wechsels nicht zur Anwendung.Der Wechselgläubiger muß, wenn er Zahlung beansprucht, im Besitze des Wechsels sein, und muß bis zum Erlasse der Urteiles imstande bleiben, den Wechsel vorzulegen. Ist der Wechsel im Verstoß geraten, so kann der Gläubiger erst nach durchgeführter Kraftloserklärung Bezahlung der Schuld begehren. Paragraph 1428, ABGB kommt bei der Unterlassung der Vorlage des Wechsels nicht zur Anwendung.
EntscheidungstexteTE OGH 1956/03/07 7 Ob 105/56 Veröff: RZ 1956,128 TE OGH 1963/07/03 7 Ob 174/63 nur: Der Wechselgläubiger muß, wenn er Zahlung beansprucht, im Besitze des Wechsels sein, und muß bis zum Erlasse des Urteiles imstande bleiben, den Wechsel vorzulegen. (T1) Beisatz: Dies gilt nach § 1394 ABGB auch für den Zessionar. (T2) nur: Der Wechselgläubiger muß, wenn er Zahlung beansprucht, im Besitze des Wechsels sein, und muß bis zum Erlasse des Urteiles imstande bleiben, den Wechsel vorzulegen. (T1) Beisatz: Dies gilt nach Paragraph 1394, ABGB auch für den Zessionar. (T2) TE OGH 1989/07/20 8 Ob 17/88 nur T1; Beisatz: Der Gläubiger hat im Falle der Bestreitung seines Besitzes diese anspruchsbegründende Tatsache bereits im Prozeß durch Vorlage des Wechsels zu beweisen. (T3) Veröff: WBl 1989,351 TE OGH 1994/11/25 8 Ob 33/94 Beisatz: Nur dann, wenn der Bezogene den Wechsel - aus welchen Gründen auch immer - bereits in Händen hat, entfällt die Pflicht zur Ausfolgung; es genügt die Quittierung des Wechsels. (T4) RechtssatznummerRS0032811