2Ob157/56
RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum14.03.1956 Geschäftszahl2Ob157/56 NormABGB §1103;
ABGB §1118 A1;
RechtssatzDie praktische Bedeutung des § 1103 ABGB äußert sich vor allem darin, daß wegen des Interesses des Verpächters an dem Erträgnis eine weitgehende Betriebspflicht des Pächters anzunehmen ist, deren Verletzung für den Bestandgeber einen Grund zur vorzeitigen Kündigung oder Auflösung des Vertrages geben kann.Die praktische Bedeutung des Paragraph 1103, ABGB äußert sich vor allem darin, daß wegen des Interesses des Verpächters an dem Erträgnis eine weitgehende Betriebspflicht des Pächters anzunehmen ist, deren Verletzung für den Bestandgeber einen Grund zur vorzeitigen Kündigung oder Auflösung des Vertrages geben kann.
EntscheidungstexteTE OGH 1956/03/14 2 Ob 157/56 Veröff: MietSlg 4987 = MietSlg 4997 RechtssatznummerRS0024881