RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0001179 Entscheidungsdatum14.03.1956 Geschäftszahl3Ob118/56; 1Ob205/56; 3Ob406/57; 6Ob139/59; 7Ob575/76; 4Ob81/80; 5Ob512/86; 9ObA13/87; 3Ob112/97k; 8Ob18/98z; 4Ob155/02a; 9ObA106/05m; 3Ob107/12z NormEO §35 Ag; ZPO §228 A3; ZPO §530 Abs1 Z7 G6 RechtssatzGründet sich ein Urteil auf einen Verwaltungsbescheid, der nach Schluß der Verhandlung erster Instanz aufgehoben worden ist, so ist die Erhebung einer Wiederaufnahmsklage ausgeschlossen; es kann nur der Exekutionstitel mittels Feststellungsklage oder - nach Einleitung der Exekution - durch eine Klage nach § 35 EO bekämpft werden.Gründet sich ein Urteil auf einen Verwaltungsbescheid, der nach Schluß der Verhandlung erster Instanz aufgehoben worden ist, so ist die Erhebung einer Wiederaufnahmsklage ausgeschlossen; es kann nur der Exekutionstitel mittels Feststellungsklage oder - nach Einleitung der Exekution - durch eine Klage nach Paragraph 35, EO bekämpft werden. EntscheidungstexteTE OGH 1956-03-14 3 Ob 118/56 Spruchrepertorium Nr 45; Veröff: SZ 29/27 = EvBl 1956/141 S 270 = JBl 1956,293 = RZ 1956,110 TE OGH 1956-04-11 1 Ob 205/56 TE OGH 1957-10-16 3 Ob 406/57 TE OGH 1959-05-29 6 Ob 139/59 TE OGH 1976-06-24 7 Ob 575/76 TE OGH 1981-04-07 4 Ob 81/80 Beisatz: Die bloße Wiederaufnahme eines präjudiziellen Verwaltungsverfahrens kommt als neues Beweismittel umso weniger in Betracht. (T1) TE OGH 1986-02-11 5 Ob 512/86 Beisatz: Die nach Schluß der Verhandlung eingetretene Unrichtigkeit der Entscheidungsgrundlage begründet keinen Wiederaufnahmsgrund. (T2) TE OGH 1987-07-15 9 ObA 13/87 Vgl aber; Beisatz: Die im Spruch 45 neu grundsätzlich bejahten analoge Anwendung des § 530 Abs 1 Z 5 ZPO im Falle einer nachträglichen Aufhebung des präjudiziellen Verwaltungsbescheides führt jedenfalls in jenen Fällen, in denen eine Oppositionsklage keine Abhilfe schaffen könnte, wenn im Vorprozeß die - ein Feststellungs- und ein Leistungsbegehren enthaltende - Klage abgewiesen wurde, aus der analogen Heranziehung des § 530 Abs 1 Z 5 ZPO zu einer Zulässigkeit auch einer Wiederaufnahmsklage. (T3); Veröff: JBl 1988,471 = SZ 60/144Vgl aber; Beisatz: Die im Spruch 45 neu grundsätzlich bejahten analoge Anwendung des Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO im Falle einer nachträglichen Aufhebung des präjudiziellen Verwaltungsbescheides führt jedenfalls in jenen Fällen, in denen eine Oppositionsklage keine Abhilfe schaffen könnte, wenn im Vorprozeß die - ein Feststellungs- und ein Leistungsbegehren enthaltende - Klage abgewiesen wurde, aus der analogen Heranziehung des Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO zu einer Zulässigkeit auch einer Wiederaufnahmsklage. (T3); Veröff: JBl 1988,471 = SZ 60/144 TE OGH 1997-03-26 3 Ob 112/97k Veröff: SZ 70/51 TE OGH 1998-03-12 8 Ob 18/98z Gegenteilig; Beisatz: Die Beseitigung einer im Vorverfahren als bindend anzusehenden Entscheidung durch einen nachfolgenden außerordentlichen Rechtsbehelf (hier Verwaltungsgerichtshofbeschwerde) ist analog zu § 530 Abs 1 Z 5 ZPO als Wiederaufnahmsgrund anzusehen. Die Benützbarkeit einer Entscheidung, durch die eine im Titelverfahren als gegeben angesehene rechtliche Bindung beseitigt wird, kann im Verfahren wegen der sich aus dem Neuerungsverbot ergebenden Einschränkungen nur als Wiederaufnahmsgrund geltend gemacht werden. (T4)Gegenteilig; Beisatz: Die Beseitigung einer im Vorverfahren als bindend anzusehenden Entscheidung durch einen nachfolgenden außerordentlichen Rechtsbehelf (hier Verwaltungsgerichtshofbeschwerde) ist analog zu Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO als Wiederaufnahmsgrund anzusehen. Die Benützbarkeit einer Entscheidung, durch die eine im Titelverfahren als gegeben angesehene rechtliche Bindung beseitigt wird, kann im Verfahren wegen der sich aus dem Neuerungsverbot ergebenden Einschränkungen nur als Wiederaufnahmsgrund geltend gemacht werden. (T4) TE OGH 2002-08-20 4 Ob 155/02a Vgl auch; Beisatz: Ein rechtskräftiges behördliches Erkenntnis fällt nicht unter den Begriff der "neuen Tatsachen oder Beweismittel", wären doch sonst die Wiederaufnahmsgründe nach § 530 Abs1 Z 5 und 6 ZPO überflüssig.(T5); Veröff: SZ 2002/103Vgl auch; Beisatz: Ein rechtskräftiges behördliches Erkenntnis fällt nicht unter den Begriff der "neuen Tatsachen oder Beweismittel", wären doch sonst die Wiederaufnahmsgründe nach Paragraph 530, Abs1 Ziffer 5 und 6 ZPO überflüssig.(T5); Veröff: SZ 2002/103 TE OGH 2005-08-03 9 ObA 106/05m Vgl auch; Beis wie T5 TE OGH 2012-09-19 3 Ob 107/12z Vgl
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.