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{'item': '7Ob117/56; 7Ob144/57; 5Ob623/59; 1Ob56/54; 2Ob136/59; 7Ob94/56; 5Ob207/65; 1Ob227/65; 6Ob48/69; 5Ob110/73; 1Ob20/75; 2Ob516/77; 2Ob522/77; 3

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0010416 Entscheidungsdatum18.02.2025 Geschäftszahl7Ob117/56; 7Ob144/57; 5Ob623/59; 1Ob56/54; 2Ob136/59; 7Ob94/56; 5Ob207/65; 1Ob227/65; 6Ob48/69; 5Ob110/73; 1Ob20/75; 2Ob516/77; 2Ob522/77; 3Ob543/81 (3Ob544/81); 5Ob737/81; 5Ob6/82; 3Ob618/82; 7Ob614/84; 7Ob576/85; 3Ob630/86; 3Ob1506/88; 7Ob502/90; 1Ob687/90; 8Ob540/93; 10Ob2166/96v; 1Ob2087/96k; 8Ob300/98w; 10Ob199/99h; 10Ob205/99s; 5Ob153/00m; 6Ob94/01v; 4Ob75/01k; 3Ob195/00y; 1Ob270/02s; 1Ob212/03p; 3Ob278/04k; 7Ob37/08d; 1Ob85/08v; 5Ob168/08d; 2Ob225/10t; 1Ob112/11v; 3Ob163/15i; 8Ob153/18k; 7Ob90/19i; 1Ob106/19y; 6Ob132/24s NormABGB §354 A2 ABGB §523 Ca ABGB §974 RechtssatzDas Recht des Hauseigentümers, jeden Dritten von der Benützung seines Eigentums auszuschließen, wird durch die von ihm, sei es durch einen Mietvertrag, sei es durch einen anderen obligatorischen Vertrag - und auch die Bittleihe ist ein solcher - getroffene Verfügung beschränkt, so dass, solange diese Verfügung aufrecht ist, nur derjenige, zu dessen Gunsten sie getroffen wurde, vom Hauseigentümer in Anspruch genommen werden kann, nicht aber derjenige, der sein Recht auf Benützung eines zum Hause gehörigen Raumes aus dem Rechte des Vertragspartners des Hauseigentümers abzuleiten in der Lage ist. Aber der Dritte kann den Umstand, dass er seine Befugnis zur Benützung von dem Rechte des Vertragspartners des Hauseigentümers ableitet, dem Räumungsanspruch des Hauseigentümers nur dann mit Erfolg entgegensetzen, wenn ein Recht des Vertragspartners bestand, in dessen Rahmen die Erteilung des Benützungsbefugnis an den Dritten möglich war. Andernfalls handelt es sich um die bedeutungslose Ableitung eines Rechtes vom Nichtberechtigten. EntscheidungstexteTE OGH 1956-03-14 7 Ob 117/56 Veröff: MietSlg 4981 TE OGH 1957-04-03 7 Ob 144/57 nur: Das Recht des Hauseigentümers, jeden Dritten von der Benützung seines Eigentums auszuschließen, wird durch die von ihm, sei es durch einen Mietvertrag, sei es durch einen anderen obligatorischen Vertrag - und auch die Bittleihe ist ein solcher - getroffene Verfügung beschränkt, so dass, solange diese Verfügung aufrecht ist, nur derjenige, zu dessen Gunsten sie getroffen wurde, vom Hauseigentümer in Anspruch genommen werden kann, nicht aber derjenige, der sein Recht auf Benützung eines zum Hause gehörigen Raumes aus dem Rechte des Vertragspartners des Hauseigentümers abzuleiten in der Lage ist. (T1) Veröff: EvBl 1957/283 TE OGH 1960-02-25 5 Ob 623/59 nur T1 TE OGH 1954-02-17 1 Ob 56/54 nur: Aber der Dritte kann den Umstand, dass er seine Befugnis zur Benützung von dem Rechte des Vertragspartners des Hauseigentümers ableitet, dem Räumungsanspruch des Hauseigentümers nur dann mit Erfolg entgegensetzen, wenn ein Recht des Vertragspartners bestand, in dessen Rahmen die Erteilung des Benützungsbefugnis an den Dritten möglich war. Andernfalls handelt es sich um die bedeutungslose Ableitung eines Rechtes vom Nichtberechtigten. (T2) TE OGH 1959-04-08 2 Ob 136/59 nur T1; Veröff: RZ 1959,141 TE OGH 1956-03-21 7 Ob 94/56 Ähnlich TE OGH 1965-10-12 5 Ob 207/65 nur T1; Beisatz: "Auch dann, wenn das Recht des Dritten schon erloschen ist". (T3) Veröff: RZ 1966,51 = MietSlg 17019 TE OGH 1966-01-27 1 Ob 227/65 Auch; Veröff: MietSlg 18034 TE OGH 1969-03-05 6 Ob 48/69 nur T1; Veröff: MietSlg 21029 TE OGH 1973-12-12 5 Ob 110/73 Veröff: MietSlg 25033 TE OGH 1975-03-05 1 Ob 20/75 Vgl auch; nur T1 TE OGH 1977-02-24 2 Ob 516/77 nur T1 TE OGH 1977-03-31 2 Ob 522/77 TE OGH 1981-10-07 3 Ob 543/81 nur T1; Beis wie T3; Beisatz: Maßgebend ist nur, ob das Rechtsverhältnis zwischen dem Hauseigentümer und seinem Vertragspartner noch aufrecht ist. (T4) Veröff: MietSlg 33029 TE OGH 1981-10-27 5 Ob 737/81 Vgl auch; nur T1; Beisatz: Mitbenützung der Wohnung durch die Mutter, aus ihrer Pflicht zur Pflege des Körpers und der Gesundheit des Kindes, welchem der Vater die Wohnung überlassen hat; Mitbenützung durch nunmehrigen Ehemann der Mutter gemäß § 90 ABGB. (T5)Vgl auch; nur T1; Beisatz: Mitbenützung der Wohnung durch die Mutter, aus ihrer Pflicht zur Pflege des Körpers und der Gesundheit des Kindes, welchem der Vater die Wohnung überlassen hat; Mitbenützung durch nunmehrigen Ehemann der Mutter gemäß Paragraph 90, ABGB. (T5) TE OGH 1982-05-18 5 Ob 6/82 nur T1 TE OGH 1982-10-20 3 Ob 618/82 nur: Das Recht des Hauseigentümers, jeden Dritten von der Benützung seines Eigentums auszuschließen, wird durch die von ihm, sei es durch einen Mietvertrag, sei es durch einen anderen obligatorischen Vertrag - und auch die Bittleihe ist ein solcher - getroffene Verfügung beschränkt. (T6) Beisatz: Das aufrechte Bestandverhältnis hindert das Durchgreifen auf den Benützer der Wohnung, der sich auf die Überlassung durch den Mieter berufen kann; die Beweislast hiefür trifft den Beklagten. (T7) Veröff: MietSlg 34043 TE OGH 1984-11-22 7 Ob 614/84 Auch; nur T6; Veröff: SZ 57/183 TE OGH 1985-05-09 7 Ob 576/85 Auch TE OGH 1988-02-10 3 Ob 630/86 nur T6; Beis wie T7; Beisatz: Die Beweislast für die Beendigung des Vertragsverhältnisses trifft den Vermieter. (T8) Veröff: JBl 1989,782 TE OGH 1988-10-19 3 Ob 1506/88 Auch TE OGH 1990-03-08 7 Ob 502/90 nur T6; Beis wie T3; Beis wie T7 TE OGH 1991-09-18 1 Ob 687/90 Vgl auch; nur T6 TE OGH 1993-09-09 8 Ob 540/93 auch: nur wie T1; Beisatz: Dies gilt nur so lange, als das die Mitbenützung rechtfertigende familienrechtliche Rechtsverhältnis noch besteht. Das prekaristische Mitbenützungsrecht des Ehegatten endet aber im Fall der Auflösung der Ehe durch Scheidung oder Tod. (T9) TE OGH 1996-06-25 10 Ob 2166/96v Vgl auch; nur T6 TE OGH 1996-10-25 1 Ob 2087/96k Auch; Beis wie T9 nur: Dies gilt nur so lange, als das die Mitbenützung rechtfertigende Rechtsverhältnis noch besteht. (T10) nur T1; Beis wie T4, Beisatz: Vor Beendigung dieses Vertragsverhältnisses muss sich der Hauseigentümer an seinen Vertragspartner halten. (T11) TE OGH 1999-05-18 8 Ob 300/98w Vgl; nur T6; Beis wie T10; Beisatz: Derjenige der sein Recht vom Prekaristen ableitet, kann sich auch seinem unmittelbaren Vertragspartner gegenüber nicht auf einen weiteren Fortbestand des Rechts berufen kann. Nur in diesem Fall fällt durch den Widerruf des Prekariums auch eine daraus abgeleitete Benützungsbefugnis sofort weg. (T12) Beisatz: Das Untermietverhältnis erlischt grundsätzlich nicht mit der Endigung des Hauptmietverhältnisses. (T13) TE OGH 1999-09-07 10 Ob 199/99h Vgl auch; nur T1; nur T6 TE OGH 1999-10-05 10 Ob 205/99s Vgl auch; nur T1; Beis wie T4 TE OGH 2000-12-19 5 Ob 153/00m Vgl auch; nur T2; Beisatz: Ein Vermieter kann nicht nur gegen den Mieter, sondern auch gegen dessen Besucher vorgehen, wenn diese ein dem Eigentümer schädliches und die Benützungsbefugnisse des Mieters übersteigendes Verhalten setzen. (T14) TE OGH 2001-04-26 6 Ob 94/01v Vgl auch; nur T1 TE OGH 2001-04-03 4 Ob 75/01k Auch; nur T1 TE OGH 2001-11-21 3 Ob 195/00y Vgl auch; nur T1 TE OGH 2003-01-28 1 Ob 270/02s Auch; Beisatz: Die Eigentümer einer Liegenschaft haben keinen Räumungsanspruch gegen einen Dritten, dem der Vertragspartner des Eigentümers die Sache überlassen hat und nach seinem Vertragsverhältnis mit dem Eigentümer auch überlassen darf. (T15) TE OGH 2004-03-18 1 Ob 212/03p Auch; Beis wie T15; Beisatz: Dem Vertragspartner des Eigentümers, der aufgrund des Rechtsverhältnisses mit diesem einem Dritten Räume zur Benützung überlassen darf, ist der gemäß § 97 ABGB berechtigte Ehegatte gleichzuhalten. (T16)Auch; Beis wie T15; Beisatz: Dem Vertragspartner des Eigentümers, der aufgrund des Rechtsverhältnisses mit diesem einem Dritten Räume zur Benützung überlassen darf, ist der gemäß Paragraph 97, ABGB berechtigte Ehegatte gleichzuhalten. (T16) Beisatz: Hier: Selbsterhaltungsfähige gemeinsame Tochter. (T17) Veröff: SZ 2004/41 TE OGH 2005-01-26 3 Ob 278/04k nur T1; Beis wie T3; Beis wie T4; Beisatz: Der in 8 Ob 300/98w vertretenen Ansicht, dass das im Vertragsverhältnis des Eigentümers mit dem Hauptbestandnehmer gelegene Hindernis für die Räumungsklage des Eigentümers gegen den Unterbestandnehmer auch über die Auflösung des Hauptbestandverhältnisses hinaus (bis zur tatsächlichen Beendigung der Nutzung durch den Hauptbestandnehmer) fortbesteht, vermag sich der erkennende Senat nicht anzuschließen. (T18) TE OGH 2008-06-11 7 Ob 37/08d Auch; Beis ähnlich wie T7; Beis wie T15; Beisatz: Die Beweislast für die Beschränkung der dem Eigentümer in § 354 ABGB verliehenen Ausschließungsmacht trifft den Beklagten; allfällige Unklarheiten gehen daher zu seinen Lasten. (T19)Auch; Beis ähnlich wie T7; Beis wie T15; Beisatz: Die Beweislast für die Beschränkung der dem Eigentümer in Paragraph 354, ABGB verliehenen Ausschließungsmacht trifft den Beklagten; allfällige Unklarheiten gehen daher zu seinen Lasten. (T19) TE OGH 2008-09-16 1 Ob 85/08v Vgl auch; Beisatz: Dem volljährigen (und selbsterhaltungsfähigen) Kind steht kein Anspruch auf Benutzung der bisherigen Ehewohnung seiner Eltern zu, wenn der Elternteil, von dem es sein Recht ableitet, diese Wohnung - im Gegensatz zum klagenden Elternteil - selbst nicht mehr bewohnt, etwa weil er seinen Wohnungserhaltungsanspruch gemäß § 97 ABGB verwirkte. (T20)Vgl auch; Beisatz: Dem volljährigen (und selbsterhaltungsfähigen) Kind steht kein Anspruch auf Benutzung der bisherigen Ehewohnung seiner Eltern zu, wenn der Elternteil, von dem es sein Recht ableitet, diese Wohnung - im Gegensatz zum klagenden Elternteil - selbst nicht mehr bewohnt, etwa weil er seinen Wohnungserhaltungsanspruch gemäß Paragraph 97, ABGB verwirkte. (T20) Bem: Siehe RS0124250. (T21) Veröff: SZ 2008/131 TE OGH 2008-12-09 5 Ob 168/08d Vgl; Beis wie T4; Bem: Hier: Schadenersatz und Benützungsentgelt. (T22) TE OGH 2011-05-05 2 Ob 225/10t Auch; nur T1 TE OGH 2011-09-01 1 Ob 112/11v Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Ein als Fruchtgenuss ausgestaltetes Wohnrecht iSd § 521 Satz 3 ABGB. (T23)Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Ein als Fruchtgenuss ausgestaltetes Wohnrecht iSd Paragraph 521, Satz 3 ABGB. (T23) TE OGH 2015-09-17 3 Ob 163/15i Auch; Beis wie T18 TE OGH 2019-05-24 8 Ob 153/18k Auch TE OGH 2019-06-26 7 Ob 90/19i nur T1 TE OGH 2019-11-19 1 Ob 106/19y nur T1; Beisatz: Besteht zwischen demjenigen, der sein Nutzungsrecht vom Eigentümer ableitet (hier dem verstorbenen Mieter), und dem Dritten (hier dem Beklagten) hingegen kein wirksames Rechtsverhältnis, dann benützt letzterer auch im Verhältnis zum Eigentümer titellos und ist daher dessen Räumungsklage ausgesetzt. (T24) TE OGH 2025-02-18 6 Ob 132/24s vgl; Beisatz wie T15 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1956:RS0010416

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