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{'item': ['Rkv16/56', 'Rkv122/55', 'Rkv29/56', '3Ob252/56']}

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum17.03.1956 GeschäftszahlRkv16/56; Rkv122/55; Rkv29/56; 3Ob252/56 NormB-VG Art49; 3.RStG §23 Abs1; StV Art22; RechtssatzDer StV schafft, ohne daß er erst in ein formelles Gesetz transformiert werden müßte, auch für die einzelnen Staatsorgane und für die einzelnen Staatsbürger unmittelbar wirksames Recht. Art 22 des StV bedarf auch insoferne, als er den Übergang ehemaliger deutscher Vermögenswerte von den Alliierten auf Österreich betrifft, hinsichtlich des damit ausgesprochenen Überganges des Eigentums auf die Republik Österreich begriffsmässig keines Ausführungsgesetzes. Daß hinsichtlich der Durchführung des Eigentumsüberganges im einzelnen, insbesondere hinsichtlich der Ersichtlichmachung im Grundbuch, Handelsregister usw Durchführungsvorschriften in Aussicht genommen sind, kann daher nicht hindern, daß der Eigentumsübergang als solcher bereits feststeht und gemäß Art 49 Abs 1 B-VG auch innerstaatlich bereits bindende Kraft hat (vgl 1 Ob 690/55). Es besteht daher auch kein Grund die anhängigen Verfahren über deutsches Eigentum bis zur Erlassung eines Durchführungsgesetzes zu unterbrechen.Der StV schafft, ohne daß er erst in ein formelles Gesetz transformiert werden müßte, auch für die einzelnen Staatsorgane und für die einzelnen Staatsbürger unmittelbar wirksames Recht. Artikel 22, des StV bedarf auch insoferne, als er den Übergang ehemaliger deutscher Vermögenswerte von den Alliierten auf Österreich betrifft, hinsichtlich des damit ausgesprochenen Überganges des Eigentums auf die Republik Österreich begriffsmässig keines Ausführungsgesetzes. Daß hinsichtlich der Durchführung des Eigentumsüberganges im einzelnen, insbesondere hinsichtlich der Ersichtlichmachung im Grundbuch, Handelsregister usw Durchführungsvorschriften in Aussicht genommen sind, kann daher nicht hindern, daß der Eigentumsübergang als solcher bereits feststeht und gemäß Artikel 49, Absatz eins, B-VG auch innerstaatlich bereits bindende Kraft hat vergleiche 1 Ob 690/55). Es besteht daher auch kein Grund die anhängigen Verfahren über deutsches Eigentum bis zur Erlassung eines Durchführungsgesetzes zu unterbrechen. EntscheidungstexteTE OGH 1956/03/17 Rkv 16/56 TE OGH 1956/04/07 Rkv 122/55 nur: Der StV schafft, ohne daß er erst in ein formelles Gesetz transformiert werden müßte, auch für die einzelnen Staatsorgane und für die einzelnen Staatsbürger unmittelbar wirksames Recht. Art 22 des StV bedarf auch insoferne, als er den Übergang ehemaliger deutscher Vermögenswerte von den Alliierten auf Österreich betrifft, hinsichtlich des damit ausgesprochenen Überganges des Eigentums auf die Republik Österreich begriffsmässig keines Ausführungsgesetzes. (T1) nur: Der StV schafft, ohne daß er erst in ein formelles Gesetz transformiert werden müßte, auch für die einzelnen Staatsorgane und für die einzelnen Staatsbürger unmittelbar wirksames Recht. Artikel 22, des StV bedarf auch insoferne, als er den Übergang ehemaliger deutscher Vermögenswerte von den Alliierten auf Österreich betrifft, hinsichtlich des damit ausgesprochenen Überganges des Eigentums auf die Republik Österreich begriffsmässig keines Ausführungsgesetzes. (T1) TE OGH 1956/05/26 Rkv 29/56 TE OGH 1956/05/30 3 Ob 252/56 Ähnlich; nur T1 Auch B 206/75 vom 03.12.1980; nur T1; Veröff; JBl 1981,305 RechtssatznummerRS0053386

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.