OGH Rechtssatz RS0012115 (1Ob183/56 u. a.)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0012115 Entscheidungsdatum18.11.2025 Geschäftszahl1Ob183/56; 6Ob33/66; 6Ob6/66; 6Ob140/68; 7Ob169/73; 8Ob11/75; 6Ob541/81; 1Ob20/85; 4Ob515/95; 1Ob36/95; 1Ob6/00i; 1Ob134/01i; 10Ob46/25z NormABGB §523 Ba RechtssatzBeklagter ist bei der konfessorischen Klage nicht nur der Eigentümer der dienstbaren Sache, sondern auch jeder Dritte, der sich der Ausübung der Dienstbarkeit widersetzt. Nur Hindernisse, die ihm nicht vom Beklagten in den Weg gelegt worden sind, hat der Berechtigte selbst zu beseitigen.
EntscheidungstexteTE OGH 1956-03-28 1 Ob 183/56 TE OGH 1966-02-02 6 Ob 33/66 nur: Beklagter ist bei der konfessorischen Klage nicht nur der Eigentümer der dienstbaren Sache, sondern auch jeder Dritte, der sich der Ausübung der Dienstbarkeit widersetzt. (T1) Veröff: SZ 39/21 TE OGH 1966-02-10 6 Ob 6/66 nur T1 TE OGH 1968-05-22 6 Ob 140/68 nur T1 TE OGH 1973-10-03 7 Ob 169/73 nur: Nur Hindernisse, die ihm nicht vom Beklagten in den Weg gelegt worden sind, hat der Berechtigte selbst zu beseitigen. (T2) Beisatz: Das Begehren einer actio confessoria kann auch auf die Beseitigung von Hindernissen, die der Rechtsausübung einer Servitut entgegenstehen, gerichtet sein. Der Eigentümer des dienenden Grundstückes ist im Hinblick auf die Bestimmungen des § 482 ABGB verpflichtet, die Beseitigung durch den Dienstbarkeitsberechtigten zu dulden (zB ihm das Betreten seines Grundes zu gestatten). Verweigert er dies, so stört er hiedurch den Berechtigten in der Ausübung seiner Dienstbarkeit. (T3)nur: Nur Hindernisse, die ihm nicht vom Beklagten in den Weg gelegt worden sind, hat der Berechtigte selbst zu beseitigen. (T2) Beisatz: Das Begehren einer actio confessoria kann auch auf die Beseitigung von Hindernissen, die der Rechtsausübung einer Servitut entgegenstehen, gerichtet sein. Der Eigentümer des dienenden Grundstückes ist im Hinblick auf die Bestimmungen des Paragraph 482, ABGB verpflichtet, die Beseitigung durch den Dienstbarkeitsberechtigten zu dulden (zB ihm das Betreten seines Grundes zu gestatten). Verweigert er dies, so stört er hiedurch den Berechtigten in der Ausübung seiner Dienstbarkeit. (T3) TE OGH 1975-03-12 8 Ob 11/75 nur T1 TE OGH 1981-09-02 6 Ob 541/81 nur T1 TE OGH 1986-01-15 1 Ob 20/85 nur T1; Veröff: NZ 1986,188 TE OGH 1995-03-28 4 Ob 515/95 Auch; nur T1 TE OGH 1995-07-27 1 Ob 36/95 Vgl; nur T1 TE OGH 2000-04-28 1 Ob 6/00i nur T1 TE OGH 2001-09-25 1 Ob 134/01i Auch; Beisatz: Die Servitutenklage kann auf Beseitigung des Hindernisses oder der Beeinträchtigungen und gegen jeden gerichtet werden, der den Dienstbarkeitsberechtigten an der Ausübung seines Rechts hindert oder ihn darin stört. (T4) TE OGH 2025-11-18 10 Ob 46/25z nur T1; Beisatz nur wie T4 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1956:RS0012115