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{'item': '2Ob136/56; 4Ob295/97d; 8ObA81/08g; 7Ob250/10f; 1Ob55/12p; 9ObA15/12i; 8Ob55/13s; 8ObA89/13s; 8Ob87/14y; 1Ob28/16y; 10Ob84/16z; 4Ob56/18s; 3O

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0040804 Entscheidungsdatum08.10.2024 Geschäftszahl2Ob136/56; 4Ob295/97d; 8ObA81/08g; 7Ob250/10f; 1Ob55/12p; 9ObA15/12i; 8Ob55/13s; 8ObA89/13s; 8Ob87/14y; 1Ob28/16y; 10Ob84/16z; 4Ob56/18s; 3Ob140/20i; 9ObA16/22a; 2Ob134/23d; 2Ob28/24t; 10Ob48/23s; 10Ob9/24g NormZPO §391 A ZPO §519 Abs1 Z2 ZPO §519 Z3 D RechtssatzWenn das Berufungsgericht ein Teilurteil erlassen hat, im Übrigen aber das Ersturteil ohne Rechtskraftvorbehalt aufgehoben hat, so kann zwar dieser Aufhebungsbeschluss von den Parteien nicht bekämpft werden, muss aber dennoch vom OGH aufgehoben werden, wenn dieser infolge anderer rechtlicher Beurteilung der gesamten Sache das Teilurteil des Berufungsgerichtes aufhebt. EntscheidungstexteTE OGH 1956-03-28 2 Ob 136/56 TE OGH 1997-10-07 4 Ob 295/97d Vgl auch; Beisatz: Das Gericht zweiter Instanz hat nicht ausgesprochen, dass der Rekurs gegen seinen Beschluss, mit dem es das Ersturteil als nichtig aufgehoben hat, zulässig sei. Er ist damit an sich unanfechtbar. Dieser Beschluss beruht allerdings einzig und allein auf der - vom Obersten Gerichtshof nicht gebilligten - Ansicht, dass der Prozess zwingend zu unterbrechen sei. Der Aufhebungsbeschluss steht somit in untrennbar logischem Sachzusammenhang mit der Entscheidung über den Unterbrechungsantrag. In einem solchen Fall widerspräche es allen Grundsätzen der Prozessökonomie, wollte man es bei der Aufhebung belassen, hätte dies doch zur Folge, dass das Erstgericht trotz der Wiederherstellung seines Beschlusses auf Abweisung des Unterbrechungsantrages doch noch einmal zu entscheiden hätte, um damit abermals die Möglichkeit für eine Berufung und eine Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz zu eröffnen. In einem solchen Fall ist es daher geboten, gleichzeitig mit der Änderung der Entscheidung über den Unterbrechungsantrag auch den damit untrennbar verbundenen Aufhebungsbeschluss aufzuheben und dem Berufungsgericht eine neuerliche Entscheidung über die Berufung aufzutragen. (T1) TE OGH 2009-07-30 8 ObA 81/08g Auch; Veröff: SZ 2009/102 TE OGH 2011-06-16 7 Ob 250/10f Auch TE OGH 2012-03-23 1 Ob 55/12p TE OGH 2012-06-20 9 ObA 15/12i TE OGH 2013-10-28 8 Ob 55/13s Auch; Veröff: SZ 2013/102 TE OGH 2014-02-27 8 ObA 89/13s Auch; Beisatz: Dies setzt aber voraus, dass der Oberste Gerichtshof einem zulässigen Rechtsmittel stattgibt. (T2) TE OGH 2014-12-19 8 Ob 87/14y Vgl aber; Beisatz: Der Rechtssatz ist aber nicht schlechthin auf jede Revisionsentscheidung über ein zweitinstanzliches Teilurteil anwendbar, in der der Oberste Gerichtshof von jener Rechtsansicht des Berufungsgerichts abweicht, die auch den (Teil-)Aufhebungsbeschluss trägt. (T3) Beisatz: Ein amtswegiger Eingriff in den unanfechtbaren Beschluss des Berufungsgerichts kommt nur dann in Frage, wenn aufgrund der Revisionsentscheidung überhaupt keine weitere Behandlung des von der Aufhebung umfassten Klagebegehrens mehr stattzufinden hat. (T4) Beisatz: Wurde das Verfahren zur neuerlichen Entscheidung über einen Teil des Hauptklagebegehrens aufgehoben, dann wird dieser betroffene Teil nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens über das Teilurteil und der Oberste Gerichtshof darf darüber nicht entscheiden. Das Erstgericht ist jedoch im fortgesetzten Verfahren an die Rechtsansicht des Höchstgerichts gebunden. (T5) TE OGH 2016-03-31 1 Ob 28/16y Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T2 TE OGH 2017-01-24 10 Ob 84/16z Vgl auch; Beis ähnlich wie T4 TE OGH 2018-09-25 4 Ob 56/18s Auch; Beis wie T4 TE OGH 2021-03-01 3 Ob 140/20i Vgl; Beis wie T4 TE OGH 2022-02-17 9 ObA 16/22a Beis wie T4; Beis wie T5 TE OGH 2023-09-19 2 Ob 134/23d Beisatz wie T4 TE OGH 2024-05-28 2 Ob 28/24t Beisatz wie T4 TE OGH 2024-06-04 10 Ob 48/23s Beisatz wie T4 TE OGH 2024-10-08 10 Ob 9/24g vgl; Beisatz wie T4: Hier: Betreffend Kindesunterhalt (T6) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1956:RS0040804

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.