RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0071060 Entscheidungsdatum29.09.2025 Geschäftszahl7Ob148/56; 7Ob232/56; 5Ob86/60; 3Ob586/77; 4Ob529/79; 1Ob649/84; 8Ob584/88; 8Ob603/92; 6Ob585/94; 1Ob250/00x; 3Ob183/03p; 1Ob134/04v; 4Ob207/24f NormNWG §2 Abs1 RechtssatzDer Mangel einer ausreichenden Wegverbindung ist auf eine auffallende Sorglosigkeit zurückzuführen, wenn erst durch eine Bauführung das Bedürfnis nach einer Wegverbindung entstanden ist, das durch die bisher bestandenen Möglichkeiten des Zuganges und der Zufahrt nicht befriedigt wird und der Bauführer sich nicht vor Errichtung des Baues um die Sicherung einer ausreichenden Wegverbindung gekümmert hat. EntscheidungstexteTE OGH 1956-04-04 7 Ob 148/56 Veröff: NZ 1956,107 TE OGH 1956-05-09 7 Ob 232/56 TE OGH 1961-04-26 5 Ob 86/60 Ähnlich TE OGH 1977-07-12 3 Ob 586/77 Vgl auch TE OGH 1979-06-12 4 Ob 529/79 Vgl auch TE OGH 1984-10-08 1 Ob 649/84 TE OGH 1989-02-23 8 Ob 584/88 Auch; Beisatz: Daher hat sich der Erwerber eines Grundstückes darüber Gewißheit zu verschaffen, ob sein Grundstück, dessen Ausmaß und Grenzen aus der Natur und aus der Grundstücksmappe hervorgehen, überhaupt direkt an das öffentliche Wegenetz anschließt. (T1) Veröff: RZ 1989/45 S 120 TE OGH 1992-09-24 8 Ob 603/92 Auch; Beis wie T1 TE OGH 1994-07-13 6 Ob 585/94 Beisatz: Eine auffällige Unkenntnis, daß alle Baugesetze für die Bewilligung eines Bauvorhabens eine ausreichende Verbindung zum öffentlichen Wegenetz vorsehen, fiele aber dem Bauführer zur Last. (T2) TE OGH 2000-11-28 1 Ob 250/00x Auch; Beisatz: Grundsätzlich hat der Erwerber eines Grundstücks für dessen hinreichende Verbindung mit dem öffentlichen Wegenetz selbst Vorsorge zu treffen. (T3) TE OGH 2003-09-26 3 Ob 183/03p Vgl aber; Beisatz: Weder die "Sicherung einer Kommunikation" noch Erkundigungen über allfällige Wegeverbindungen vor dem Liegenschaftserwerb bilden einen Selbstzweck. Demnach kann eine auffallende Sorglosigkeit nur dann vorliegen, wenn der Erwerber durch die "Sicherung einer Kommunikation" oder durch Erkundigungen eine an die Stelle der Begründung eines Notwegs tretende zumutbare Alternative zur Herstellung der die ordentliche Bewirtschaftung oder Benützung seiner Liegenschaft erst ermöglichenden Verbindung mit dem öffentlichen Straßennetz hätte in Erfahrung bringen können. (T4); Veröff: SZ 2003/113 TE OGH 2004-07-01 1 Ob 134/04v Auch; Beisatz: Der Zweck des Notwegegesetzes umfasst nicht auch das Interesse des Erwerbers einer - wegen dessen Bauvorhabens - einer breiteren Zufahrt bedürftigen Liegenschaft an der Erhaltung eines beim Erwerb erzielten Vermögensvorteils. (T5) TE OGH 2025-09-29 4 Ob 207/24f vgl; Beisatz nur wie T4 Beisatz: Die Antragstellerin hat hier zwar „sehenden Auges“ eine als Bauland gewidmete Liegenschaft ohne (ausreichende) Anbindung an das öffentliche Wegenetz erworben. Eine auffallende Sorglosigkeit in Bezug auf eine unterlassene Selbstvorsorge kann ihr jedoch nicht vorgeworfen werden (ähnlich wie in 3 Ob 183/03p). (T6) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1956:RS0071060
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.