RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum18.04.1956 Geschäftszahl3Ob163/56; 3Ob87/65; 3Ob99/85; 3Ob124/91 NormABGB §1447 B; EO §8 A; EO §35 Ag; RechtssatzDie Behauptung, der Beklagte habe die ihm urteilsmäßig obliegende Gegenleistung weder bewirkt, noch sei er bereit, dieselbe zu bewirken oder sicherzustellen, kann lediglich ein Vollzugshindernis der unabhängig von dem Nachweis der Erfüllung oder Sicherstellung der Gegenleistung zu bewilligenden Exekution (§ 8 EO) und demgemäß nur einen Aufschiebungsgrund gemäß § 42 Abs 1 Z 4 EO darstellen, keineswegs aber einen Einwendungstatbestand im Sinne des § 35 EO. Lediglich dann, wenn behauptet würde, daß die Erfüllung der Gegenleistung durch irgendwelche Umstände unmöglich geworden und damit der wechselseitig verbindliche Vertrag überhaupt aufgehoben worden wäre, könnte darin die Geltendmachung einer den Anspruch aufhebenden Tatsache im Sinne des § 35 EO erblickt werden.Die Behauptung, der Beklagte habe die ihm urteilsmäßig obliegende Gegenleistung weder bewirkt, noch sei er bereit, dieselbe zu bewirken oder sicherzustellen, kann lediglich ein Vollzugshindernis der unabhängig von dem Nachweis der Erfüllung oder Sicherstellung der Gegenleistung zu bewilligenden Exekution (Paragraph 8, EO) und demgemäß nur einen Aufschiebungsgrund gemäß Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 4, EO darstellen, keineswegs aber einen Einwendungstatbestand im Sinne des Paragraph 35, EO. Lediglich dann, wenn behauptet würde, daß die Erfüllung der Gegenleistung durch irgendwelche Umstände unmöglich geworden und damit der wechselseitig verbindliche Vertrag überhaupt aufgehoben worden wäre, könnte darin die Geltendmachung einer den Anspruch aufhebenden Tatsache im Sinne des Paragraph 35, EO erblickt werden. EntscheidungstexteTE OGH 1956/04/18 3 Ob 163/56 TE OGH 1965/06/23 3 Ob 87/65 nur: Die Behauptung, der Beklagte habe die ihm urteilsmäßig obliegende Gegenleistung weder bewirkt, noch sei er bereit, dieselbe zu bewirken oder sicherzustellen, kann lediglich ein Vollzugshindernis der unabhängig von dem Nachweis der Erfüllung oder Sicherstellung der Gegenleistung zu bewilligenden Exekution (§ 8 EO) und demgemäß nur einen Aufschiebungsgrund gemäß § 42 Abs 1 Z 4 EO darstellen. (T1) = MietSlg 17813 nur: Die Behauptung, der Beklagte habe die ihm urteilsmäßig obliegende Gegenleistung weder bewirkt, noch sei er bereit, dieselbe zu bewirken oder sicherzustellen, kann lediglich ein Vollzugshindernis der unabhängig von dem Nachweis der Erfüllung oder Sicherstellung der Gegenleistung zu bewilligenden Exekution (Paragraph 8, EO) und demgemäß nur einen Aufschiebungsgrund gemäß Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 4, EO darstellen. (T1) = MietSlg 17813 TE OGH 1985/11/20 3 Ob 99/85 Vgl TE OGH 1992/01/22 3 Ob 124/91 nur: Wenn behauptet würde, daß die Erfüllung der Gegenleistung durch irgendwelche Umstände unmöglich geworden und damit der wechselseitig verbindliche Vertrag überhaupt aufgehoben worden wäre, könnte darin die Geltendmachung einer den Anspruch aufhebenden Tatsache im Sinne des § 35 EO erblickt werden. (T2) Veröff: SZ 65/10 nur: Wenn behauptet würde, daß die Erfüllung der Gegenleistung durch irgendwelche Umstände unmöglich geworden und damit der wechselseitig verbindliche Vertrag überhaupt aufgehoben worden wäre, könnte darin die Geltendmachung einer den Anspruch aufhebenden Tatsache im Sinne des Paragraph 35, EO erblickt werden. (T2) Veröff: SZ 65/10 RechtssatznummerRS0000261
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