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{'item': '7Ob175/56; 3Ob235/61; 3Ob89/64; 3Ob19/65; 3Ob127/66; 3Ob45/67; 3Ob73/67; 3Ob32/72; 3Ob55/72; 3Ob178/75; 6Ob773/78; 3Ob63/80; 3Ob141/82; 3Ob5

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0002150 Entscheidungsdatum26.01.2022 Geschäftszahl7Ob175/56; 3Ob235/61; 3Ob89/64; 3Ob19/65; 3Ob127/66; 3Ob45/67; 3Ob73/67; 3Ob32/72; 3Ob55/72; 3Ob178/75; 6Ob773/78; 3Ob63/80; 3Ob141/82; 3Ob53/83; 3Ob85/85; 3Ob549/87; 3Ob76/87; 3Ob19/90; 3Ob49/93; 4Ob1523/94; 10Ob1587/95; 3Ob305/98v; 3Ob318/02i; 3Ob4/05t; 3Ob260/07t; 3Ob196/09h; 3Ob121/12h; 3Ob245/13w; 3Ob78/15i; 3Ob146/19w; 3Ob226/21p NormEO §65 B RechtssatzZum Rekurs im Exekutionsverfahren sind außer den Parteien auch Beteiligte legitimiert wie Drittschuldner, Übernahmswerber, Ersteher und dergleichen, denen ein rechtliches Interesse an einzelnen Schritten im Exekutionsverfahren zuzubilligen ist. Insbesondere muss das Recht zur Rekurserhebung denen zugebilligt werden, deren Rechte dadurch in Mitleidenschaft gezogen wurden, dass das Exekutionsgericht seine Kompetenz überschritten hat. EntscheidungstexteTE OGH 1956-04-18 7 Ob 175/56 Veröff: SZ 29/35 TE OGH 1961-07-05 3 Ob 235/61 TE OGH 1964-09-22 3 Ob 89/64 TE OGH 1965-02-24 3 Ob 19/65 Beisatz: Rekursrecht des Erstehers gegen den Meistbotverteilungsbeschluss in allen jenen Punkten, die seine Rechtslage berühren (zB Zuweisung eines Deckungskapitals für die Dienstbarkeiten und dessen Höhe). (T1) Veröff: EvBl 1965/292 S 443 = JBl 1966,47 TE OGH 1966-11-03 3 Ob 127/66 Beisatz: Rekurs des Erlegers einer Kaution gegen die Ausfolgung derselben an den betreibenden Gläubiger, dem die Pfändung und Überweisung des (dem Verpflichteten gar nicht zustehenden) Herausgabeanspruches bewilligt worden war. (T2) TE OGH 1967-04-26 3 Ob 45/67 Vgl; Beisatz: Ausnahme nur, wenn ein Dritter durch einen Beschluss gesetzwidrig belastet wird. Abgesehen von der Widerspruchsklage (§ 37 EO) ist daher Rekurs zulässig, wenn schon bei der Exekutionsbewilligung aktenkundig ist, dass das Vermögen, gegen das sich die Exekution richtet, sich nicht im Machtbereich des Verpflichteten, sondern in dem eines Dritten befindet. (T3)Vgl; Beisatz: Ausnahme nur, wenn ein Dritter durch einen Beschluss gesetzwidrig belastet wird. Abgesehen von der Widerspruchsklage (Paragraph 37, EO) ist daher Rekurs zulässig, wenn schon bei der Exekutionsbewilligung aktenkundig ist, dass das Vermögen, gegen das sich die Exekution richtet, sich nicht im Machtbereich des Verpflichteten, sondern in dem eines Dritten befindet. (T3) TE OGH 1967-10-17 3 Ob 73/67 Beisatz: Rekurslegitimation dessen, der die unmittelbare Berichtigung seiner Forderung aus den Verwaltungserträgnissen gemäß § 120 EO begehrt. (T4)Beisatz: Rekurslegitimation dessen, der die unmittelbare Berichtigung seiner Forderung aus den Verwaltungserträgnissen gemäß Paragraph 120, EO begehrt. (T4) TE OGH 1972-03-23 3 Ob 32/72 Beisatz: Kein Rekursrecht des wohl exszindierungsberechtigten Dritten. (T5) Veröff: EvBl 1972/276 S 524 = QuHGZ 1972,109 TE OGH 1972-05-25 3 Ob 55/72 Beisatz: Kein Rekursrecht des Erstehers gegen die Anordnung der neuerlichen Verlautbarung der Zuschlagserteilung. (T6) TE OGH 1975-09-02 3 Ob 178/75 Vgl auch TE OGH 1978-12-14 6 Ob 773/78 Auch; Beisatz: Drittschuldner (T7) TE OGH 1980-06-25 3 Ob 63/80 TE OGH 1982-10-06 3 Ob 141/82 Ähnlich; nur: Zum Rekurs im Exekutionsverfahren sind außer den Parteien auch Beteiligte legitimiert wie Drittschuldner, Übernahmswerber, Ersteher und dergleichen, denen ein rechtliches Interesse an einzelnen Schritten im Exekutionsverfahren zuzubilligen ist. (T8) Beisatz: Mangels Beschwer Zurückweisung des Rechtsmittels des Buchberechtigten gegen die Aufhebung des "Exekutionsverfahrens ab Zustellung der Exekutionsbewilligung". (T9) TE OGH 1983-04-13 3 Ob 53/83 Beis wie T5 TE OGH 1985-09-04 3 Ob 85/85 Vgl; Beis wie T2 TE OGH 1987-09-02 3 Ob 549/87 nur T8 TE OGH 1987-07-01 3 Ob 76/87 Auch; nur T8 TE OGH 1990-04-18 3 Ob 19/90 TE OGH 1993-06-02 3 Ob 49/93 Vgl nur T8; Beisatz: Im Exekutionsverfahren sind zum Rekurs neben den Parteien diejenigen Personen berechtigt, die auf Grund besonderer gesetzlicher Vorschriften als Beteiligte des Exekutionsverfahrens oder eines Abschnitts dieses Verfahrens anzusehen sind. Jemand anderem steht ein Rekursrecht im allgemeinen nicht zu. Eine Ausnahme besteht nur, wenn der Beschluss auf seine Rechtstellung einen unmittelbaren Einfluss hat. (T10) TE OGH 1994-03-22 4 Ob 1523/94 nur T9 TE OGH 1995-10-17 10 Ob 1587/95 Ähnlich; nur T8; Beisatz: Ebensowenig wie ein Drittschuldner den Bestand der gepfändeten und überwiesenen Forderung kann auch eine "dritte Person" im Sinne des § 379 Abs 3 Z 3 EO den Bestand der für die Sicherung herangezogenen Forderung bestreiten. (T11)Ähnlich; nur T8; Beisatz: Ebensowenig wie ein Drittschuldner den Bestand der gepfändeten und überwiesenen Forderung kann auch eine "dritte Person" im Sinne des Paragraph 379, Absatz 3, Ziffer 3, EO den Bestand der für die Sicherung herangezogenen Forderung bestreiten. (T11) TE OGH 1999-03-30 3 Ob 305/98v Vgl; Beisatz: Rekurslegitimation des Erwerbers eines gepfändeten bücherlich eingetragenen Fruchtgenussrechts. (T12) TE OGH 2003-03-26 3 Ob 318/02i Auch; nur T8; Beis wie T7; Beis ähnlich wie T10 TE OGH 2005-04-27 3 Ob 4/05t Auch; nur T8; Beisatz: Kein Rekursrecht des Erstehers, betreffend Lasten, die er nach dem Versteigerungsedikt ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen hat. (T13) TE OGH 2008-04-10 3 Ob 260/07t Auch; Beisatz: Rechtsmittelrecht des Bestandgebers des Verpflichteten, dem unzulässiger Weise ein Leistungsverbot erteilt wurde, bejaht. (T14) Veröff: SZ 2008/48 TE OGH 2009-11-25 3 Ob 196/09h Auch; nur T8; Beis wie T10 TE OGH 2012-10-17 3 Ob 121/12h Auch; Beis wie T10; Veröff: SZ 2012/102 TE OGH 2014-01-22 3 Ob 245/13w Vgl TE OGH 2015-05-08 3 Ob 78/15i Auch; Beisatz: Kein Rekursrecht des Meistbietenden gegen Festsetzung des geringsten Gebots bei Anordnung der erneuten Versteigerung gemäß § 19 Abs 3 TirGVG. (T15)Auch; Beisatz: Kein Rekursrecht des Meistbietenden gegen Festsetzung des geringsten Gebots bei Anordnung der erneuten Versteigerung gemäß Paragraph 19, Absatz 3, TirGVG. (T15) TE OGH 2019-08-29 3 Ob 146/19w Vgl auch; Beis wie T7 TE OGH 2022-01-26 3 Ob 226/21p Vgl; nur T8; Beisatz: Hier: Kein Rechtsmittelrecht der Republik Österreich im Verfahren nach § 359 Abs 2 EO. (T16)Vgl; nur T8; Beisatz: Hier: Kein Rechtsmittelrecht der Republik Österreich im Verfahren nach Paragraph 359, Absatz 2, EO. (T16) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1956:RS0002150

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.