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{'item': ['3Ob79/56', '7Ob531/57', '8Ob295/62', '1Ob41/65', '6Ob64/66', '5Ob55/68', '5Ob66/70', '1Ob264/71', '1Ob47/72', '6Ob138/72', '3Ob132/73', '4O

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum02.05.1956 Geschäftszahl3Ob79/56; 7Ob531/57; 8Ob295/62; 1Ob41/65; 6Ob64/66; 5Ob55/68; 5Ob66/70; 1Ob264/71; 1Ob47/72; 6Ob138/72; 3Ob132/73; 4Ob530/75; 7Ob536/77; 4Ob530/77; 5Ob746/78; 4Ob515/79; 5Ob547/80; 7Ob745/81; 5Ob765/81; 5Ob553/82 (5Ob554/82); 1Ob564/85; 7Ob604/86; 14Ob213/86; 1Ob538/94; 8ObA231/95; 1Ob2322/96v NormHVG §6 Abs3 IIA; RechtssatzDie Worte "infolge Verhaltens des Geschäftsherrn" deuten auf einen Willensakt, auf eine durch freie Willensentschließung herbeigeführte Unterlassung hin. Der Mäkler soll wohl vor der Willkür oder sonstigem Verschulden des Geschäftsherrn bewahrt bleiben. Der Geschäftsherr soll aber dann wohl entschuldigt sein, wenn nach objektiver Auffassung des Kaufmännischen oder des Verkehrs überhaupt oder der beteiligten Kreise maßgebliche Tatsachen dieses Verhalten rechtfertigen. (vgl HS I/424).Die Worte "infolge Verhaltens des Geschäftsherrn" deuten auf einen Willensakt, auf eine durch freie Willensentschließung herbeigeführte Unterlassung hin. Der Mäkler soll wohl vor der Willkür oder sonstigem Verschulden des Geschäftsherrn bewahrt bleiben. Der Geschäftsherr soll aber dann wohl entschuldigt sein, wenn nach objektiver Auffassung des Kaufmännischen oder des Verkehrs überhaupt oder der beteiligten Kreise maßgebliche Tatsachen dieses Verhalten rechtfertigen. vergleiche HS I/424). EntscheidungstexteTE OGH 1956/05/02 3 Ob 79/56 Veröff: HS 2374/93 TE OGH 1957/11/27 7 Ob 531/57 Beisatz: Junktimgeschäft mit Prämienverlust bei Einfrieren der Kaufpreisforderung. (T1) Veröff: HS 2377 TE OGH 1962/10/02 8 Ob 295/62 Veröff: HS 3288 TE OGH 1965/03/03 1 Ob 41/65 Beisatz: Unterlassung eines Ansuchens um Abstandnahme der nö Landesregierung vom einverleibten Veräußerungsverbot. (T2) Veröff: HS 5675/8 TE OGH 1966/05/25 6 Ob 64/66 Veröff: HS 5675/43 TE OGH 1968/03/27 5 Ob 55/68 Beisatz: Nach objektiver Verkehrsauffassung unzumutbares Geschäft. (T3) Veröff: HS 6701 TE OGH 1970/03/25 5 Ob 66/70 TE OGH 1971/10/28 1 Ob 264/71 Beis wie T3 TE OGH 1972/04/05 1 Ob 47/72 Beis wie T3; Veröff: ImmZ 1973,7 (Meinhart: Neue Entscheidungen des OGH zum HVG) TE OGH 1972/10/12 6 Ob 138/72 Veröff: ImmZ 1973,7,8 (Meinhart: Neue Entscheidungen des OGH zum HVG) TE OGH 1973/09/25 3 Ob 132/73 Beisatz: Die "wichtigen Gründe" müssen nicht gerade in der Person des Vertragspartners des Geschäftsherrn gelegen sein. (T4) Veröff: ImmZ 1975,54 (E20) TE OGH 1975/06/10 4 Ob 530/75 Auch; Beis wie T4; Veröff: HS 9775/9 TE OGH 1977/03/03 7 Ob 536/77 nur: Der Geschäftsherr soll aber dann wohl entschuldigt sein, wenn nach objektiver Auffassung des Kaufmännischen oder des Verkehrs überhaupt oder der beteiligten Kreise maßgebliche Tatsachen dieses Verhalten rechtfertigen. (T5) TE OGH 1977/07/12 4 Ob 530/77 Beis wie T3; Beis wie T4 TE OGH 1979/01/23 5 Ob 746/78 nur T5; Beis wie T4 TE OGH 1979/04/10 4 Ob 515/79 Zweiter Rechtsgang zu 4 Ob 530/77 TE OGH 1980/03/18 5 Ob 547/80 Auch; Beisatz: Willkürlich dh ohne jeden sachlichen Grund, einzig und allein in der Absicht, den Kläger um seine Provision zu bringen. (T6) TE OGH 1981/10/15 7 Ob 745/81 nur: Die Worte "infolge Verhaltens des Geschäftsherrn" deuten auf einen Willensakt, auf eine durch freie Willensentschließung herbeigeführte Unterlassung hin. Der Mäkler soll wohl vor der Willkür oder sonstigem Verschulden des Geschäftsherrn bewahrt bleiben. (T7) Veröff: MietSlg 33556 TE OGH 1982/01/12 5 Ob 765/81 TE OGH 1982/03/23 5 Ob 553/82 TE OGH 1985/06/26 1 Ob 564/85 Beis wie T3; Veröff: SZ 58/111 = JBl 1986,395 = MietSlg Bd XXXVII/26 TE OGH 1986/10/02 7 Ob 604/86 nur T5 TE OGH 1987/01/27 14 Ob 213/86 Vgl auch TE OGH 1994/03/29 1 Ob 538/94 Auch TE OGH 1995/08/18 8 ObA 231/95 Beis wie T4; Beisatz: § 48 ASGG. (T8)Beis wie T4; Beisatz: Paragraph 48, ASGG. (T8) TE OGH 1997/10/14 1 Ob 2322/96v nur T5; Veröff: SZ 70/197 RechtssatznummerRS0062797

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.