RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0101775 Entscheidungsdatum29.05.1956 Geschäftszahl5Os557/56; 9Os315/61; 11Os150/65; 9Os77/78; 12Os169/81; 10Os4/82; 13Os79/90; 14Os26/91; 12Os97/93; 13Os130/92 (13Os131/92); 11Os62/98 (11Os63/98); 13Os136/99; 15Os136/07z; 11Os96/10t NormStPO §473 Abs2 RechtssatzAuch wenn das Berufungsgericht nicht Beweise unmittelbar anders würdigen will als das Erstgericht, sondern aus ihnen nur Schlüsse auf weitere Tatsachen ziehen will, die das Erstgericht nicht gezogen hat, muss es das Beweisverfahren wiederholen. EntscheidungstexteTE OGH 1956-05-29 5 Os 557/56 Veröff: RZ 1956,121 TE OGH 1961-09-28 9 Os 315/61 TE OGH 1965-09-28 11 Os 150/65 TE OGH 1978-12-05 9 Os 77/78 Beisatz: Auch zur Ergänzung rechtlich erheblicher Feststellungen sind alle Beweise nochmals abzuführen. (T1) Veröff: SSt 49/61 TE OGH 1981-10-29 12 Os 169/81 Ähnlich; Beis wie T1; Veröff: SSt 52/55 = RZ 1982/25 S 64 = ZVR 1982/421 S 370 TE OGH 1982-04-27 10 Os 4/82 Ähnlich; Beis wie T1 TE OGH 1990-07-19 13 Os 79/90 Vgl auch; Beis wie T1 TE OGH 1991-04-09 14 Os 26/91 Vgl auch; Beis wie T1 TE OGH 1993-08-12 12 Os 97/93 Vgl auch; Beis ähnlich T1 TE OGH 1993-02-17 13 Os 130/92 Vgl auch; Beisatz: Dies gilt auch, wenn das Berufungsgericht zur subjektiven Tatseite eine andere Beweiswürdigung vornimmt. (T2) Veröff: RZ 1994/37 S 111 TE OGH 1998-06-16 11 Os 62/98 Vgl auch; Beis wie T2 TE OGH 1999-09-29 13 Os 136/99 Auch TE OGH 2007-12-17 15 Os 136/07z Auch; Beisatz: Keine Beweiswiederholung ist nötig, wenn das Berufungsgericht nicht auf der Tatsachenebene vom Ersturteil abweichend oder dieses ergänzend Feststellungen getroffen, sondern auf Basis der selektiv wiedergegebenen Konstatierungen des Erstgerichtes eine andere Gewichtung der Schuld des Angeklagten vorgenommen hat. (T3); Beisatz: Die Annahme einer Provokation bei Prüfung der Voraussetzungen mangelnder Strafwürdigkeit der Tat ist Gegenstand der wertenden Beurteilung eines in tatsächlicher Hinsicht für gegeben erachteten Sachverhaltes, vergleichbar dem Vorgang bei der Strafzumessung, an dessen Schuldbegriff sich das Geringfügigkeitskorrektiv der Z 1 des § 42 StGB orientiert. Im Rahmen der vom Erstgericht getroffenen Feststellungen ist es dem Berufungsgericht nicht verwehrt, den Schuldgehalt anders zu bewerten als das Erstgericht. (T4)Auch; Beisatz: Keine Beweiswiederholung ist nötig, wenn das Berufungsgericht nicht auf der Tatsachenebene vom Ersturteil abweichend oder dieses ergänzend Feststellungen getroffen, sondern auf Basis der selektiv wiedergegebenen Konstatierungen des Erstgerichtes eine andere Gewichtung der Schuld des Angeklagten vorgenommen hat. (T3); Beisatz: Die Annahme einer Provokation bei Prüfung der Voraussetzungen mangelnder Strafwürdigkeit der Tat ist Gegenstand der wertenden Beurteilung eines in tatsächlicher Hinsicht für gegeben erachteten Sachverhaltes, vergleichbar dem Vorgang bei der Strafzumessung, an dessen Schuldbegriff sich das Geringfügigkeitskorrektiv der Ziffer eins, des Paragraph 42, StGB orientiert. Im Rahmen der vom Erstgericht getroffenen Feststellungen ist es dem Berufungsgericht nicht verwehrt, den Schuldgehalt anders zu bewerten als das Erstgericht. (T4) TE OGH 2010-09-28 11 Os 96/10t Auch
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