1Ob306/56
RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum06.06.1956 Geschäftszahl1Ob306/56 NormABGB §932 IIa; ZPO §236; ZPO §411ABGB §932 römisch zwei a; ZPO §236; ZPO §411 RechtssatzBindungswirkung der Entscheidung über einen rechtskräftig erledigten Zwischenantrag auf Feststellung, daß ein Gewährleistungsanspruch auf Wandelung zu Recht bestehe, für die Entscheidung über eine nachfolgende Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises.
EntscheidungstexteTE OGH 1956/06/06 1 Ob 306/56 RechtssatznummerRS0023965