Amtliche Quellenris.bka.gv.at · EUR-Lex
Europaius

3Ob296/56 (3Ob297/56)

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum06.06.1956 Geschäftszahl3Ob296/56 (3Ob297/56); 6Ob156/99f NormABGB §821;

RechtssatzBerücksichtigung der gemäß § 821 ABGB stattfindenden Beschränkung der Erbenhaftung der verpflichteten Parteien auf ihre Erbquote im Exekutionsbewilligungsbeschlusse.Berücksichtigung der gemäß Paragraph 821, ABGB stattfindenden Beschränkung der Erbenhaftung der verpflichteten Parteien auf ihre Erbquote im Exekutionsbewilligungsbeschlusse.

EntscheidungstexteTE OGH 1956/06/06 3 Ob 296/56 TE OGH 1999/07/15 6 Ob 156/99f Auch; Beisatz: Die Erbenhaftung orientiert sich an den (ideellen) Erbquoten und wird weder durch Vorausempfänge noch durch Erbteilungsübereinkommen berührt. (T1) RechtssatznummerRS0015499

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.