← Österreich

2Ob326/56; 2Ob218/57; 2Ob343/57; 2Ob347/59; 2Ob258/61; 1Ob32/64; 2Ob54/65; 2Ob231/71; 1Ob175/01v; 10ObS174/02i; 2Ob111/03t; 7Ob186/04k; 2Ob78/07w; 6Ob

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0022609 Entscheidungsdatum26.06.2025 Geschäftszahl2Ob326/56; 2Ob218/57; 2Ob343/57; 2Ob347/59; 2Ob258/61; 1Ob32/64; 2Ob54/65; 2Ob231/71; 1Ob175/01v; 10ObS174/02i; 2Ob111/03t; 7Ob186/04k; 2Ob78/07w; 6Ob168/10i; 6Ob234/17f; 5Ob168/21y; 2Ob192/22g; 2Ob105/25t NormABGB §1295 Ia3d ABGB §1325 B2 RechtssatzÜberholende Kausalität = im österreichischen Schrifttum : unnötige Verursachung. Die Ursächlichkeit einer schuldhaft herbeigeführten Körperverletzung ist nur insoweit in Betracht zu ziehen, als die krankhafte Anlage, die auch ohne den Unfall in absehbarer Zeit den gleichen Schaden herbeiführen musste, durch die Körperverletzung in die Entwicklung zum Schlimmeren oder zur Beschleunigung ihrer Entwicklung gebracht wurde (schnellere Ausreifung des in Entstehung begriffenen grauen Stars durch einen Verkehrsunfall). EntscheidungstexteTE OGH 1956-06-20 2 Ob 326/56 Veröff: EvBl 1956/272 S 505 = JBl 1956,503 = ZVR 1957/36 S 50 TE OGH 1957-05-29 2 Ob 218/57 Beisatz: Lendenwirbelbruch infolge bestehender Osteoporose. (T1) TE OGH 1957-07-03 2 Ob 343/57 TE OGH 1959-07-13 2 Ob 347/59 TE OGH 1961-08-31 2 Ob 258/61 TE OGH 1964-04-15 1 Ob 32/64 TE OGH 1965-03-04 2 Ob 54/65 TE OGH 1972-03-09 2 Ob 231/71 Beisatz: Ausdrückliche Ablehnung der von Bydlinski "Probleme der Schadensverursachung" S 99 und 113 empfohlenen Schadensteilung unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (VersR 1966,737 und VersR 1969,43). (T2); Veröff: JBl 1972,368 (kritische Anmerkung Bydlinski) = SZ 45/28 = ZVR 1973/132 S 181 = EvBl 1972/271 S 520 = RZ 1972,207 TE OGH 2002-02-26 1 Ob 175/01v Auch; Beisatz: Für die Berücksichtigung überholender Kausalität muss daher feststehen, dass der gleiche Erfolg auch ohne das (reale) Schadensereignis zu einem bestimmten Zeitpunkt eingetreten wäre; es genügt nicht, dass der Erfolg "irgendwann" eintreten wird. War im Zeitpunkt der realen Schädigung die Sache durch die hypothetische Ursache schon konkret gefährdet, wird deren gemeiner Wert schon vor der Beeinträchtigung durch die reale Ursache wegen der von der hypothetischen Ursache ausgehenden konkreten Gefährdung gemindert. (T3); Beisatz: Wird eine Sache beschädigt, die erwiesenermaßen ohnedies schon vor der Vernichtung stand, so kann dies deshalb nicht nur zur Minderung, sondern sogar zum Entfall der Ersatzpflicht führen. (T4) TE OGH 2002-05-28 10 ObS 174/02i Auch; Beisatz: Im allgemeinen Schadenersatzrecht ist somit die Ersatzpflicht auf den sogenannten Verfrühungsschaden oder Verschlimmerungsschaden eingeschränkt. Auch bei der Schadensberechnung im privaten Unfallversicherungsrecht ist der Umstand, dass das betroffene Rechtsgut mit Sicherheit in einem späteren Zeitpunkt in gleicher Weise wie durch den Unfall geschädigt worden wäre, entsprechend zu berücksichtigen. (T5); Beisatz: Hier: Gegenüberstellung von privater und gesetzlicher Unfallversicherung. (T6) TE OGH 2003-06-12 2 Ob 111/03t Veröff: SZ 2003/67 TE OGH 2004-09-08 7 Ob 186/04k Vgl auch; Beis wie T5 nur: Im allgemeinen Schadenersatzrecht ist somit die Ersatzpflicht auf den sogenannten Verfrühungsschaden oder Verschlimmerungsschaden eingeschränkt. (T7) TE OGH 2007-10-18 2 Ob 78/07w Vgl; Beis wie T3 nur: Für die Berücksichtigung überholender Kausalität muss daher feststehen, dass der gleiche Erfolg auch ohne das (reale) Schadensereignis zu einem bestimmten Zeitpunkt eingetreten wäre; es genügt nicht, dass der Erfolg "irgendwann" eintreten wird. (T8) TE OGH 2011-07-18 6 Ob 168/10i Vgl auch TE OGH 2018-02-28 6 Ob 234/17f Vgl; Beis wie T7; Beis wie T8 TE OGH 2021-11-04 5 Ob 168/21y Vgl; Beis nur wie T7; Beis nur wie T8 TE OGH 2022-10-25 2 Ob 192/22g Vgl; Beis wie T7 TE OGH 2025-06-26 2 Ob 105/25t Beisatz wie T8: Hier: Kein Ersatz von Heilungskosten, wenn die Klägerin auch ohne den klagsgegenständlichen Unfall aufgrund eines Sturzes nicht zur Führung ihres Haushalts in der Lage gewesen wäre. (T9) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1956:RS0022609

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.