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{'item': ['3Ob284/56', '3Ob292/56', '3Ob532/56', '6Ob69/58', '6Ob402/61', '5Ob267/63', '1Ob33/00k']}

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum04.07.1956 Geschäftszahl3Ob284/56; 3Ob292/56; 3Ob532/56; 6Ob69/58; 6Ob402/61; 5Ob267/63; 1Ob33/00k NormABGB §33; ABGB §163; DBGB §1717; DVEheG §12; Rechtssatz

§ 12der 4. DVEhe

G sind nur die Rechtsverhältnisse zur Zeit der Geburt des Kindes maßgebend.1.)

Paragraph 12, der 4. DVEheG sind nur die Rechtsverhältnisse zur Zeit der Geburt des Kindes maßgebend. 2.) Bei verschiedenen Privatrechten desselben Staates sind nun die Bestimmungen des internationalen Privatrechtes analog als interlokales Privatrecht anzuwenden. In diesem Falle richtet sich das Heimatrecht

der etwaigen Landesbürgerschaft und in Ermangelung einer solchen

dem Wohnsitz ( so bereits 1 Ob 583/54 = EvBl 1955/149). 3.) Unzulässigkeit der Einrede des Mehrverkehrs, wenn eine deutsche Staatsbürgerin in Österreich während der Okkupationszeit ihren Wohnsitz hatte und ein a.e. Kind zur Welt brachte. EntscheidungstexteTE OGH 1956/07/04 3 Ob 284/56 Veröff: JBl 1957,476 ( mit Glosse von Schwind ) TE OGH 1956/08/16 3 Ob 292/56 TE OGH 1956/11/28 3 Ob 532/56 Beisatz: 1.)

§ 12der 4. DVEhe

G sind nur die Rechtsverhältnisse zur Zeit der Geburt des Kindes maßgebend. 2.) Bei verschiedenen Privatrechten desselben Staates sind nun die Bestimmungen des internationalen Privatrechtes analog als interlokales Privatrecht anzuwenden. In diesem Falle richtet sich das Heimatrecht

der etwaigen Landesbürgerschaft und in Ermangelung einer solchen

dem Wohnsitz (so bereits 1 Ob 583/54 = EvBl 1955/149). (T1) Beisatz: 1.)

Paragraph 12, der 4. DVEheG sind nur die Rechtsverhältnisse zur Zeit der Geburt des Kindes maßgebend. 2.) Bei verschiedenen Privatrechten desselben Staates sind nun die Bestimmungen des internationalen Privatrechtes analog als interlokales Privatrecht anzuwenden. In diesem Falle richtet sich das Heimatrecht

der etwaigen Landesbürgerschaft und in Ermangelung einer solchen

dem Wohnsitz (so bereits 1 Ob 583/54 = EvBl 1955/149). (T1) TE OGH 1958/03/26 6 Ob 69/58 TE OGH 1961/12/06 6 Ob 402/61 Vgl auch; nur:

§ 12der 4. DVEhe

G sind nur die Rechtsverhältnisse zur Zeit der Geburt des Kindes maßgebend. (T2); nur: Bei verschiedenen Privatrechten desselben Staates sind nun die Bestimmungen des internationalen Privatrechtes analog als interlokales Privatrecht anzuwenden. In diesem Falle richtet sich das Heimatrecht

der etwaigen Landesbürgerschaft und in Ermangelung einer solchen

dem Wohnsitz (so bereits 1 Ob 583/54 = EvBl 1955/149). (T3); Veröff: EvBl 1962/162 = SZ 34/185 Vgl auch; nur:

Paragraph 12, der 4. DVEheG sind nur die Rechtsverhältnisse zur Zeit der Geburt des Kindes maßgebend. (T2); nur: Bei verschiedenen Privatrechten desselben Staates sind nun die Bestimmungen des internationalen Privatrechtes analog als interlokales Privatrecht anzuwenden. In diesem Falle richtet sich das Heimatrecht

der etwaigen Landesbürgerschaft und in Ermangelung einer solchen

dem Wohnsitz (so bereits 1 Ob 583/54 = EvBl 1955/149). (T3); Veröff: EvBl 1962/162 = SZ 34/185 TE OGH 1963/10/03 5 Ob 267/63 nur T3 TE OGH 2000/03/28 1 Ob 33/00k Auch; Beisatz: Die Feststellung der Vaterschaft zu einem unehelichen Kind wird

den Gesetzen des Staates beurteilt, dem die Mutter zur Zeit der Geburt des Kindes angehörte. (T4) RechtssatznummerRS0009216

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.