← Österreich

{'item': '7Ob342/56; 7Ob221/57; 3Ob130/59; 3Ob107/65; 3Ob84/72; 3Ob102/75; 3Ob117/75; 3Ob283/75; 3Ob86/76; 3Ob187/78; 3Ob159/82; 3Ob76/83; 3Ob99/85; 1

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0001416 Entscheidungsdatum29.08.2019 Geschäftszahl7Ob342/56; 7Ob221/57; 3Ob130/59; 3Ob107/65; 3Ob84/72; 3Ob102/75; 3Ob117/75; 3Ob283/75; 3Ob86/76; 3Ob187/78; 3Ob159/82; 3Ob76/83; 3Ob99/85; 1Ob12/91; 3Ob1066/91; 3Ob129/91; 3Ob1060/92; 3Ob36/93; 3Ob54/95; 3Ob319/97a; 3Ob281/97p; 3Ob3/97f; 8ObA169/00m; 3Ob94/03z; 2Ob256/06w; 3Ob89/09y; 3Ob125/10v; 3Ob6/11w; 3Ob94/19y NormEO §35 Abs1 B RechtssatzBei Prüfung der Frage, ob von den Einwendungen im vorausgegangenen Verfahren nicht wirksam Gebrauch gemacht werden konnte, kommt es nicht auf die subjektiven Gründe an, aus denen die Erlöschungsgründe des geltend gemachten Anspruches nicht vorgebracht wurden, sondern darauf, ob ihre Verwendung objektiv aus verfahrensrechtlichen Gründen unmöglich war. Dies liegt zum Beispiel vor, wenn zwischen dem Schluss der Verhandlung und der Fällung des vorbehaltenen Urteiles solche Erlöschungsgründe eingetreten sind oder wenn nach der Art des Verfahrens eine Einwendung nicht zugelassen werden konnte. Der Fall liegt aber nicht vor, wenn wegen Unkenntnis der bestehenden Einwendung diese im Titelprozess nicht vorgebracht wurde (vgl auch 2 Ob 810/1950). (Ähnlich: SZ 13,148, SZ 15/128, SZ 17/100)Bei Prüfung der Frage, ob von den Einwendungen im vorausgegangenen Verfahren nicht wirksam Gebrauch gemacht werden konnte, kommt es nicht auf die subjektiven Gründe an, aus denen die Erlöschungsgründe des geltend gemachten Anspruches nicht vorgebracht wurden, sondern darauf, ob ihre Verwendung objektiv aus verfahrensrechtlichen Gründen unmöglich war. Dies liegt zum Beispiel vor, wenn zwischen dem Schluss der Verhandlung und der Fällung des vorbehaltenen Urteiles solche Erlöschungsgründe eingetreten sind oder wenn nach der Art des Verfahrens eine Einwendung nicht zugelassen werden konnte. Der Fall liegt aber nicht vor, wenn wegen Unkenntnis der bestehenden Einwendung diese im Titelprozess nicht vorgebracht wurde vergleiche auch 2 Ob 810 aus 1950,). (Ähnlich: SZ 13,148, SZ 15/128, SZ 17/100) EntscheidungstexteTE OGH 1956-07-04 7 Ob 342/56 TE OGH 1957-05-29 7 Ob 221/57 Beisatz: Auch der Beklagte, der ein Versäumungsurteil gegen sich ergehen läßt, hat die Möglichkeit späterer Aufrechnung verloren. (T1) TE OGH 1959-08-05 3 Ob 130/59 TE OGH 1965-07-14 3 Ob 107/65 nur: Bei Prüfung der Frage, ob von den Einwendungen im vorausgegangenen Verfahren nicht wirksam Gebrauch gemacht werden konnte, kommt es nicht auf die subjektiven Gründe an, aus denen die Erlöschungsgründe des geltend gemachten Anspruches nicht vorgebracht wurden, sondern darauf, ob ihre Verwendung objektiv aus verfahrensrechtlichen Gründen unmöglich war. (T2) TE OGH 1972-08-31 3 Ob 84/72 nur T2; Veröff: EvBl 1973/8 S 17 TE OGH 1975-04-29 3 Ob 102/75 nur T2; Beisatz: Aufrechnung (T3) TE OGH 1975-05-27 3 Ob 117/75 nur T2 TE OGH 1976-01-20 3 Ob 283/75 nur T2; Beisatz: Gilt auch bei EV gemäß § 382 Z 8 EO. (T4) nur T2; Beisatz: Gilt auch bei EV gemäß Paragraph 382, Ziffer 8, EO. (T4) Veröff: SZ 49/4 = EvBl 1976/184 S 358 TE OGH 1976-09-24 3 Ob 86/76 nur T2 TE OGH 1979-03-21 3 Ob 187/78 nur T2 TE OGH 1982-11-17 3 Ob 159/82 nur T2; Beisatz: Dieser Fall liegt schon dann nicht vor, wenn wegen Unkenntnis der bestehenden Einwendung diese im Titelprozess nicht vorgebracht wurde; umsoweniger ist er gegeben, wenn das Vorbringen der Tatsachen objektiv möglich war, aber aus irgendeinem Grund versäumt wurde. (T5) TE OGH 1983-05-25 3 Ob 76/83 nur T2; Beisatz: Es ist nur der Zeitpunkt der Entstehung der den Anspruch aufhebenden oder hemmenden Tatsachen entscheidend (hier Aufrechnung). (T6) TE OGH 1985-11-20 3 Ob 99/85 nur T2; Beis wie T5 TE OGH 1991-06-26 1 Ob 12/91 Beis wie T5 TE OGH 1991-08-28 3 Ob 1066/91 Vgl auch; nur T2; Beisatz: Kein Abgehen von der nunmehr ständigen Rechtsprechung des dritten Senates trotz der Stellungnahmen von Buchegger (Beitr ZPR I 41), Holzhammer (Zwangsvollstreckungsrecht 3. Aufl 120) und Rechtberger/Sunitta (Exekutionsverfahren, RZ 345). (hier Aufrechnung) (T7)Vgl auch; nur T2; Beisatz: Kein Abgehen von der nunmehr ständigen Rechtsprechung des dritten Senates trotz der Stellungnahmen von Buchegger (Beitr ZPR römisch eins 41), Holzhammer (Zwangsvollstreckungsrecht 3. Aufl 120) und Rechtberger/Sunitta (Exekutionsverfahren, RZ 345). (hier Aufrechnung) (T7) TE OGH 1991-12-18 3 Ob 129/91 Auch; nur T2; nur: Der Fall liegt aber nicht vor, wenn wegen Unkenntnis der bestehenden Einwendung diese im Titelprozess nicht vorgebracht wurde. (T8) Beis wie T5 nur: Dieser Fall liegt schon dann nicht vor, wenn wegen Unkenntnis der bestehenden Einwendung diese in Titelprozess nicht vorgebracht wurde. (T9) TE OGH 1992-08-26 3 Ob 1060/92 Auch; nur T2; nur T8 TE OGH 1993-03-17 3 Ob 36/93 nur T2; Beisatz: hier: die Einwendung der mangelnden Sachlegitimation ist in einem nach § 64 VVG bzw Art 11 ABS gebildeten Sachverständigenausschuss unmöglich. (T10)nur T2; Beisatz: hier: die Einwendung der mangelnden Sachlegitimation ist in einem nach Paragraph 64, VVG bzw Artikel 11, ABS gebildeten Sachverständigenausschuss unmöglich. (T10) TE OGH 1995-07-12 3 Ob 54/95 nur T2 TE OGH 1997-10-29 3 Ob 319/97a nur T2; Beis wie T3 TE OGH 1998-01-28 3 Ob 281/97p nur T2 TE OGH 1999-06-28 3 Ob 3/97f Beis wie T6; Beis wie T3 TE OGH 2000-09-28 8 ObA 169/00m Auch; nur T2 TE OGH 2003-06-24 3 Ob 94/03z Auch; nur T2 TE OGH 2007-09-27 2 Ob 256/06w nur T2; Beisatz: Als maßgeblicher Zeitpunkt ist dabei jener anzusehen, bis zu dem der Verpflichtete im Titelverfahren einen neuen Sachverhalt hätte mit Erfolg vorbringen können, im Zivilprozess somit der Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz. (T11) Beisatz: Dieser Grundsatz ist sinngemäß auch im Verfahren über eine negative Feststellungsklage anzuwenden. (T12) Veröff: SZ 2007/147 TE OGH 2009-07-22 3 Ob 89/09y Beis wie T11 TE OGH 2010-08-04 3 Ob 125/10v nur T2 TE OGH 2011-04-13 3 Ob 6/11w nur T2 TE OGH 2019-08-29 3 Ob 94/19y Vgl; Beis wie T11; Beisatz: Hier: Widerspruch gemäß § 397a ZPO wäre möglich gewesen. (T13)Vgl; Beis wie T11; Beisatz: Hier: Widerspruch gemäß Paragraph 397 a, ZPO wäre möglich gewesen. (T13) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1956:RS0001416

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.