← Österreich

{'item': '2Ob149/56; 1Ob137/66; 1Ob63/71; 1Ob157/71; 7Ob69/74; 5Ob207/74; 4Ob57/78; 5Ob754/79; 5Ob623/80; 1Ob516/82; 3Ob502/85; 1Ob21/87; 4Ob543/87; 8

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0034536 Entscheidungsdatum23.04.2026 Geschäftszahl2Ob149/56; 1Ob137/66; 1Ob63/71; 1Ob157/71; 7Ob69/74; 5Ob207/74; 4Ob57/78; 5Ob754/79; 5Ob623/80; 1Ob516/82; 3Ob502/85; 1Ob21/87; 4Ob543/87; 8Ob1632/91 (8Ob1633/91; 8Ob1634/91); 1Ob41/94 (1Ob42/94); 1Ob2/96; 1Ob94/03k; 10Ob84/04g; 1Ob11/07k; 10Ob72/07x; 8ObA66/09b; 8Ob81/10k; 3Ob55/11a; 4Ob144/11x; 4Ob46/12m; 3Ob227/12x; 1Ob56/13m; 1Ob130/13v; 1Ob50/13d; 5Ob230/14f; 1Ob211/14g; 1Ob123/15t; 6Ob232/15h; 5Ob206/16d; 9Ob39/17a; 6Ob174/17g; 5Ob68/18p; 6Ob132/19h; 1Ob82/23z; 3Ob11/25a; 1Ob57/25a; 4Ob24/24v; 9Ob127/25d NormABGB §1489 IIB AHG §6 Abs1 RechtssatzBei fortgesetzter Schädigung beginnt die Verjährung für den Ersatz des erstentstandenen Schaden mit der Kenntnis des Beschädigten von ihm zu laufen; für jede weitere Schädigung beginnt eine neue Verjährung in dem Zeitpunkt, in welchem sie dem Beschädigten zur Kenntnis gelangt. EntscheidungstexteTE OGH 1956-07-11 2 Ob 149/56 Veröff: ZVR 1957/125 S 130 TE OGH 1966-05-26 1 Ob 137/66 Beisatz: Immissionen nach § 364a ABGB. (T1) Beisatz: Immissionen nach Paragraph 364 a, ABGB. (T1) Veröff: EvBl 1966/426 S 547 = JBl 1967,32 TE OGH 1971-03-25 1 Ob 63/71 Veröff: ImmZ 1971,217 = MietSlg 23610 TE OGH 1971-06-24 1 Ob 157/71 Beisatz: Monatlicher Mietzinsentgang (T2) Veröff: 23225 TE OGH 1974-05-09 7 Ob 69/74 Veröff: SZ 47/61 = JBl 1974,482 = RZ 1974/118 S 212 TE OGH 1974-10-02 5 Ob 207/74 TE OGH 1979-01-16 4 Ob 57/78 Beisatz: Nichtentrichtung vorgeschriebener Sozialversicherungsbeiträge. (T3) Veröff: Arb 9770 = DRdA 1980,27 (mit Anmerkung von Koziol) TE OGH 1980-03-11 5 Ob 754/79 Beisatz: Hier: Mehraufwand für Ersatzwohnung (T4) TE OGH 1981-07-07 5 Ob 623/80 Vgl TE OGH 1982-03-17 1 Ob 516/82 Vgl; Beisatz: Getrennte Beurteilung der Forderungen gegen den Ehestörer auf Ersatz der Überwachungskosten aus selbständigen, aufeinanderfolgenden Beobachtungsaufträgen an Detektivbüro. (T5) TE OGH 1985-12-18 3 Ob 502/85 Beisatz: Eine festgesetzte Schädigung liegt nicht vor, wenn es um einen bereits entstandenen, der Höhe aber noch nicht völlig bekannten, sich durch weitere Säumigkeit des Verkäufers mit der Mängelbeseitigung nur erhöhenden Schaden, vor allem aber, wenn es um einen sogar der Höhe nach vorhersehbaren Folgeschaden geht. (T6) Veröff: JBl 1986,304 (P Bydlinski) TE OGH 1987-06-24 1 Ob 21/87 Beis wie T6 TE OGH 1987-11-03 4 Ob 543/87 TE OGH 1991-10-18 8 Ob 1632/91 Auch; Beisatz: Hier: Monatlicher Mietzinsentgang wegen Schaden an der Wasserzuleitung. (T7) TE OGH 1995-11-22 1 Ob 41/94 Auch; Beisatz: Schäden infolge fortgesetzten oder wiederholten Verhaltens ist jede einzelne Handlung oder Unterlassung für sich selbst Schadensursache, weshalb mit jeder weiteren Zufügung eines Schadens eine neue Verjährung in dem Zeitpunkt in Gang gesetzt wird, in welchem sie dem Geschädigten zur Kenntnis gelangt. (T8) TE OGH 1996-03-11 1 Ob 2/96 Auch TE OGH 2003-07-01 1 Ob 94/03k Auch; Beisatz: Die Nichterfüllung der im Bewilligungsbescheid erteilten Auflagen (in casu: zum Schutz der Fischereirechte) ist als fortgesetztes Verhalten des Bescheidadressaten ein Dauerdelikt, so dass mit jeder Schadenszufügung eine gesonderte Verjährungsfrist in dem Zeitpunkt, in dem sie dem Geschädigten zur Kenntnis gelangt, in Gang gesetzt wird. (T9) TE OGH 2005-01-25 10 Ob 84/04g Beisatz: Eine fortgesetzte Schädigung in diesem Sinn liegt vor, wenn durch eine schädigende Anlage, Nichtbeseitigen eines gefährlichen oder Aufrechterhalten eines rechtswidrigen Zustandes Schäden hervorgerufen werden, oder wenn wiederholte schädigende Handlungen vorliegen, von denen jede den Tatbestand einer neuen Rechtsverletzung verkörpert und jede für sich Schadensursache ist. Von einer fortgesetzten Schädigung kann allerdings nicht gesprochen werden, wenn ein Schaden eingetreten ist, der sich nur wegen Fortdauer des schädigenden Verhaltens vergrößert hat. (T10) Veröff: SZ 2005/6 TE OGH 2007-05-03 1 Ob 11/07k Beis wie T8; Beis wie T9; Beis wie T10 nur: Eine fortgesetzte Schädigung in diesem Sinn liegt vor, wenn durch eine schädigende Anlage, Nichtbeseitigen eines gefährlichen oder Aufrechterhalten eines rechtswidrigen Zustandes Schäden hervorgerufen werden, oder wenn wiederholte schädigende Handlungen vorliegen, von denen jede den Tatbestand einer neuen Rechtsverletzung verkörpert und jede für sich Schadensursache ist. (T11) Beisatz: Wird einer Behörde vorgeworfen, rechtswidrig und schuldhaft einen negativen Bescheid erlassen und nach dessen Aufhebung weitere Schäden dadurch verschuldet zu haben, dass nicht unverzüglich ein positiver „Ersatzbescheid" erlassen wurde, ist für den Beginn der Verjährungsfrist zwischen den Schäden, die bei pflichtgemäßem Verhalten auch bei einer umgehenden neuen Entscheidung nicht mehr vermeidbar gewesen wären und jenen zu unterscheiden, die (auch) auf die schuldhafte Untätigkeit bzw die pflichtwidrige Verzögerung bei der Erlassung eines neuen Bescheids zurückgehen. Bei letzteren handelt es sich nicht um vorhersehbare Folgeschäden, sodass jeder weitere Schadenseintritt einen neuen Verjährungsbeginn auslöst. (T12) TE OGH 2007-09-11 10 Ob 72/07x Beis wie T10 nur: Eine fortgesetzte Schädigung in diesem Sinn liegt vor, wenn durch eine schädigende Anlage, Nichtbeseitigen eines gefährlichen oder Aufrechterhalten eines rechtswidrigen Zustandes Schäden hervorgerufen werden. (T13) Beisatz: Hier: Die fortgesetzte Nichtzurverfügungstellung der dem Kläger vertragsmäßig zugesicherten Wohnung stellt einen vertragswidrigen Dauerzustand im Sinne einer fortgesetzten Schädigung dar, sodass der Kläger nicht verpflichtet war, innerhalb von drei Jahren nach dem Eintritt des Primärschadens eine Feststellungsklage zur Wahrung seines Anspruches für künftige Schäden einzubringen. (T14) TE OGH 2010-09-22 8 ObA 66/09b TE OGH 2011-04-26 8 Ob 81/10k TE OGH 2011-05-11 3 Ob 55/11a Vgl TE OGH 2011-11-22 4 Ob 144/11x Vgl auch; Beisatz: Hier: Mehrere ärztliche Kunstfehler anlässlich einer Operation und Einschaltung der Patientenvertretung. (T15) TE OGH 2012-08-02 4 Ob 46/12m Auch; Beisatz: Hier: Schadenersatzansprüche wegen eines Kartellrechtsverstoßes. (T16) Veröff: SZ 2012/78 TE OGH 2013-04-16 3 Ob 227/12x Auch; Beisatz: Solange ein Leistungsanspruch aufrecht ist, kann nicht die Verjährung des Schadenersatzanspruchs beginnen, der an dessen Stelle treten soll. (T17) TE OGH 2013-05-21 1 Ob 56/13m Auch; Beisatz: Hier: Verjährungsfrist eines Staatshaftungsanspruchs. (T18) Veröff: SZ 2013/50 TE OGH 2013-07-18 1 Ob 130/13v Auch TE OGH 2013-08-29 1 Ob 50/13d Vgl TE OGH 2015-01-27 5 Ob 230/14f Auch; Beisatz: Fortgesetzte Schädigung durch Nichtbeseitigung eines gefährlichen Zustands. (T19) TE OGH 2015-01-22 1 Ob 211/14g Vgl auch TE OGH 2015-08-27 1 Ob 123/15t Vgl; Beis wie T11; Beis wie T12; Veröff: SZ 2015/85 TE OGH 2016-03-30 6 Ob 232/15h Beis wie T2; Beisatz: Der Geschädigte ist bei fortgesetzter Schädigung ausnahmsweise nicht genötigt, innerhalb von drei Jahren nach Eintritt und Bekanntwerden des Primärschadens eine Feststellungsklage zur Wahrung seines Anspruchs auf Ersatz künftiger Schäden einzubringen. Dies ist selbst dann nicht erforderlich, wenn diese Schäden schon vorhersehbar sind. (T20) Beisatz: Der verbesserungspflichtige Schuldner verletzt seine Pflichten täglich aufs neue, solange er die geschuldete Leistung nicht vornimmt. Bei der Nichteinhaltung mehrmaliger Zusagen, eine Mängelverbesserung vorzunehmen, fallen ihm wiederholte Pflichtverletzungen zur Last. (T21) TE OGH 2017-03-01 5 Ob 206/16d Beisatz: „Fortgesetzte Schadenszufügung“ durch Reparatur an einer Zwischendecke des Mietjobjets, § 8 Abs 3 MRG. (T22); Veröff: SZ 2017/33Beisatz: „Fortgesetzte Schadenszufügung“ durch Reparatur an einer Zwischendecke des Mietjobjets, Paragraph 8, Absatz 3, MRG. (T22); Veröff: SZ 2017/33 TE OGH 2017-07-25 9 Ob 39/17a Beis wie T20; Beisatz: Hier: Umsatzrückgänge wegen Umbauarbeiten des Vermieters. (T23) TE OGH 2017-11-21 6 Ob 174/17g Vgl; Beis wie T8; Beis ähnlich wie T11 TE OGH 2018-07-18 5 Ob 68/18p Auch TE OGH 2019-09-24 6 Ob 132/19h Beis wie T20; Beisatz: Gerade der Fall wiederholter bzw fortdauernder Vertragsverletzung stellt einen Beispielsfall für fortgesetzte Schädigung dar. (T24) TE OGH 2023-10-23 1 Ob 82/23z Beisatz: Hier: Ersatzansprüche aus der Nichtgewährung von Ruhezeiten nach der "Arbeitszeitrichtlinie" 2003/88/EG bzw den entsprechenden Umsetzungsvorschriften im Oö StGBG 2002. (T25) TE OGH 2025-05-28 3 Ob 11/25a TE OGH 2025-07-31 1 Ob 57/25a Beisatz wie T20; Beisatz wie T9 TE OGH 2025-10-21 4 Ob 24/24v TE OGH 2026-04-23 9 Ob 127/25d Beisatz wie T10; Beisatz wie T20 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1956:RS0034536

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.