RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0046294 Entscheidungsdatum11.07.1956 Geschäftszahl7Nd175/56; 5Nd302/82; 8Nd1/89; 8Nd1/90; 8Nd2/90; 8Nd2/91; 8Nd1/92; 8Nd1/97; 8Nd1/00; 8Nc69/04w; 8Nc74/04f; 8Nc12/07t; 8Nc29/09w; 8Nc25/09b; 8Ob73/22a NormJN §31 VI; KO §63JN §31 römisch sechs; KO §63 RechtssatzZur Frage der Delegierung eines anderen Gerichtes in einer Konkurssache. EntscheidungstexteTE OGH 1956-07-11 7 Nd 175/56 TE OGH 1982-07-13 5 Nd 302/82 TE OGH 1989-08-02 8 Nd 1/89 TE OGH 1990-04-19 8 Nd 1/90 Beisatz: Gründe der Zweckmäßigkeit liegen insbesondere dann vor, wenn zu dem anderen Gericht die offenbar engste Beziehung besteht und die Delegierung zu einer wesentlichen Verkürzung des Verfahrens, der Erleichterung des Gerichtszuganges oder der Amtstätigkeit oder zu einer wesentlichen Verbilligung des Verfahrens beitragen kann. (T1) TE OGH 1990-09-06 8 Nd 2/90 Auch; Beisatz: Eine Delegierung ist insbesondere dann zweckmäßig, wenn die Verwertungshandlungen überwiegend im Sprengel des zu delegierenden Gerichtes vorzunehmen sein werden. (T2) TE OGH 1992-01-08 8 Nd 2/91 Beis wie T1; Beis wie T2 TE OGH 1992-10-15 8 Nd 1/92 Beis wie T1; Beis wie T2 TE OGH 1997-11-06 8 Nd 1/97 Beis wie T1; Beisatz: Hier: Die beantragte Delegierung an das Landesgericht Linz ist unzweckmäßig; dass sich der Wohnsitz des Geschäftsführers, sowie der Sitz einiger Gläubiger in Linz befinden und von dort Geschäftsunterlagen beigeschafft werden müssen, tritt gegenüber den Nachteilen, wie der Verzögerung des Verfahrens und der Notwendigkeit der Neubestellung des Masseverwalters, völlig in den Hintergrund, zumal nur wenige geringwertige Fahrnisse noch zu verwerten sind. (T3) TE OGH 2000-01-14 8 Nd 1/00 TE OGH 2004-12-22 8 Nc 69/04w Beis wie T1 TE OGH 2005-05-30 8 Nc 74/04f Beis wie T1 TE OGH 2007-11-12 8 Nc 12/07t Beis wie T1; Beisatz: Hier: Die Befassung eines anderen Gerichts und die erforderliche neue Bestellung der Organe des Konkursverfahrens würde zwangsläufig zu einer Verfahrensverzögerung führen. (T4) TE OGH 2009-11-20 8 Nc 29/09w Beis wie T4; Beisatz: Dass sich der Wohnsitz des Antragstellers sowie das Einkaufszentrum in einem anderen Sprengel befinden, begründet für sich allein keine Zweckmäßigkeit gemäß § 31 Abs 1 JN und tritt gegenüber den Nachteilen, die sich durch die Verzögerung des Verfahrens und die Notwendigkeit der Neubestellung des Masseverwalters ergeben, völlig in den Hintergrund. (T5)Beis wie T4; Beisatz: Dass sich der Wohnsitz des Antragstellers sowie das Einkaufszentrum in einem anderen Sprengel befinden, begründet für sich allein keine Zweckmäßigkeit gemäß Paragraph 31, Absatz eins, JN und tritt gegenüber den Nachteilen, die sich durch die Verzögerung des Verfahrens und die Notwendigkeit der Neubestellung des Masseverwalters ergeben, völlig in den Hintergrund. (T5) TE OGH 2009-12-02 8 Nc 25/09b Beis wie T1; Beis wie T4 TE OGH 2022-12-16 8 Ob 73/22a Vgl; Beisatz: Ist ein anderes als das angerufene Gericht sachlich zuständig, hat letzteres nach § 182 Abs 2 IO seine Unzuständigkeit in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen oder auf Antrag durch Beschluss auszusprechen und die Sache an das sachlich zuständige Gericht zu überweisen. Eine solche Überweisung ist sowohl von einem Landesgericht an ein Bezirksgericht als auch umgekehrt möglich. (T6)Vgl; Beisatz: Ist ein anderes als das angerufene Gericht sachlich zuständig, hat letzteres nach Paragraph 182, Absatz 2, IO seine Unzuständigkeit in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen oder auf Antrag durch Beschluss auszusprechen und die Sache an das sachlich zuständige Gericht zu überweisen. Eine solche Überweisung ist sowohl von einem Landesgericht an ein Bezirksgericht als auch umgekehrt möglich. (T6) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1956:RS0046294
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