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7Ob301/56

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum13.07.1956 Geschäftszahl7Ob301/56; 3Ob88/04v NormABGB §504;

ABGB §507;

ABGB §521;

RechtssatzDer Exekutionsführung auf das Gebrauchsrecht steht nichts im Wege, wenn der Eigentümer der belasteten Sache dieser Exekutionsführung zustimmt. Umsomehr muß die Exekutionsführung als zulässig erachtet werden, wenn der betreibende Gläubiger selbst derjenige ist, zu dessen Gunsten das Übertragungsverbot des § 507 ABGB besteht.Der Exekutionsführung auf das Gebrauchsrecht steht nichts im Wege, wenn der Eigentümer der belasteten Sache dieser Exekutionsführung zustimmt. Umsomehr muß die Exekutionsführung als zulässig erachtet werden, wenn der betreibende Gläubiger selbst derjenige ist, zu dessen Gunsten das Übertragungsverbot des Paragraph 507, ABGB besteht.

EntscheidungstexteTE OGH 1956/07/13 7 Ob 301/56 Veröff: JBl 1957,267 TE OGH 2004/07/21 3 Ob 88/04v Auch; nur: Der Exekutionsführung auf das Gebrauchsrecht steht nichts im Wege, wenn der Eigentümer der belasteten Sache dieser Exekutionsführung zustimmt. (T1); Beisatz: Das Gebrauchsrecht kann nur von dem, mit dem Recht belasteten Liegenschaftseigentümer oder mit dessen Zustimmung auch von Dritten in Exekution gezogen werden. (T2) RechtssatznummerRS0015256

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