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OGH Rechtssatz RS0001117 (3Ob356/56)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0001117 Entscheidungsdatum08.08.1956 Geschäftszahl3Ob356/56 NormEO §39 Z1 IIIA; ZPO §542 RechtssatzKeine rechtskräftige Beseitigung des Exekutionstitels und daher keine Einstellung des Exekutionsverfahrens, wenn im Verfahren über eine Wiederaufnahmsklage ein Beschluß nach § 542 Abs 1 ZPO gefaßt wurde.Keine rechtskräftige Beseitigung des Exekutionstitels und daher keine Einstellung des Exekutionsverfahrens, wenn im Verfahren über eine Wiederaufnahmsklage ein Beschluß nach Paragraph 542, Absatz eins, ZPO gefaßt wurde.

EntscheidungstexteTE OGH 1956-08-08 3 Ob 356/56 Veröff: EvBl 1957/25 S 43

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