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OGH Rechtssatz RS0046717 (2Ob441/56)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0046717 Entscheidungsdatum04.09.1956 Geschäftszahl2Ob441/56; 3Ob624/50; 7Ob42/70; 2Ob512/79; 7Ob173/17t; 5Nc20/19i; 2Nc1/20z NormJN §88 Abs1 A RechtssatzDer Gerichtsstand nach § 88 Abs 1 JN ist nur bei ausdrücklicher und urkundlich nachweisbarer Vereinbarung des Erfüllungsortes gegeben, also jedenfalls dann nicht, wenn mangels einer sich von den übrigen Parteienvereinbarungen deutlich abhebenden, bestimmten, direkt auf die Festlegung eines Erfüllungsortes gerichteten Vereinbarung der Erfüllungsort auf Grund materiellrechtlicher Vorschriften, zB gemäß § 905 ABGB aus der Natur des Geschäftes, ermittelt werden muss.Der Gerichtsstand nach Paragraph 88, Absatz eins, JN ist nur bei ausdrücklicher und urkundlich nachweisbarer Vereinbarung des Erfüllungsortes gegeben, also jedenfalls dann nicht, wenn mangels einer sich von den übrigen Parteienvereinbarungen deutlich abhebenden, bestimmten, direkt auf die Festlegung eines Erfüllungsortes gerichteten Vereinbarung der Erfüllungsort auf Grund materiellrechtlicher Vorschriften, zB gemäß Paragraph 905, ABGB aus der Natur des Geschäftes, ermittelt werden muss.

EntscheidungstexteTE OGH 1956-09-04 2 Ob 441/56 Veröff: EvBl 1956/370 S 661 TE OGH 1950-11-22 3 Ob 624/50 Ähnlich; Beisatz: Bezugnahme auf eine nicht angeschlossene Urkunde genügt nicht. (T1) Veröff: EvBl 1951/19 S 42 TE OGH 1970-04-01 7 Ob 42/70 TE OGH 1979-05-29 2 Ob 512/79 TE OGH 2018-06-20 7 Ob 173/17t Beisatz: Die Angabe eines Ablieferungsorts im Frachtbrief begründet keinen Erfüllungsort, weil damit nur der Bestimmungsort festgelegt wird, also das geographische Ende der Transportstrecke. Ebenso nicht die Angabe des Ablieferungsorts in einem Konnossement. (T1) Veröff: SZ 2018/50 TE OGH 2019-09-02 5 Nc 20/19i TE OGH 2020-02-28 2 Nc 1/20z European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1956:RS0046717

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.