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OGH Rechtssatz RS0064684 (7Ob392/56 (7Ob393/56) u. a.)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0064684 Entscheidungsdatum16.05.2023 Geschäftszahl7Ob392/56 (7Ob393/56); 6Ob596/86; 3Ob187/11p; 2Ob75/23b NormKO aF §58 Z1 Rechtssatz§ 58 Z 1 KO schließt nur die Geltendmachung einer Zinsenforderung als Konkursforderung aus, nicht aber die Geltendmachung dieser Forderung in anderer Weise, insbesondere nicht gegenüber dem Gemeinschuldner, wenn der Konkurs auf andere Weise als Zwangsausgleich beendet wurde.Paragraph 58, Ziffer eins, KO schließt nur die Geltendmachung einer Zinsenforderung als Konkursforderung aus, nicht aber die Geltendmachung dieser Forderung in anderer Weise, insbesondere nicht gegenüber dem Gemeinschuldner, wenn der Konkurs auf andere Weise als Zwangsausgleich beendet wurde.

EntscheidungstexteTE OGH 1956-09-12 7 Ob 392/56 TE OGH 1986-12-18 6 Ob 596/86 Auch; nur: § 58 Z 1 KO schließt nur die Geltendmachung einer Zinsenforderung als Konkursforderung aus, nicht aber die Geltendmachung dieser Forderung in anderer Weise. (T1) Beisatz: Hier: Gegenüber dem Bürgen des Gemeinschuldners. (T2) Veröff: SZ 59/226 = RdW 1987,123Auch; nur: Paragraph 58, Ziffer eins, KO schließt nur die Geltendmachung einer Zinsenforderung als Konkursforderung aus, nicht aber die Geltendmachung dieser Forderung in anderer Weise. (T1) Beisatz: Hier: Gegenüber dem Bürgen des Gemeinschuldners. (T2) Veröff: SZ 59/226 = RdW 1987,123 TE OGH 2011-12-14 3 Ob 187/11p Auch; nur T1 TE OGH 2023-05-16 2 Ob 75/23b Beisatz: Hier: gegenüber Gesellschaftern einer OG im Rahmen eines auf § 128 UGB gestützten Begehrens, solange im Insolvenzverfahren über das Vermögen der OG kein Sanierungsplan angenommen wird. (T3)Beisatz: Hier: gegenüber Gesellschaftern einer OG im Rahmen eines auf Paragraph 128, UGB gestützten Begehrens, solange im Insolvenzverfahren über das Vermögen der OG kein Sanierungsplan angenommen wird. (T3) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1956:RS0064684

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