RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0041627 Entscheidungsdatum12.09.1956 Geschäftszahl7Ob431/56; 6Ob178/61; 7Ob309/64; 8Ob358/64; 8Ob114/70; 1Ob173/73; 10Ob2469/96b; 7Ob291/00w; 3Ob147/01s; 4Ob9/18d; 9Ob55/19g NormGeo §149; ZPO §416 Abs1; ZPO §426 Abs3 RechtssatzEine Beschlußausfertigung liegt nur dann vor, wenn das Schriftstück die Unterschrift des Richters oder unter dessen Unterfertigungsstampiglie die Unterschrift des Leiters der Geschäftsabteilung trägt. Nur ein Schriftstück, das eine Ausfertigung einer gerichtlichen Entscheidung ist, ist eine öffentliche Urkunde, die nach § 292 ZPO vollen Beweis macht. Nur ihre Zustellung setzt den Lauf der Rechtsmittelfrist oder einer Frist, die nach dem Inhalte der Urkunde einer Partei eingeräumt wird, in Gang.Eine Beschlußausfertigung liegt nur dann vor, wenn das Schriftstück die Unterschrift des Richters oder unter dessen Unterfertigungsstampiglie die Unterschrift des Leiters der Geschäftsabteilung trägt. Nur ein Schriftstück, das eine Ausfertigung einer gerichtlichen Entscheidung ist, ist eine öffentliche Urkunde, die nach Paragraph 292, ZPO vollen Beweis macht. Nur ihre Zustellung setzt den Lauf der Rechtsmittelfrist oder einer Frist, die nach dem Inhalte der Urkunde einer Partei eingeräumt wird, in Gang. EntscheidungstexteTE OGH 1956-09-12 7 Ob 431/56 Veröff: RZ 1957/3 S 41 TE OGH 1961-04-26 6 Ob 178/61 TE OGH 1965-01-20 7 Ob 309/64 nur: Eine Beschlußausfertigung liegt nur dann vor, wenn das Schriftstück die Unterschrift des Richters oder unter dessen Unterfertigungsstampiglie die Unterschrift des Leiters der Geschäftsabteilung trägt. (T1) TE OGH 1964-12-22 8 Ob 358/64 nur T1; Beisatz: Aufkündigung (T2) TE OGH 1970-05-12 8 Ob 114/70 Beisatz: Hier: Urteil im Kündigungsverfahren. (T3) Veröff: MietSlg 22619 TE OGH 1973-10-31 1 Ob 173/73 nur T1 TE OGH 1997-02-11 10 Ob 2469/96b TE OGH 2001-02-14 7 Ob 291/00w nur T1; Beisatz: Eine Protokollabschrift kann nie einer Beschlussausfertigung gleichgestellt sein, sodass die Zustellung der Protokollabschrift nicht den Lauf der Rechtsmittelfrist in Gang setzt. (T4) TE OGH 2001-09-19 3 Ob 147/01s Auch; Beisatz: Auch bei einer Kopie einer diesen Erfordernissen entsprechenden Urteilsausfertigung handelt es sich um eine gerichtliche Entscheidung im Sinne des § 416 Abs 1 ZPO. Die Originalunterschrift des Leiters der Geschäftsabteilung ist nicht erforderlich. (T5)Auch; Beisatz: Auch bei einer Kopie einer diesen Erfordernissen entsprechenden Urteilsausfertigung handelt es sich um eine gerichtliche Entscheidung im Sinne des Paragraph 416, Absatz eins, ZPO. Die Originalunterschrift des Leiters der Geschäftsabteilung ist nicht erforderlich. (T5) TE OGH 2018-04-19 4 Ob 9/18d Beis wie T4 TE OGH 2020-04-15 9 Ob 55/19g Vgl; Beisatz: Für die Beurteilung als zulässige Ausfertigung einer gerichtlichen Entscheidung macht es keinen Unterschied, ob die Ausfertigung unmittelbar automationsunterstützt erstellt wurde oder eine automationsunterstützt erstellte Ausfertigung kopiert wurde. Beide Arten der Ausfertigung weisen keine Originalunterschrift auf. (T6) Beisatz: Allein der Umstand, dass einer Partei eine Kopie einer automationsunterstützt erstellten Ausfertigung übergeben wurde, kann nicht dazu führen, dass keine wirksame Zustellung vorliegt. (T7) Beisatz: Hier: Ausfolgung einer Ausfertigung eines Versäumungsurteils bei einer Vorsprache bei Gericht. (T8) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1956:RS0041627
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.