RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0021156 Entscheidungsdatum24.02.2026 Geschäftszahl1Ob349/56; 6Ob300/61; 6Ob29/76; 7Ob734/78; 7Ob734/78; 1Ob730/83; 4Ob383/84; 4Ob101/90 (4Ob102/90; 4Ob103/90); 6Ob21/93; 6Ob191/21p; 6Ob214/25a NormABGB §1116a HGB §15 HGB §157 RechtssatzDie Löschung der offenen Handelsgesellschaft im Register hat nicht rechtsbegründende, sondern rechtsbezeugende Bedeutung. Die Vollbeendigung der Gesellschaft ist von ihr unabhängig. Die Löschung und allenfalls sogar die Vollbeendigung der Gesellschaft bringt Rechtsverhältnisse, die gegenüber Dritten bestehen, hier das Mietverhältnis, nicht zum Erlöschen. Hiefür fehlt eine rechtliche Grundlage. Es ist im Gegenteil so, daß die Gesellschaft erst gelöscht und beendet werden soll, wenn alle Rechtsverhältnisse abgewickelt sind. Durch die Auflösung der Gesellschaft erlischt nicht auch automatisch ein mit ihr abgeschlossener Bestandvertrag. Für den Bestandzins haften die Gesellschafter. EntscheidungstexteTE OGH 1956-09-19 1 Ob 349/56 Veröff: JBl 1957,415 = ImmZ 1957,91 = ImmZ 1958,123 TE OGH 1961-09-13 6 Ob 300/61 nur: Die Löschung der offenen Handelsgesellschaft im Register hat nicht rechtsbegründende, sondern rechtsbezeugende Bedeutung. (T1) TE OGH 1977-01-27 6 Ob 29/76 nur T1; Veröff: HS X/XI/1 TE OGH 1978-11-23 7 Ob 734/78 nur T1 TE OGH 1979-01-11 7 Ob 734/78 nur T1 TE OGH 1983-10-10 1 Ob 730/83 nur: Die Löschung der offenen Handelsgesellschaft im Register hat nicht rechtsbegründende, sondern rechtsbezeugende Bedeutung. Die Vollbeendigung der Gesellschaft ist von ihr unabhängig. Die Löschung und allenfalls sogar die Vollbeendigung der Gesellschaft bringt Rechtsverhältnisse, die gegenüber Dritten bestehen, hier das Mietverhältnis, nicht zum Erlöschen. Hiefür fehlt eine rechtliche Grundlage. Es ist im Gegenteil so, daß die Gesellschaft erst gelöscht und beendet werden soll, wenn alle Rechtsverhältnisse abgewickelt sind. Durch die Auflösung der Gesellschaft erlischt nicht auch automatisch ein mit ihr abgeschlossener Bestandvertrag. (T2) Veröff: GesRZ 1984,50 TE OGH 1984-11-13 4 Ob 383/84 nur T1 TE OGH 1990-10-23 4 Ob 101/90 Auch; nur T1 TE OGH 1993-11-25 6 Ob 21/93 nur: Die Löschung der offenen Handelsgesellschaft im Register hat nicht rechtsbegründende, sondern rechtsbezeugende Bedeutung. Die Vollbeendigung der Gesellschaft ist von ihr unabhängig. (T3) TE OGH 2022-03-18 6 Ob 191/21p Ausdrücklich gegenteilig; Beisatz: Die Vollbeendigung einer abzuwickelnden Personengesellschaft setzt im Allgemeinen neben deren Vermögenslosigkeit auch deren Löschung voraus. (T4) Beisatz: Die Firmenbucheintragung ist jedoch nicht hinreichende Bedingung für das Bestehen einer eingetragenen Personengesellschaft. (T5) TE OGH 2026-02-24 6 Ob 214/25a gegenteilig; Beisatz wie T4: Die Beendigung einer KG erfolgt im Regelfall zweiaktig: Wenn Umstände vorliegen, die zur Auflösung der Gesellschaft führen, ist die Gesellschaft noch nicht beendet, sondern besteht zunächst fort und fällt in das Stadium der Abwicklung (Liquidation). Das Gesetz unterscheidet daher als Grundsatz die Auflösung der KG (§ 161 Abs 2 iVm §§ 131 ff UGB) vom Stadium der Liquidation (§ 161 Abs 2 iVm §§ 145 ff UGB). Erst die Vollbeendigung führt zum Erlöschen der Gesellschaft und geht mit der Löschung im Firmenbuch einher. (T6)gegenteilig; Beisatz wie T4: Die Beendigung einer KG erfolgt im Regelfall zweiaktig: Wenn Umstände vorliegen, die zur Auflösung der Gesellschaft führen, ist die Gesellschaft noch nicht beendet, sondern besteht zunächst fort und fällt in das Stadium der Abwicklung (Liquidation). Das Gesetz unterscheidet daher als Grundsatz die Auflösung der KG (Paragraph 161, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraphen 131, ff UGB) vom Stadium der Liquidation (Paragraph 161, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraphen 145, ff UGB). Erst die Vollbeendigung führt zum Erlöschen der Gesellschaft und geht mit der Löschung im Firmenbuch einher. (T6) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1956:RS0021156
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.