RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum03.10.1956 Geschäftszahl3Ob455/56; 3Ob176/57; 4Ob343/59; 4Ob339/68; 4Ob350/69; 4Ob301/74; 4Ob398/76; 4Ob372/78; 4Ob373/78; 4Ob349/82; 4Ob387/84; 4Ob2/88 NormUWG §1 D4c; RechtssatzDerjenige, der in Kenntnis eines fremden Alleinvertriebsrechtes Monopolware im Monopolgebiet vertreibt, verstößt deshalb nicht gegen § 1 UWG, da das vertraglich gesicherte Alleinvertretungsrecht nur Rechte gegenüber dem Kontrahenten gibt, nicht aber unmittelbar gegen einen Dritten, der grundsätzlich solche Verträge nicht beachten muß. Die Auffassung des OLG Wien vom 10.10.1931, 3 R 858/31 = Langer-Saxl Nr 418 wird abgelehnt.Derjenige, der in Kenntnis eines fremden Alleinvertriebsrechtes Monopolware im Monopolgebiet vertreibt, verstößt deshalb nicht gegen Paragraph eins, UWG, da das vertraglich gesicherte Alleinvertretungsrecht nur Rechte gegenüber dem Kontrahenten gibt, nicht aber unmittelbar gegen einen Dritten, der grundsätzlich solche Verträge nicht beachten muß. Die Auffassung des OLG Wien vom 10.10.1931, 3 R 858/31 = Langer-Saxl Nr 418 wird abgelehnt. EntscheidungstexteTE OGH 1956/10/03 3 Ob 455/56 Veröff: JBl 1957,415 = ÖBl 1957,4 TE OGH 1957/04/03 3 Ob 176/57 Veröff: ÖBl 1957,56 TE OGH 1959/09/22 4 Ob 343/59 Veröff: ÖBl 1960,27 TE OGH 1968/10/22 4 Ob 339/68 Beisatz: Er handelt nur dann sittenwidrig, wenn er sich die Waren auf einem Weg verschafft, der an sich als ein Verhalten gegen die guten Sitten im geschäftlichen Verkehr angesehen werden muß, insbesondere bei Verleitung zum Vertragsbruch oder dessen planmäßiger Förderung. (T1) Veröff: ÖBl 1969,40 TE OGH 1969/11/25 4 Ob 350/69 Veröff: ÖBl 1970,83 = GRURInt 1970,380 TE OGH 1974/02/19 4 Ob 301/74 Beis wie T1; Beisatz: Lanvin (T2) Veröff: SZ 47/15 = ÖBl 1974,84 TE OGH 1977/02/08 4 Ob 398/76 Auch; Beis wie T1 TE OGH 1978/09/26 4 Ob 372/78 Beis wie T1; Beisatz: Das bloße Ausnützen der ohne aktive Beteiligung am Vertragsbruch geschaffenen geschäftlichen Möglichkeiten begründet regelmäßig kein geschäftliches Unrecht im Sinne des § 1 UWG ("Bügelschutzfolie"). (T3) Veröff: ÖBl 1979,18 Beis wie T1; Beisatz: Das bloße Ausnützen der ohne aktive Beteiligung am Vertragsbruch geschaffenen geschäftlichen Möglichkeiten begründet regelmäßig kein geschäftliches Unrecht im Sinne des Paragraph eins, UWG ("Bügelschutzfolie"). (T3) Veröff: ÖBl 1979,18 TE OGH 1978/10/17 4 Ob 373/78 Beis wie T1; Beis wie T3 TE OGH 1982/06/29 4 Ob 349/82 nur: Derjenige, der in Kenntnis eines fremden Alleinvertriebsrechtes Monopolware im Monopolgebiet vertreibt, verstößt deshalb nicht gegen § 1 UWG. (T4) Beis wie T1 nur: Er handelt nur dann sittenwidrig, wenn er sich die Waren auf einem Weg verschafft, der an sich als ein Verhalten gegen die guten Sitten im geschäftlichen Verkehr angesehen werden muß. (T5) Beisatz: Ist das Vertragsverhältnis zwischen einem Vertragshändler und dem Hersteller jedoch beendet, ist der ehemalige Vertragshändler jetzt einem außenstehenden, vertraglich nicht gebundenen Dritten gleichgehalten. - Ochsner Wärmepumpen. (T6) Veröff: SZ 55/94 = ÖBl 1982,122 nur: Derjenige, der in Kenntnis eines fremden Alleinvertriebsrechtes Monopolware im Monopolgebiet vertreibt, verstößt deshalb nicht gegen Paragraph eins, UWG. (T4) Beis wie T1 nur: Er handelt nur dann sittenwidrig, wenn er sich die Waren auf einem Weg verschafft, der an sich als ein Verhalten gegen die guten Sitten im geschäftlichen Verkehr angesehen werden muß. (T5) Beisatz: Ist das Vertragsverhältnis zwischen einem Vertragshändler und dem Hersteller jedoch beendet, ist der ehemalige Vertragshändler jetzt einem außenstehenden, vertraglich nicht gebundenen Dritten gleichgehalten. - Ochsner Wärmepumpen. (T6) Veröff: SZ 55/94 = ÖBl 1982,122 TE OGH 1985/02/27 4 Ob 387/84 nur T4; Beis wie T1; Beis wie T3; Veröff: EvBl 1986/19 S 89 = ÖBl 1985,69 = GRURInt 1986,210 (Knaak) TE OGH 1988/02/09 4 Ob 2/88 nur T4; Beis wie T1; Beisatz: Dies gilt auch für den früheren Alleinvertriebsberechtigten. (T7) Veröff: ÖBl 1989,99 RechtssatznummerRS0079441
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.