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{'item': ['3Ob465/56', '3Ob10/58', '3Ob36/69', '5Ob447/97i', '5Ob133/99s', '5Ob201/05b', '5Ob240/05p', '5Ob157/09p', '5Ob119/14g', '5Ob104/14a', '5Ob1

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0001316 Entscheidungsdatum10.10.1956 Geschäftszahl3Ob465/56; 3Ob10/58; 3Ob36/69; 5Ob447/97i; 5Ob133/99s; 5Ob201/05b; 5Ob240/05p; 5Ob157/09p; 5Ob119/14g; 5Ob104/14a; 5Ob104/15b; 5Ob75/16i; 5Ob171/16g NormEO §37 P; GBG §94 Abs2 G; GBG §102; Staatsvertrag von Wien betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich - StV 1955 Art22 RechtssatzDas Exekutions- und Grundbuchsgericht hat sich beim Vollzug einer bewilligten Einverleibung (zwangsweise Pfandrechtsbegründung) auf die Prüfung zu beschränken, ob auf Grund des Grundbuchstandes die bewilligte Einverleibung durchzuführen ist; die Frage des Eigentumsüberganges auf Grund des Staatsvertrages ist nicht zu prüfen; ein allfälliger Eigentumsübergang ist durch Widerspruchsklage der Republik geltend zu machen. EntscheidungstexteTE OGH 1956-10-10 3 Ob 465/56 Veröff: EvBl 1957/10 S 18 TE OGH 1958-02-06 3 Ob 10/58 TE OGH 1969-04-09 3 Ob 36/69 TE OGH 1997-12-09 5 Ob 447/97i Auch; nur: Das Grundbuchsgericht hat sich beim Vollzug einer bewilligten Einverleibung auf die Prüfung zu beschränken, ob auf Grund des Grundbuchstandes die bewilligte Einverleibung durchzuführen ist. (T1) TE OGH 1999-05-11 5 Ob 133/99s Auch; nur T1 TE OGH 2005-09-20 5 Ob 201/05b Auch; nur T1; Beisatz: Alle Argumente, die gegen die Richtigkeit einer bewilligenden (oder ablehnenden) grundbücherlichen Entscheidung sprechen, sind im Rekurs gegen die Bewilligung oder Ablehnung des Grundbuchsgesuchs vorzubringen. Im Rekurs gegen die Vollzugsentscheidung sind sie nach der ausdrücklichen Anordnung des § 94 Abs 2 letzter Satz GBG unangebracht. (T2)Auch; nur T1; Beisatz: Alle Argumente, die gegen die Richtigkeit einer bewilligenden (oder ablehnenden) grundbücherlichen Entscheidung sprechen, sind im Rekurs gegen die Bewilligung oder Ablehnung des Grundbuchsgesuchs vorzubringen. Im Rekurs gegen die Vollzugsentscheidung sind sie nach der ausdrücklichen Anordnung des Paragraph 94, Absatz 2, letzter Satz GBG unangebracht. (T2) TE OGH 2005-11-04 5 Ob 240/05p nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Anmerkung der Anfechtungsklage gemäß § 20 AnfO. (T3)nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Anmerkung der Anfechtungsklage gemäß Paragraph 20, AnfO. (T3) TE OGH 2010-02-11 5 Ob 157/09p Auch; Beisatz: Liegt dem Grundbuchsgericht keine zum Vollzug taugliche Entscheidung über die Zulässigkeit der Eintragung (§ 94 Abs 2 GBG) vor, rechtfertigt dies die Ablehnung des Vollzugs. (T4)Auch; Beisatz: Liegt dem Grundbuchsgericht keine zum Vollzug taugliche Entscheidung über die Zulässigkeit der Eintragung (Paragraph 94, Absatz 2, GBG) vor, rechtfertigt dies die Ablehnung des Vollzugs. (T4) Bem: Hier: Zum Vollzug untauglicher Beschluss des Prozessgerichts (§ 94 Abs 2 GBG). (T5)Bem: Hier: Zum Vollzug untauglicher Beschluss des Prozessgerichts (Paragraph 94, Absatz 2, GBG). (T5) TE OGH 2014-07-25 5 Ob 119/14g Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Ob bei Bestehen einer Eigentümerpartnerschaft ungeachtet des gesetzlichen Verbots einer unterschiedlichen Belastung (§ 13 Abs 3 WEG) ein richterliches Belastungs‑ und Veräußerungsverbot angemerkt werden kann, berührt ausschließlich eine Frage des materiellen (Wohnungseigentums‑)Rechts und damit die Richtigkeit der Entscheidung des Bewilligungsgerichts in materiell‑rechtlicher Hinsicht, die das Vollzugsgericht eben nicht zu überprüfen hat. (T6)Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Ob bei Bestehen einer Eigentümerpartnerschaft ungeachtet des gesetzlichen Verbots einer unterschiedlichen Belastung (Paragraph 13, Absatz 3, WEG) ein richterliches Belastungs‑ und Veräußerungsverbot angemerkt werden kann, berührt ausschließlich eine Frage des materiellen (Wohnungseigentums‑)Rechts und damit die Richtigkeit der Entscheidung des Bewilligungsgerichts in materiell‑rechtlicher Hinsicht, die das Vollzugsgericht eben nicht zu überprüfen hat. (T6) TE OGH 2014-07-25 5 Ob 104/14a Vgl auch;Beis wie T2; Beisatz: Ob bei Bestehen einer Eigentümerpartnerschaft bloß an einem halben Mindestanteil ein richterliches Belastungs‑ und Veräußerungsverbot angemerkt werden kann, berührt keine Frage des Grundbuchsrechts, sondern ausschließlich eine Frage des materiellen (Wohnungseigentums‑)Rechts. (T7) TE OGH 2015-08-25 5 Ob 104/15b Auch; Beis wie T2 TE OGH 2016-06-14 5 Ob 75/16i Auch; nur T1 TE OGH 2016-10-25 5 Ob 171/16g Ähnlich European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1956:RS0001316

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.