OGH Rechtssatz RS0043161 (7Ob502/56 u. a.)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0043161 Entscheidungsdatum23.06.2021 Geschäftszahl7Ob502/56; 3Ob777/54; 1Ob27/64; 5Ob80/64; 6Ob180/66; 7Ob26/70; 6Ob224/70; 5Ob21/74 (5Ob22/74; 5Ob23/74); 1Ob599/78; 5Ob675/80 (5Ob676/80); 6Ob876/82 (6Ob877/82); 8Ob519/85 (8Ob520/85); 6Ob526/88; 9Ob28/12a; 6Ob107/21k NormZPO §503 Z2 HGB §377 UGB §377 RechtssatzDie Rechtzeitigkeit der Mängelrüge ist von Amts wegen nicht wahrzunehmen. Wurde nun die Einwendung der Verspätung der Mängelrüge in der ersten Instanz unterlassen, aber in der zweiten Instanz nachgeholt und ist das Berufungsgericht darauf eingegangen, so stellt dies einen Prozeßrechtsverstoß dar, aber keinen der in § 503 ZPO erschöpfend aufgezählten Revisionsgründe. Aus dem Unterlassen der Einwendung der Verspätung in erster Instanz läßt sich ein Verzicht auf diese Einwendung nicht folgern.Die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge ist von Amts wegen nicht wahrzunehmen. Wurde nun die Einwendung der Verspätung der Mängelrüge in der ersten Instanz unterlassen, aber in der zweiten Instanz nachgeholt und ist das Berufungsgericht darauf eingegangen, so stellt dies einen Prozeßrechtsverstoß dar, aber keinen der in Paragraph 503, ZPO erschöpfend aufgezählten Revisionsgründe. Aus dem Unterlassen der Einwendung der Verspätung in erster Instanz läßt sich ein Verzicht auf diese Einwendung nicht folgern.
EntscheidungstexteTE OGH 1956-10-17 7 Ob 502/56 Veröff: EvBl 1957/43 S 73 TE OGH 1954-12-01 3 Ob 777/54 nur: Die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge ist von Amts wegen nicht wahrzunehmen. (T1) TE OGH 1964-03-11 1 Ob 27/64 Beisatz: Es muß sich dabei um Ansprüche handeln, die ihren Grund in der Beschaffenheit der gelieferten Sache haben bzw zum Bereich jenes Sachmangels gehören, dessen Rüge versäumt wurde. Dabei macht es keinen Unterschied, ob eine Vertragsverletzung oder eine sonst unerlaubte Handlung behauptet wird. Maßgebend ist der Genehmigungseffekt der Unterlassung einer unverzüglichen Mängelrüge. (T2) TE OGH 1964-05-22 5 Ob 80/64 nur T1 TE OGH 1966-12-30 6 Ob 180/66 TE OGH 1970-02-25 7 Ob 26/70 nur T1; Beisatz: Wurde die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge vom Kläger bestritten, so ist es Sache des Beklagten, das Gegenteil zu beweisen. (T3) Veröff: SZ 43/53 TE OGH 1970-10-14 6 Ob 224/70 nur T1 TE OGH 1974-02-27 5 Ob 21/74 nur T1 TE OGH 1978-04-26 1 Ob 599/78 nur T1; Beis wie T3 TE OGH 1980-09-16 5 Ob 675/80 nur T1; Veröff: EvBl 1981/125 S 389 TE OGH 1983-02-17 6 Ob 876/82 nur T1; Veröff: HS XIV/5 = HS XV/5 TE OGH 1985-10-10 8 Ob 519/85 nur T1 TE OGH 1988-05-05 6 Ob 526/88 nur T1 TE OGH 2012-06-20 9 Ob 28/12a Vgl auch TE OGH 2021-06-23 6 Ob 107/21k Vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1956:RS0043161