RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum31.10.1956 Geschäftszahl1Ob326/56; 3Ob27/59; 1Ob73/65; 5Ob15/66; 6Ob133/69 (6Ob134/69); 5Ob208/69; 4Ob545/70; 8Ob154/72; 6Ob37/74; 3Ob504/76; 1Ob792/76; 3Ob515/78; 3Ob512/82; 7Ob793/82; 1Ob528/86; 6Ob561/86 NormABGB §1396; RechtssatzEin Anerkenntnis im Sinne des § 1396 ABGB liegt nur vor, wenn der Schuldner den Zessionar als seinen Gläubiger anerkannte und ihm gegenüber eine verpflichtende Erklärung abgegeben hat. Es genügt aber nicht, daß der Schuldner den Zessionar oder die Zession anerkannt hat, denn ein solches Anerkennen ist nur ein tatsächliches Zugeständnis, nicht aber eine verpflichtende Erklärung (vgl SZ 20/125).Ein Anerkenntnis im Sinne des Paragraph 1396, ABGB liegt nur vor, wenn der Schuldner den Zessionar als seinen Gläubiger anerkannte und ihm gegenüber eine verpflichtende Erklärung abgegeben hat. Es genügt aber nicht, daß der Schuldner den Zessionar oder die Zession anerkannt hat, denn ein solches Anerkennen ist nur ein tatsächliches Zugeständnis, nicht aber eine verpflichtende Erklärung vergleiche SZ 20/125). EntscheidungstexteTE OGH 1956/10/31 1 Ob 326/56 Veröff: EvBl 1957/149 S 209 = JBl 1957,414; hiezu Winfried, Wann ist eine Zession wirksam? JBl 1961,134 TE OGH 1959/02/11 3 Ob 27/59 nur: Ein Anerkenntnis im Sinne des § 1396 ABGB liegt nur vor, wenn der Schuldner den Zessionar als seinen Gläubiger anerkannte und ihm gegenüber eine verpflichtende Erklärung abgegeben hat. (T1) Beisatz: Im bloßen Stillschweigen des Schuldners auf die Verständigung von der Abtretung liegt kein Anerkenntnis. (T2) nur: Ein Anerkenntnis im Sinne des Paragraph 1396, ABGB liegt nur vor, wenn der Schuldner den Zessionar als seinen Gläubiger anerkannte und ihm gegenüber eine verpflichtende Erklärung abgegeben hat. (T1) Beisatz: Im bloßen Stillschweigen des Schuldners auf die Verständigung von der Abtretung liegt kein Anerkenntnis. (T2) TE OGH 1965/05/18 1 Ob 73/65 Veröff: EvBl 1966/6 S 17 TE OGH 1966/03/16 5 Ob 15/66 Veröff: QuHGZ 1966 H3,13 TE OGH 1969/06/25 6 Ob 133/69 nur T1 TE OGH 1969/09/03 5 Ob 208/69 TE OGH 1970/05/26 4 Ob 545/70 nur T1 TE OGH 1972/09/05 8 Ob 154/72 TE OGH 1974/03/14 6 Ob 37/74 Veröff: JBl 1974,373 TE OGH 1976/03/09 3 Ob 504/76 nur T1; Beisatz: Rechnungskorrekturen (unberechtigte Mehrbeträge) vorbehalten. (T3) TE OGH 1977/03/16 1 Ob 792/76 nur T1 TE OGH 1978/04/25 3 Ob 515/78 TE OGH 1982/04/14 3 Ob 512/82 Auch; Beisatz: Eine Erklärung nach § 1396 Satz 2 ABGB kann ein konstitutives oder nur deklaratives Anerkenntnis sein. (T4) Auch; Beisatz: Eine Erklärung nach Paragraph 1396, Satz 2 ABGB kann ein konstitutives oder nur deklaratives Anerkenntnis sein. (T4) TE OGH 1983/06/16 7 Ob 793/82 Auch; Beis wie T4; Beisatz: Der Vorbehalt einer allfälligen Aufrechnung mit Forderungen, die gegen den Zedenten bestehen, steht der Annahme eines konstitutiven, bedingungslosen Anerkenntnisses entgegen. (T5) TE OGH 1986/03/05 1 Ob 528/86 Veröff: JBl 1986,383 TE OGH 1986/06/12 6 Ob 561/86 Veröff: JBl 1987,183 = ZfRV 1988,126 RechtssatznummerRS0032786
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.