RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0010519 Entscheidungsdatum20.10.2021 Geschäftszahl3Ob510/56 (3Ob511/56); 1Ob33/77; 1Ob31/79; 1Ob43/86; 7Ob688/88; 1Ob46/88; 1Ob35/89; 1Ob19/90; 1Ob9/90; 8Ob523/92; 7Ob601/92; 1Ob37/92; 1Ob568/94 (1Ob570/94); 1Ob594/94; 6Ob608/95; 1Ob135/97b; 5Ob444/97y; 7Ob182/02v; 5Ob133/09h; 9Ob86/10b; 6Ob216/13b; 7Ob113/16t; 9Ob1/18i; 3Ob52/18w; 5Ob160/21x NormABGB §364 A ABGB §364a RechtssatzNicht nur der Eigentümer des Nachbargrundstückes haftet für den durch Immissionen der im § 364 ABGB umschriebenen Art verursachten Schaden, sondern jeder, der die Beeinträchtigung durch eine - wenn auch behördlich genehmigte - Anlage herbeiführt (JBl 1933,59, DREvBl 1938,513, 2 Ob 160/56).Nicht nur der Eigentümer des Nachbargrundstückes haftet für den durch Immissionen der im Paragraph 364, ABGB umschriebenen Art verursachten Schaden, sondern jeder, der die Beeinträchtigung durch eine - wenn auch behördlich genehmigte - Anlage herbeiführt (JBl 1933,59, DREvBl 1938,513, 2 Ob 160/56). EntscheidungstexteTE OGH 1956-11-07 3 Ob 510/56 TE OGH 1978-04-12 1 Ob 33/77 Vgl auch TE OGH 1980-10-30 1 Ob 31/79 Veröff: EvBl 1981/9 S 42 = SZ 53/11 TE OGH 1987-02-18 1 Ob 43/86 Beisatz: Kanalbau (T1) TE OGH 1988-11-10 7 Ob 688/88 Auch; Beisatz: Dieser Anspruch richtet sich also nicht nur gegen den Grundeigentümer, sondern gegen jeden, der das Grundstück für seine Zwecke benutzt. (T2); Veröff: RZ 1989/22 S 86 = ZVR 1990/154 S 370 = VersR 1989,1110 = SZ 61/241 TE OGH 1989-03-15 1 Ob 46/88 Auch TE OGH 1990-01-17 1 Ob 35/89 Auch; Beis wie T2; Veröff: SZ 63/3 TE OGH 1990-06-20 1 Ob 19/90 Auch; Beis wie T2; Veröff: WoBl 1990,133 = ecolex 1990,604 = JBl 1991,247 (Rummel) TE OGH 1990-10-24 1 Ob 9/90 Beis wie T2; Beis wie T1; Veröff: ecolex 1991,454 TE OGH 1992-03-12 8 Ob 523/92 Auch; Beis wie T2; Beisatz: Der Störer hat dabei ein schädigendes Verhalten des von ihm mit einer Bauführung beauftragten Baumeisters und dessen Leute zu vertreten. (T3) Veröff: JBl 1992,641 (P Rummel) = EvBl 1992/176 S 762 = SZ 65/38 TE OGH 1992-10-15 7 Ob 601/92 Beisatz: Hier: Bestandnehmer läßt Lawine sprengen. (T4) Veröff: JBl 1993,387 (F Kerschner) = ZVR 1993/121 S 275 TE OGH 1992-12-15 1 Ob 37/92 Auch; Beis wie T2; Beis wie T3; Veröff: JBl 1993,654 TE OGH 1994-08-29 1 Ob 568/94 Vgl; Beis wie T2 TE OGH, AUSL EGMR 1994-08-29 1 Ob 594/94 Vgl; Beis wie T2; Veröff: SZ 67/138 TE OGH 1995-11-09 6 Ob 608/95 Beis wie T2; Beis wie T3 TE OGH 1997-10-14 1 Ob 135/97b Auch TE OGH 1997-11-25 5 Ob 444/97y Auch; Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Wohnungseigentumsbewerber. (T5) TE OGH 2002-10-30 7 Ob 182/02v Vgl auch; Beis wie T2 TE OGH 2010-01-19 5 Ob 133/09h Vgl auch; Beisatz: Sowohl der Unterlassungsanspruch nach § 364 Abs 2 ABGB als auch jener nach § 523 ABGB kann sich auch gegen denjenigen richten, der die Störung nur mittelbar veranlasst hat; auch derjenige ist passiv legitimiert, der den Eingriff nicht selbst vornimmt, sondern veranlasst, indem er durch Handlungen oder Unterlassungen die Voraussetzungen dafür schuf, dass Dritte die Störung begehen können. (T6); Beisatz: Einem nicht zum Verwalter bestellten Wohnungseigentümer fehlt, auch wenn er über die Mehrheit der Anteile verfügt („Dominator“), die Möglichkeit, an einem allgemeinen Teil der Liegenschaft Maßnahmen zur Entsprechung einer Unterlassungsverpflichtung nach § 364 Abs 2 ABGB unmittelbar und eigenmächtig umzusetzen. (T7); Beisatz: Von der rechtlichen Möglichkeit des Verwalters von Wohnungseigentum zur Verhinderung der Störungshandlungen kann nur die Rede sein, soweit es sich um Maßnahmen handelt, die der ordentlichen Verwaltung zuzuordnen sind; darüber hinaus müsste der Verwalter dadurch auch faktisch imstande sein, die Störungshandlungen zu verhindern. (T8); Beisatz: Hier: Passivlegitimation des Mehrheitseigentümers und des Hausverwalters verneint (§§ 24, 20 WEG 2002). (T9)Vgl auch; Beisatz: Sowohl der Unterlassungsanspruch nach Paragraph 364, Absatz 2, ABGB als auch jener nach Paragraph 523, ABGB kann sich auch gegen denjenigen richten, der die Störung nur mittelbar veranlasst hat; auch derjenige ist passiv legitimiert, der den Eingriff nicht selbst vornimmt, sondern veranlasst, indem er durch Handlungen oder Unterlassungen die Voraussetzungen dafür schuf, dass Dritte die Störung begehen können. (T6); Beisatz: Einem nicht zum Verwalter bestellten Wohnungseigentümer fehlt, auch wenn er über die Mehrheit der Anteile verfügt („Dominator“), die Möglichkeit, an einem allgemeinen Teil der Liegenschaft Maßnahmen zur Entsprechung einer Unterlassungsverpflichtung nach Paragraph 364, Absatz 2, ABGB unmittelbar und eigenmächtig umzusetzen. (T7); Beisatz: Von der rechtlichen Möglichkeit des Verwalters von Wohnungseigentum zur Verhinderung der Störungshandlungen kann nur die Rede sein, soweit es sich um Maßnahmen handelt, die der ordentlichen Verwaltung zuzuordnen sind; darüber hinaus müsste der Verwalter dadurch auch faktisch imstande sein, die Störungshandlungen zu verhindern. (T8); Beisatz: Hier: Passivlegitimation des Mehrheitseigentümers und des Hausverwalters verneint (Paragraphen 24, 20, WEG 2002). (T9) TE OGH 2011-01-21 9 Ob 86/10b Auch; Veröff: SZ 2011/7 TE OGH 2013-12-16 6 Ob 216/13b Auch; Beis wie T3 TE OGH 2016-07-06 7 Ob 113/16t Beis wie T2; Beis wie T3 TE OGH 2018-03-21 9 Ob 1/18i Beisatz: Zu behördlich genehmigter forstlicher Bringungsanlage. (T10); Beis wie T2 TE OGH 2018-04-25 3 Ob 52/18w Auch; Beis wie T2 TE OGH 2021-10-20 5 Ob 160/21x Beis wie T3 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1956:RS0010519
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