OGH Rechtssatz RS0011403 (7Ob569/56)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0011403 Entscheidungsdatum14.11.1956 Geschäftszahl7Ob569/56; 5Ob216/68; 7Ob566/84; 3Ob113/84; 12Os158/86; 3Ob2403/96w; 5Ob168/08d; 5Ob233/13w NormABGB §452a RechtssatzEine Übergabe durch Zeichen ist nur dann geeignet, die nach § 451 ABGB die Regel bildende physische Übergabe von Hand zu Hand zu ersetzen, wenn sie in einer Weise geschieht" dass jedermann hieraus die Verpfändung leicht erfahren kann". Daher macht die Unterlassung der Anbringung entsprechender Zeichen oder ihre nachträgliche Entfernung die Verpfändung wirkungslos.Eine Übergabe durch Zeichen ist nur dann geeignet, die nach Paragraph 451, ABGB die Regel bildende physische Übergabe von Hand zu Hand zu ersetzen, wenn sie in einer Weise geschieht" dass jedermann hieraus die Verpfändung leicht erfahren kann". Daher macht die Unterlassung der Anbringung entsprechender Zeichen oder ihre nachträgliche Entfernung die Verpfändung wirkungslos.
EntscheidungstexteTE OGH 1956-11-14 7 Ob 569/56 TE OGH 1968-08-28 5 Ob 216/68 Beisatz: hier: Geschäftseinrichtung. (T1) TE OGH 1984-05-24 7 Ob 566/84 Beisatz: Mit Darstellung der bisherigen Rechtsprechung und Lehre. (T2) = JBl 1985,416 = EvBl 1984/155 S 633 = NZ 1986,105 = SZ 57/100 TE OGH 1984-12-19 3 Ob 113/84 Auch; nur: (T3) Beisatz: Der dem Faustpfandprinzip des § 451 ABGB entsprechende Übergang des Besitzes kann nur bei Verwendung solcher Zeichen im Sinn § 427 ABGB angenommen werden, welche die ausschließende Verfügungsmacht einräumen. (T4) = JBl 1985,541Auch; nur: (T3) Beisatz: Der dem Faustpfandprinzip des Paragraph 451, ABGB entsprechende Übergang des Besitzes kann nur bei Verwendung solcher Zeichen im Sinn Paragraph 427, ABGB angenommen werden, welche die ausschließende Verfügungsmacht einräumen. (T4) = JBl 1985,541 TE OGH 1987-01-22 12 Os 158/86 Vgl auch; Beisatz: Als Zeichen genügen nur solche aus denen jedermann, das ist jeder Interessent, der die Kreditwürdigkeit prüfen will oder im Rang nachfolgt, sowie das nachprüfende Gericht, die Verpfändung leicht erfahren kann. Sie müssen demnach die Verpfändung nachträglich leicht und sicher feststellen lassen, es darf keine Gefahr von Verschleierung und Missdeutung bestehen (hier fraglich bei Bezettelung auf der Rückseite von Weinfässern). (T5) EvBl 1987/172 S 626 = SSt 58/4 TE OGH 1997-06-18 3 Ob 2403/96w Veröff: SZ 70/118 TE OGH 2008-12-09 5 Ob 168/08d Vgl; Beis wie T5 nur: Es muss sich die Verpfändung nachträglich leicht und sicher feststellen lassen, es darf keine Gefahr von Verschleierung und Missdeutung bestehen. (T6) TE OGH 2014-04-23 5 Ob 233/13w Auch; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Pfandzettel auf Maschinen (T7); Veröff: SZ 2014/41 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1956:RS0011403