RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0096368 Entscheidungsdatum17.02.2026 Geschäftszahl5Os828/56; 8Os178/59; 5Os204/53; 9Os170/59; 7Os72/60; 7Os246/60; 12Os106/66; 12Os104/66; 12Os118/67; 12Os93/70 (12Os94/70-12Os96/70); 10Os86/71; 12Os172/71; 10Os81/72; 9Os85/74; 13Os49/75; 9Os174/75; 11Os49/76; 13Os143/77; 9Os118/78; 9Os159/79; 11Os2/83; 11Os209/83; 13Os97/84; 9Os130/84; 12Os156/83; 11Os169/85; 10Os140/85; 13Os71/86; 11Os31/88; 11Os71/88; 13Os44/90; 11Os57/90 (11Os58/90); 11Os22/92 (11Os23/92; 11Os28/92); 12Os112/93; 11Os77/99; 11Os134/05y; 12Os44/07y; 11Os55/08k; 13Os149/08y (13Os150/08w); 12Os25/09g; 6Bkd6/09; 11Os161/10a (11Os15/11g; 11Os16/11d; 11Os17/11a); 14Os24/11b; 12Os47/16b; 11Os84/17p; 12Os6/18a; 14Os121/25p NormStPO §3 StPO §248 StPO §258 Abs2 A StPO §281 Abs1 Z4 B RechtssatzBeweismittel, die der Wahrheitsermittlung in wesentlichen Punkten dienlich sein können, dürfen nicht ungenützt bleiben. Erst wenn das Beweismittel abgeführt wurde, ist das Gericht in der Lage, sorgfältig und gewissenhaft zu prüfen, ob und inwieweit ihm ein Beweiswert zukommt. Es geht daher nicht an, einem Zeugen, ohne ihn gehört zu haben, die Glaubwürdigkeit mit der Begründung abzusprechen, dass er befangen sei. Ebensowenig darf ein Entlastungsbeweis mit der Begründung zurückgewiesen werden, dass das Gericht die Sachlage auf Grund der vorliegenden Belastungsbeweise für ausreichend geklärt halte. EntscheidungstexteTE OGH 1956-11-20 5 Os 828/56 Veröff: EvBl 1957/34 S 47 TE OGH 1959-06-22 8 Os 178/59 Auch; Veröff: RZ 1959,173 TE OGH 1953-02-25 5 Os 204/53 nur: Ebensowenig darf ein Entlastungsbeweis mit der Begründung zurückgewiesen werden, dass das Gericht die Sachlage auf Grund der vorliegenden Belastungsbeweise für ausreichend geklärt halte. (T1) Veröff: EvBl 1953/459 S 549 TE OGH 1959-09-15 9 Os 170/59 TE OGH 1960-04-12 7 Os 72/60 TE OGH 1960-09-21 7 Os 246/60 Auch TE OGH 1966-06-10 12 Os 106/66 Auch; Beisatz: Vorgreifende Beweiswürdigung nicht zulässig. (T2) TE OGH 1966-06-22 12 Os 104/66 nur T1 TE OGH 1967-08-04 12 Os 118/67 TE OGH 1970-05-27 12 Os 93/70 TE OGH 1971-04-23 10 Os 86/71 nur T1; Beis wie T2 TE OGH 1971-10-28 12 Os 172/71 nur: Beweismittel, die der Wahrheitsermittlung in wesentlichen Punkten dienlich sein können, dürfen nicht ungenützt bleiben. Erst wenn das Beweismittel abgeführt wurde, ist das Gericht in der Lage, sorgfältig und gewissenhaft zu prüfen, ob und inwieweit ihm ein Beweiswert zukommt. (T3) TE OGH 1972-05-30 10 Os 81/72 nur T1 TE OGH 1974-08-02 9 Os 85/74 Vgl auch; Beis wie T2 TE OGH 1975-04-10 13 Os 49/75 Vgl auch TE OGH 1976-02-25 9 Os 174/75 nur T1; nur T3; Beis wie T2 TE OGH 1976-08-06 11 Os 49/76 nur T1; nur T3 TE OGH 1977-09-28 13 Os 143/77 nur T3 TE OGH 1979-04-02 9 Os 118/78 TE OGH 1980-03-04 9 Os 159/79 nur: Es geht daher nicht an, einem Zeugen, ohne in gehört zu haben, die Glaubwürdigkeit mit der Begründung abzusprechen, dass er befangen sei. (T4); Beisatz: Auch nicht bei einem fünfjährigen Kind. (T5) Veröff: EvBl 1980/150 S 444 TE OGH 1983-01-17 11 Os 2/83 Vgl auch; nur T4 TE OGH 1983-12-21 11 Os 209/83 Vgl auch; Beisatz: Ein Beweisantrag darf nicht deshalb abgelehnt werden, weil das Gericht auf Grund anderer Beweisergebnisse schon zur Annahme eines gegenteiligen Sachverhaltes gelangt ist (EvBl 1980/42). (T6) TE OGH 1984-07-05 13 Os 97/84 Vgl auch TE OGH 1984-09-11 9 Os 130/84 Vgl auch; Beis wie T2 TE OGH 1984-12-06 12 Os 156/83 Vgl auch; Beisatz: Zu einem nicht ganz aussichtslosen massenspektographischen Schriftenvergleich zur Datumsbestimmung. (T7) TE OGH 1985-11-19 11 Os 169/85 Vgl auch TE OGH 1985-12-03 10 Os 140/85 Vgl auch; nur T1; Beisatz: Dem Gericht ist es schon im Hinblick auf die ihm gemäß den §§ 3 und 258 StPO obliegenden Pflichten verwehrt, den Umfang des Beweisverfahrens von einer vorzeitig gewonnen Überzeugung von der Schuld des Angeklagten bestimmen zu lassen. (T8)Vgl auch; nur T1; Beisatz: Dem Gericht ist es schon im Hinblick auf die ihm gemäß den Paragraphen 3 und 258 StPO obliegenden Pflichten verwehrt, den Umfang des Beweisverfahrens von einer vorzeitig gewonnen Überzeugung von der Schuld des Angeklagten bestimmen zu lassen. (T8) TE OGH 1986-06-12 13 Os 71/86 Vgl auch; Veröff: SSt 57/37 TE OGH 1988-03-10 11 Os 31/88 nur T1 TE OGH 1988-06-28 11 Os 71/88 Vgl auch; nur T1 TE OGH 1990-05-10 13 Os 44/90 Vgl auch; nur T1; Beisatz: So auch schon EvBl 1980/42, JBl 1981,445. (T9) TE OGH 1990-06-13 11 Os 57/90 nur T1; Beis wie T8 TE OGH 1992-03-24 11 Os 22/92 Vgl auch TE OGH 1993-08-12 12 Os 112/93 nur T1 TE OGH 1999-08-10 11 Os 77/99 Vgl auch TE OGH 2005-12-13 11 Os 134/05y Vgl auch; Beisatz: Da im schöffengerichtlichen Verfahren die Beweiswürdigung der Tatrichter nur eingeschränkt (Z 5a) angefochten werden kann, ist es im Lichte des Grundsatzes eines „fair trial" (Art 6 Abs 1 MRK) geboten, vorgreifende Beweiswürdigung zu vermeiden und gerade bei einem einzigen Belastungszeugen Kontrollbeweisen besonderes Augenmerk zu schenken. (T10)Vgl auch; Beisatz: Da im schöffengerichtlichen Verfahren die Beweiswürdigung der Tatrichter nur eingeschränkt (Ziffer 5 a,) angefochten werden kann, ist es im Lichte des Grundsatzes eines „fair trial" (Artikel 6, Absatz eins, MRK) geboten, vorgreifende Beweiswürdigung zu vermeiden und gerade bei einem einzigen Belastungszeugen Kontrollbeweisen besonderes Augenmerk zu schenken. (T10) TE OGH 2007-05-03 12 Os 44/07y Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Stellt das Beweisthema die Richtigkeit der Angaben der Hauptbelastungszeugin in Frage, liegt eine unzulässige vorgreifende Beweiswürdigung vor, wenn die Tatrichter die Angaben des Tatopfers ohne entsprechende Beweisaufnahme ungeprüft für richtig unterstellen. (T11) TE OGH 2008-05-27 11 Os 55/08k Vgl auch; Beisatz: Steht die Aussage des Angeklagten jener der einzigen Belastungszeugin entgegen, verdienen mangels anderer Verfahrensergebnisse zur Frage, welcher Darstellung die höhere Glaubwürdigkeit gebührt, auch nicht unmittelbar das Tatgeschehen betreffende Umstände erhöhte Beachtung. (T12); Beisatz: Hier: In der Abweisung des auf Widerlegung der Angaben der einzigen Belastungszeugin gerichteten Beweisantrages liegt ein Akt vorgreifender Beweiswürdigung. (T13) TE OGH 2008-12-17 13 Os 149/08y Vgl TE OGH 2009-03-26 12 Os 25/09g Vgl; Beisatz: Da im schöffengerichtlichen Verfahren die Beweiswürdigung der Tatrichter nur eingeschränkt angefochten werden kann, ist es schon mit Blick auf den Grundrechtsschutz (Art 6 Abs 1 MRK) geboten, in Strafverfahren, in welchen - wie hier - nur ein einziger Tatzeuge vorhanden ist, die gegen die Glaubwürdigkeit dieser Person vorgebrachten Argumente besonders sorgfältig zu prüfen und auch indirekte, die Glaubwürdigkeit des Zeugen betreffende Beweise aufzunehmen. (T14); Beisatz: Selbst unter dieser Prämisse ist allerdings darauf abzustellen, ob der unter Beweis zu stellende tatsächliche Umstand mit Blick auf die dem Schöffengericht im Antragszeitpunkt bereits vorliegenden Beweisergebnisse in der Lage ist, die zur Feststellung entscheidender Tatsachen anzustellende Beweiswürdigung maßgeblich zu beeinflussen. Mit anderen Worten muss bei Anlegung eines realitätsbezogenen Maßstabs eine erfolgsversprechende Bereicherung der zur Wahrheitsfindung führenden Prämissen zu erwarten sein. (T15)Vgl; Beisatz: Da im schöffengerichtlichen Verfahren die Beweiswürdigung der Tatrichter nur eingeschränkt angefochten werden kann, ist es schon mit Blick auf den Grundrechtsschutz (Artikel 6, Absatz eins, MRK) geboten, in Strafverfahren, in welchen - wie hier - nur ein einziger Tatzeuge vorhanden ist, die gegen die Glaubwürdigkeit dieser Person vorgebrachten Argumente besonders sorgfältig zu prüfen und auch indirekte, die Glaubwürdigkeit des Zeugen betreffende Beweise aufzunehmen. (T14); Beisatz: Selbst unter dieser Prämisse ist allerdings darauf abzustellen, ob der unter Beweis zu stellende tatsächliche Umstand mit Blick auf die dem Schöffengericht im Antragszeitpunkt bereits vorliegenden Beweisergebnisse in der Lage ist, die zur Feststellung entscheidender Tatsachen anzustellende Beweiswürdigung maßgeblich zu beeinflussen. Mit anderen Worten muss bei Anlegung eines realitätsbezogenen Maßstabs eine erfolgsversprechende Bereicherung der zur Wahrheitsfindung führenden Prämissen zu erwarten sein. (T15) TE OGH 2010-02-15 6 Bkd 6/09 Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Verfahren vor der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission für Rechtsanwälte. (T16) TE OGH 2011-02-17 11 Os 161/10a Auch TE OGH 2011-05-24 14 Os 24/11b Vgl auch; Beis ähnlich wie T10; Beis ähnlich wie T11; Beis ähnlich wie T12; Beis ähnlich wie T13; Beis ähnlich wie T14 TE OGH 2016-08-18 12 Os 47/16b Auch;Beisatz: Jede Erkenntnisquelle, durch die sich das Gericht von der Wahrheit oder Unwahrheit einer Tatsache oder Behauptung überzeugen kann, kommt als Beweismittel in Betracht. (T17) TE OGH 2017-12-12 11 Os 84/17p Auch; Beis wie T10; Beis wie T12; Beis wie T13; Beis wie T14; Beis wie T15; Beis wie T16; Beis wie T17 TE OGH 2018-02-15 12 Os 6/18a Auch; Beis wie T14; Beis wie T15 TE OGH 2026-02-17 14 Os 121/25p vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1956:RS0096368
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