OGH Rechtssatz RS0040428 (1Ob594/56)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0040428 Entscheidungsdatum21.11.1956 Geschäftszahl1Ob594/56; 3Ob85/10m NormZPO §302; ZPO §345; ZPO §503 Z2 C1b RechtssatzDie Gemeinschaftlichkeit des Zeugen - und des Urkundenbeweises tritt erst dann ein, wenn der Zeuge bereits zur Vernehmung erschienen oder die Urkunde vorgelegt worden ist.
EntscheidungstexteTE OGH 1956-11-21 1 Ob 594/56 TE OGH 2010-08-04 3 Ob 85/10m Vgl; Beisatz: Die Ansicht, ein der deutschen Sprache unkundiger Zeuge sei nicht als iSd § 345 ZPO erschienen anzusehen, wenn kein geeigneter Dolmetscher anwesend ist, ist jedenfalls nicht unhaltbar und die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens damit nicht mit einer unhaltbaren rechtlichen Begründung verworfen. (T1)Vgl; Beisatz: Die Ansicht, ein der deutschen Sprache unkundiger Zeuge sei nicht als iSd Paragraph 345, ZPO erschienen anzusehen, wenn kein geeigneter Dolmetscher anwesend ist, ist jedenfalls nicht unhaltbar und die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens damit nicht mit einer unhaltbaren rechtlichen Begründung verworfen. (T1)