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römisch eins b;
Das Fehlen der zugesicherten Eigenschaft allein bildet noch keinen Beweis für Verschulden. Wurde jedoch diese Zusicherung von einem Kaufmann, der mit solchen Sachen Handel treibt, gemacht, dann ist anzunehmen, daß dieser bei Abgabe seiner Garantieerklärung die Sorgfalt, für die er als ordentlicher Kaufmann nach § 347 HGB einzustehen hat, außer Acht gelassen, also fahrlässig gehandelt hat. In einem solchen Fall, der nach der gewöhnlichen Lebenserfahrung typisch auf ein Verschulden des Schädigers hinweist, hat aber der Geschädigte, wenn er überdies noch den Ursachenzusammenhang zwischen schädigendem Ereignis und eingetretenem Schaden lückenlos nachweist, seiner ihm nach § 1296
obliegenden Beweispflicht genügt und es muß dem Schädiger überlassen werden, den Mangel eines Verschuldens nachzuweisen.Das Fehlen der zugesicherten Eigenschaft allein bildet noch keinen Beweis für Verschulden. Wurde jedoch diese Zusicherung von einem Kaufmann, der mit solchen Sachen Handel treibt, gemacht, dann ist anzunehmen, daß dieser bei Abgabe seiner Garantieerklärung die Sorgfalt, für die er als ordentlicher Kaufmann nach Paragraph 347, HGB einzustehen hat, außer Acht gelassen, also fahrlässig gehandelt hat. In einem solchen Fall, der nach der gewöhnlichen Lebenserfahrung typisch auf ein Verschulden des Schädigers hinweist, hat aber der Geschädigte, wenn er überdies noch den Ursachenzusammenhang zwischen schädigendem Ereignis und eingetretenem Schaden lückenlos nachweist, seiner ihm nach Paragraph 1296,
obliegenden Beweispflicht genügt und es muß dem Schädiger überlassen werden, den Mangel eines Verschuldens nachzuweisen. EntscheidungstexteTE OGH 1956/11/21 7 Ob 479/56 Veröff: SZ 29/76 TE OGH 1960/06/22 6 Ob 228/60 Veröff: JBl 1961,228 TE OGH 1970/12/09 5 Ob 253/70 Ähnlich; nur: Das Fehlen der zugesicherten Eigenschaft allein bildet noch keinen Beweis für Verschulden. Wurde jedoch diese Zusicherung von einem Kaufmann, der mit solchen Sachen Handel treibt, gemacht, dann ist anzunehmen, daß dieser bei Abgabe seiner Garantieerklärung die Sorgfalt, für die er als ordentlicher Kaufmann nach § 347 HGB einzustehen hat, außer Acht gelassen, also fahrlässig gehandelt hat. (T1) Beisatz: Zusage der Unfallfreiheit eines Gebrauchtwagens durch einen Kraftfahrzeug - Händler. (T2) Ähnlich; nur: Das Fehlen der zugesicherten Eigenschaft allein bildet noch keinen Beweis für Verschulden. Wurde jedoch diese Zusicherung von einem Kaufmann, der mit solchen Sachen Handel treibt, gemacht, dann ist anzunehmen, daß dieser bei Abgabe seiner Garantieerklärung die Sorgfalt, für die er als ordentlicher Kaufmann nach Paragraph 347, HGB einzustehen hat, außer Acht gelassen, also fahrlässig gehandelt hat. (T1) Beisatz: Zusage der Unfallfreiheit eines Gebrauchtwagens durch einen Kraftfahrzeug - Händler. (T2) TE OGH 1974/07/03 5 Ob 144/74 nur: In einem solchen Fall, der nach der gewöhnlichen Lebenserfahrung typisch auf ein Verschulden des Schädigers hinweist, hat aber der Geschädigte, wenn er überdies noch den Ursachenzusammenhang zwischen schädigendem Ereignis und eingetretenem Schaden lückenlos nachweist, seiner ihm nach § 1296
obliegenden Beweispflicht genügt und es muß dem Schädiger überlassen werden, den Mangel eines Verschuldens nachzuweisen. (T3) nur: In einem solchen Fall, der nach der gewöhnlichen Lebenserfahrung typisch auf ein Verschulden des Schädigers hinweist, hat aber der Geschädigte, wenn er überdies noch den Ursachenzusammenhang zwischen schädigendem Ereignis und eingetretenem Schaden lückenlos nachweist, seiner ihm nach Paragraph 1296,
obliegenden Beweispflicht genügt und es muß dem Schädiger überlassen werden, den Mangel eines Verschuldens nachzuweisen. (T3) TE OGH 1976/01/30 7 Ob 503/76 TE OGH 1981/03/26 7 Ob 525/81 TE OGH 1990/09/20 7 Ob 23/90 Vgl auch; Veröff: SZ 63/160 RechtssatznummerRS0018491
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.