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A1ABGB §1295 römisch eins b;
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Der Schadenersatzanspruch, den § 932 Abs 1 Satz 2
dem Übernehmer vorbehält, setzt ein rechtswidriges schuldhaftes Verhalten des Veräußerers voraus. Daher haben grundsätzlich die allgemeinen Beweislastregeln des § 1296
zu gelten, wonach die Klägerin nicht nur zu behaupten und zu beweisen hat, dass ein Schaden vorliegt und dass der Schaden durch den Beklagten verursacht wurde, sondern auch dass ihn daran ein Verschulden trifft. An diesem Grundsatz hat die Bestimmung des § 1299
nichts geändert. Diese Gesetzesstelle enthält keine Umkehrung der Beweislast, sondern hebt nur den Grad der Diligenzpflicht besonders hervor.Der Schadenersatzanspruch, den Paragraph 932, Absatz eins, Satz 2
dem Übernehmer vorbehält, setzt ein rechtswidriges schuldhaftes Verhalten des Veräußerers voraus. Daher haben grundsätzlich die allgemeinen Beweislastregeln des Paragraph 1296,
zu gelten, wonach die Klägerin nicht nur zu behaupten und zu beweisen hat, dass ein Schaden vorliegt und dass der Schaden durch den Beklagten verursacht wurde, sondern auch dass ihn daran ein Verschulden trifft. An diesem Grundsatz hat die Bestimmung des Paragraph 1299,
nichts geändert. Diese Gesetzesstelle enthält keine Umkehrung der Beweislast, sondern hebt nur den Grad der Diligenzpflicht besonders hervor. EntscheidungstexteTE OGH 1956-11-21 7 Ob 479/56 Veröff: SZ 29/76 TE OGH 1962-02-20 4 Ob 7/62 nur: Diese Gesetzesstelle enthält keine Umkehrung der Beweislast, sondern hebt nur den Grad der Diligenzpflicht besonders hervor. (T1) TE OGH 1967-11-08 7 Ob 163/67 TE OGH 1968-01-25 1 Ob 254/67 nur T1; Veröff: RZ 1968,138 TE OGH 1970-02-12 1 Ob 22/70 nur: Der Schadenersatzanspruch, den § 932 Abs 1 Satz 2
dem Übernehmer vorbehält, setzt ein rechtswidriges schuldhaftes Verhalten des Veräußerers voraus. Daher haben grundsätzlich die allgemeinen Beweislastregeln des § 1296
zu gelten, wonach die Klägerin nicht nur zu behaupten und zu beweisen hat, dass ein Schaden vorliegt und dass der Schaden durch den Beklagten verursacht wurde, sondern auch dass ihn daran ein Verschulden trifft. (T2)nur: Der Schadenersatzanspruch, den Paragraph 932, Absatz eins, Satz 2
dem Übernehmer vorbehält, setzt ein rechtswidriges schuldhaftes Verhalten des Veräußerers voraus. Daher haben grundsätzlich die allgemeinen Beweislastregeln des Paragraph 1296,
zu gelten, wonach die Klägerin nicht nur zu behaupten und zu beweisen hat, dass ein Schaden vorliegt und dass der Schaden durch den Beklagten verursacht wurde, sondern auch dass ihn daran ein Verschulden trifft. (T2) TE OGH 1976-01-26 5 Ob 259/75 nur T1 TE OGH 1979-06-28 7 Ob 675/79 nur T2; nur T1 TE OGH 1980-08-28 7 Ob 646/80 Auch; nur T2 TE OGH 1981-08-27 6 Ob 521/81 Auch; Beisatz: Haftung auch für Erfüllungsgehilfen. (T3) TE OGH 1984-10-11 7 Ob 595/84 Beis wie T3; Beisatz: Ist jedoch der Kausalzusammenhang mit einer Handlung oder Unterlassung des Schuldners erwiesen oder weist die Sachlage typisch auf dessen Verschulden hin, so hat der Gläubiger seiner ihm nach § 1296
obliegenden Beweispflicht genügt und es hat sich der Schuldner gemäß § 1298
vom Vorwurf des Verschuldners zu entlasten und die Gefahr des Misslingens dieses Beweises zu tragen. (T4)Beis wie T3; Beisatz: Ist jedoch der Kausalzusammenhang mit einer Handlung oder Unterlassung des Schuldners erwiesen oder weist die Sachlage typisch auf dessen Verschulden hin, so hat der Gläubiger seiner ihm nach Paragraph 1296,
obliegenden Beweispflicht genügt und es hat sich der Schuldner gemäß Paragraph 1298,
vom Vorwurf des Verschuldners zu entlasten und die Gefahr des Misslingens dieses Beweises zu tragen. (T4) TE OGH 1990-09-20 7 Ob 23/90 Auch; nur T1; Beis wie T4; Veröff: ZVR 1992/58 S 121 = SZ 63/160 TE OGH 1992-02-20 8 Ob 562/90 nur T2 TE OGH 1995-09-13 7 Ob 562/94 nur T2; Beis wie T4 TE OGH 1997-02-11 10 Ob 2066/96p nur T2; Beisatz: Lediglich dann, wenn der Mangelfolgeschaden auf ein wenigstens objektiv fehlerhaftes (vertragswidriges) Verhalten des Veräußerers zurückzuführen ist, tritt eine Umkehr der Beweislast im Sinn des § 1298
ein. Dies ist aber dann nicht der Fall, wenn der Mangel auch einem Fachmann nicht leicht erkennbar war. (T5)nur T2; Beisatz: Lediglich dann, wenn der Mangelfolgeschaden auf ein wenigstens objektiv fehlerhaftes (vertragswidriges) Verhalten des Veräußerers zurückzuführen ist, tritt eine Umkehr der Beweislast im Sinn des Paragraph 1298,
ein. Dies ist aber dann nicht der Fall, wenn der Mangel auch einem Fachmann nicht leicht erkennbar war. (T5) TE OGH 2010-05-26 9 Ob 34/09d Auch; nur: Der Schadenersatzanspruch, den § 932 Abs 1 Satz 2
dem Übernehmer vorbehält, setzt ein rechtswidriges schuldhaftes Verhalten des Veräußerers voraus. (T6)Auch; nur: Der Schadenersatzanspruch, den Paragraph 932, Absatz eins, Satz 2
dem Übernehmer vorbehält, setzt ein rechtswidriges schuldhaftes Verhalten des Veräußerers voraus. (T6) TE OGH 2010-12-14 3 Ob 193/10v Auch TE OGH 2012-10-11 1 Ob 172/12v Auch
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.