OGH Rechtssatz RS0015381 (7Ob495/56)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0015381 Entscheidungsdatum28.11.1956 Geschäftszahl7Ob495/56; 6Ob10/14k NormABGB §774; ABGB §806 RechtssatzBei Vorliegen einer sozinischen Kautel hat der Erbe mit der Abgabe der Erbserklärung sein Wahlrecht verbraucht. Er kann die gerichtliche Erbserklärung nicht mehr widerrufen und auch den Pflichtteilsanspruch nicht mehr geltend machen. Die in § 774 ABGB normierte Ungültigkeit der den Pflichtteil einschränkenden Beschränkung oder Belastung ist nur relativ; sie entfällt, wenn der Pflichtteilsberechtigte die ungünstige Belastung freiwillig übernimmt.Bei Vorliegen einer sozinischen Kautel hat der Erbe mit der Abgabe der Erbserklärung sein Wahlrecht verbraucht. Er kann die gerichtliche Erbserklärung nicht mehr widerrufen und auch den Pflichtteilsanspruch nicht mehr geltend machen. Die in Paragraph 774, ABGB normierte Ungültigkeit der den Pflichtteil einschränkenden Beschränkung oder Belastung ist nur relativ; sie entfällt, wenn der Pflichtteilsberechtigte die ungünstige Belastung freiwillig übernimmt.
EntscheidungstexteTE OGH 1956-11-28 7 Ob 495/56 Veröff: SZ 29/79 TE OGH 2014-06-26 6 Ob 10/14k Auch; Beisatz: Hier: gesetzliche Erbfolge und daher mangels letztwilliger Anordnung des Erblassers keine sozinische Klausel. (T1)