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OGH Rechtssatz RS0015407 (1Ob609/56)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0015407 Entscheidungsdatum05.12.1956 Geschäftszahl1Ob609/56; 2Ob218/00y; 4Ob69/03f; 4Ob198/11p; 2Ob170/15m NormABGB §569 RechtssatzDie im Protokoll über das Testament enthaltene Erklärung, daß sich das Gericht in einem Gespräch mit der Erblasserin von ihrer Handlungsfähigkeit überzeugt und ihre Testierfähigkeit festgestellt habe, entspricht den Erfordernissen des § 569 ABGB.Die im Protokoll über das Testament enthaltene Erklärung, daß sich das Gericht in einem Gespräch mit der Erblasserin von ihrer Handlungsfähigkeit überzeugt und ihre Testierfähigkeit festgestellt habe, entspricht den Erfordernissen des Paragraph 569, ABGB.

EntscheidungstexteTE OGH 1956-12-05 1 Ob 609/56 TE OGH 2000-09-14 2 Ob 218/00y TE OGH 2003-04-29 4 Ob 69/03f Auch TE OGH 2012-01-17 4 Ob 198/11p Auch; Beisatz: Im Protokoll muss nicht angeführt sein, auf welche Weise sich der Notar von der Testierfähigkeit überzeugt hat. (T1); Beisatz: Auch wenn der Sachwalter des Erblassers bei der Testamentserrichtung vor dem Notar anwesend war, musste er das Protokoll nach §§ 68, 70, 73 NO nicht unterzeichnen. (T2)Auch; Beisatz: Im Protokoll muss nicht angeführt sein, auf welche Weise sich der Notar von der Testierfähigkeit überzeugt hat. (T1); Beisatz: Auch wenn der Sachwalter des Erblassers bei der Testamentserrichtung vor dem Notar anwesend war, musste er das Protokoll nach Paragraphen 68, 70, 73, NO nicht unterzeichnen. (T2) TE OGH 2016-09-29 2 Ob 170/15m European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1956:RS0015407

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